Arzthaftung: Diagnoseirrtum bei Handgelenksluxation ohne Beweislastumkehr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Sturz beim Fußball Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen nicht erkannter Handgelenksluxation durch die Hausärzte. Das OLG bejahte eine fahrlässige Nichterkennung der Luxation, verneinte aber die Kausalität für die späteren Dauerschäden, weil nicht feststand, dass eine rechtzeitige Reposition diese sicher verhindert hätte. Eine Beweislastumkehr wurde mangels groben Behandlungsfehlers abgelehnt. Zuerkannt wurde lediglich Schmerzensgeld von 3.000 DM für die bis zur Diagnose im März 1991 erlittenen, bei richtiger Diagnose vermeidbaren Beschwerden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend erfolgreich; Schmerzensgeld auf 3.000 DM reduziert und im Übrigen Klage (einschließlich Feststellung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Patient trägt im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein Behandlungsfehler für den geltend gemachten Gesundheitsschaden kausal geworden ist.
Ein Diagnoseirrtum rechtfertigt eine Beweislastumkehr nur, wenn er als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren ist, also aus objektiver Sicht fundamental und schlechterdings nicht verständlich erscheint.
Ist bei rechtzeitig gebotener Behandlung nur eine überwiegende, nicht aber eine sichere Erfolgswahrscheinlichkeit feststellbar, genügt dies nicht, um die Kausalität für behauptete Dauerschäden zu beweisen.
Steht fest, dass eine bestimmte Maßnahme bei rechtzeitigem Kontrollbefund nicht mehr erfolgversprechend möglich gewesen wäre, scheidet eine Haftung für später eingetretene Beschwerden aus, die auch bei diesem Zeitpunkt nicht mehr vermeidbar gewesen wären.
Bei feststehendem Diagnosefehler kann Schmerzensgeld auf die Beschwerden begrenzt sein, die durch die Fehlbehandlung (etwa schmerzhafte, fehlgeleitete Übungsbehandlung) bis zur richtigen Diagnose verursacht wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 308/91
Bundesgerichtshof, VI ZR 302/93 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. August 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.000,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden dem Kläger zu 4/5 und den Beklagten zu 1/5, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheitsleistung durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz des ihm seiner Behauptung nach infolge einer nicht erkannten Luxation des linken Handgelenkes entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.
Am 19.05.1990 stürzte er während eines Fußballspieles auf die linke Hand. Die behandelnden Ärzte des von ihm am 19. und 20.05.1990 aufgesuchten A-Hospitals in B diagnostizierten anhand einer von ihnen am Unfalltage gefertigten Röntgenaufnahme eine Handgelenksprellung. Am 21.05.1990 suchte der Kläger die Beklagten, die eine Gemeinschaftspraxis als niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin betreiben, mit weiter anhaltenden Beschwerden auf. Die Beklagten fertigten eine weitere Röntgenaufnahme an, auf der sie ihren Angaben im Termin nach eine Knochenfissur erkannten. Der Kläger erhielt für einige Wochen eine Unterarmgipsschiene und teilweise Schmerzmittel. Nach Entfernung der Schiene wurde er zur Bewegung der Hand angehalten.
Im C-Krankenhaus D, das der Kläger im März 1991 aufsuchte, wurde eine veraltete Luxation des Handgelenkes festgestellt. Der Neurologe E diagnostizierte am 15.04.1991 ein Carpaltunnel-Syndrom. Am 12.06.1991 erfolgte eine operative Spaltung des Retinaculum flexorum links mit micro-chirurgischer Neurolyse des Nervus medianus und Beugesehnensynovektomie.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten eine damals vorhandene Luxation schuldhaft nicht erkannt und die gebotene Einrenkung unterlassen. Wäre eine Reposition erfolgt, wäre die Luxation folgenlos verheilt. Die erhebliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Handgelenkes mit starker Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes und der linken Hand sei erstmals spürbar durch die Operation am 12.06.1991 vermindert worden. Noch heute beständen jedoch erhebliche Bewegungseinschränkungen. Zur Vermeidung auftretender Schmerzen komme auf Dauer nur eine künstliche Handgelenksversteifung in Betracht. Infolge der Einschränkungen könne er seinen erlernten Beruf als Dreher und Fräser nicht mehr ausüben und absolviere zur Zeit eine Umschulung.
Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - Vorstellung: mindestens 8.000,00 DM - sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden begehrt.
Er hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 8.000,00 DM zu zahlen;
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der Fehlstellung der linken Handwurzel herrühren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben einen Behandlungsfehler in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen F vom 24.02.1992 (Bl. 57 ff. d.A.).
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM zugesprochen und die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden festgestellt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beklagten schuldhaft eine unzutreffende Diagnose gestellt hätten.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgen.
Der Kläger begehrt im Wege der Anschlußberufung Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 2.000,00 DM.
Die Beklagten behaupten, bei der nachträglich festgestellten Luxation müsse es sich um eine ältere Verletzung gehandelt haben. Dafür sprächen auch festgestellte Verkalkungen. Die Nichterkennung der Luxation am 21.05.1990 sei für die Beschwerden nicht kausal. Auch eine sofortige Einrenkung hätte nicht mit Sicherheit zur folgenlosen Ausheilung geführt.
Die Beklagten beantragen,
Der Kläger beantragt,
Der Kläger bestreitet, daß bereits vor dem 19.05.1990 eine Luxation bestanden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er ohne Beschwerden seine Hand gebrauchen können. Bei rechtzeitiger Erkennung und richtiger Therapie wäre eine folgenlose Verheilung eingetreten. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen sei im übrigen grob fehlerhaft erfolgt.
Ein weiteres Schmerzensgeld sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß schon jetzt mit Sicherheit feststehe, daß eine Versteifung des Handgelenkes erfolgen müsse.
Die Beklagten beantragen,
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und H sowie durch Anhörung des Sachverständigen F.Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zur Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Die Anschlußberufung ist unbegründet.Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens (nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages und gemäß §§ 823 Abs. 1, 840, 421 BGB) besteht nicht. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht in Höhe von 3.000,00 DM.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Beklagten, die ihren eigenen Angaben nach den Kläger beide behandelt haben, fahrlässig die vorhandene Luxation des linken Handgelenkes schon am ersten Behandlungstag, dem 21.05.1990, und auch in der darauffolgenden Zeit nicht erkannt haben.Der Sachverständige F hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, daß zum damaligen Zeitpunkt eine frische Luxation vorgelegen habe. Dies ergebe sich eindeutig aus der dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahme vom 19.05.1990. Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin G bestätigt, wonach das Handgelenk des Klägers vor dem 19.05.1990 in Ordnung war.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen hätten die Beklagten diese Luxation bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen. Daß im Gefüge der Handwurzelknochen etwas nicht stimme, könne man jedenfalls sofort sehen. Die bei dem Kläger vorliegende Art der Verrenkung sei in jedem Handbuch der Handchirurgie abgebildet. Auch die klinischen Beschwerden sprächen für eine Luxation.
Der Kläger hat jedoch den ihm obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß bei Erkennung der Luxation am 21.05.1990 oder in der Folgezeit die jetzt bei ihm bestehenden Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen vermieden worden wären.
Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß bei einer Reposition binnen bis zu drei Tagen etwa in 80 % eine gute Erfolgsquote und in etwa 20 % der Fälle eine befriedigende Erfolgsquote erzielt werde. Zu einem gewissen Prozentsatz - Statistiken darüber existierten nicht - komme es nicht zu einem Erfolg.Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagten von dem Kläger erst am dritten Tag nach dem Unfallereignis aufgesucht wurden, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß bei der nach den Angaben des Sachverständigen an diesem Tag gebotenen umgehenden notfallmäßigen Einweisung des Klägers zwecks Reposition die heute bestehenden Beschwerden nicht beständen.Beweiserleichterungen kommen dem Kläger diesbezüglich nicht zugute.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der den Beklagten unterlaufene Diagnoseirrtum nicht als fundamental anzusehen. Nur dann könnte er als "grober Behandlungsfehler" die Annahme der Beweislastumkehr rechtfertigen (BGH NJW 1981, 2360; NJW 1988, 1513, 1514).Dabei hat der Senat die Angaben des Sachverständigen zugrundegelegt, wonach die Nichterkennung einer Luxation auf einem Röntgenbild zwar nicht mehr vorkommen sollte. In der von ihm ausgewerteten älteren Literatur wird ein gelegentliches Übersehen beschrieben. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß dies "in den besten Familien vorkomme" und - wegen der Seltenheit derartiger Luxationen - auch schon in der Hetze einer Ambulanz übersehen werden könne. Die Beklagten haben im übrigen der Befunderhebung der Streitverkündeten nicht vertraut, sondern die noch anhaltenden Beschwerden auf eine von ihnen zusätzlich entdeckte Fissur zurückgeführt. Insgesamt kann die von den Beklagten eingeräumte Fehlinterpretation nicht als derart fundamental angesehen werden, daß eine Beweislastumkehr gerechtfertigt wäre.
Ob die Tatsache, daß die beklagten Ärzte am 08.06.1990 und nicht schon etwa zehn Tage nach dem Unfall eine Kontrollröntgenaufnahme gefertigt haben, einen groben Behandlungsfehler darstellt, kann dahingestellt bleiben. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, daß es unverständlich sei, daß dann, wenn ein Patient nach zehn Tagen noch derartige Beschwerden aufweise, keine neue Röntgenaufnahme erstellt werde.Auch dann, wenn ein grob fehlerhaftes nicht rechtzeitiges Erheben eines Kontrollbefundes zu bejahen wäre, steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, daß die jetzt bestehenden Beschwerden des Klägers nicht vermieden worden wären. Eine Reposition ist nach seinen Angaben nach Ablauf von 8 - 10 Tagen nicht mehr möglich. Grundsätzlich könne man sie bis zum achten Tag versuchen. Danach würde man es etwa bis zum zwölften, maximal vierzehnten Tag noch versuchen, unter Umständen in der Weise, daß man den Knochen herausnimmt und eine Plastik einsetzt.In dem von dem Sachverständigen angenommenen Zeitpunkt der notwendigen Kontrollbefunderhebung war eine erfolgversprechende Reposition somit nicht mehr möglich.
Das Gericht hegt keinen Zweifel an der Kompetenz des Sachverständigen zur Beurteilung der in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen. Es bedurfte nicht der vom Kläger beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des schweren Behandlungsfehlers. Ob ein derartig schwerer Fehler gegeben ist, ist eine Frage der rechtlichen und nicht der tatsächlichen Wertung. Im übrigen hat der Sachverständige, der Leitender Arzt einer Abteilung für plastische- und Handchirurgie ist, erkennbar strenge Anforderungen an die diagnostische Erkennbarkeit auch derart selten vorkommender Luxationen gestellt.
Ein Anspruch besteht somit nur hinsichtlich der Beschwerden, die der Kläger bis zur Diagnose der Luxation im März 1991 erlitten hat. Dabei hat der Senat im wesentlichen die Schmerzen bei den Bewegungsübungen zwecks Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Hand berücksichtigt. Diese wären bei der gebotenen Erkennung der Luxation jedenfalls vermieden worden. Auch unter Einbeziehung der damit verbundenen psychischen Belastungen ist ein Betrag in Höhe von 3.000,00 DM als billiger Ausgleich angemessen, § 847 BGB.
Der Senat sieht keine Veranlassung entsprechend dem Antrag des Streitverkündeten erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, da es für den als begründet erachteten Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht von Bedeutung ist, ob dem Sachverständigen auch das am 19.5.1990 gefertigte Röntgenbild vorgelegen hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. II, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.Durch dieses Urteil ist der Kläger mit einem Betrag von mehr als 60.000,00 DM beschwert.