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Oberlandesgericht Hamm·3 U 268/93·24.04.1994

Berufung abgewiesen: Einwilligung und Aufklärung bei Strumaresektion ausreichend

ZivilrechtDeliktsrechtBehandlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einer Strumaresektion mit der Rüge unzureichender Aufklärung. Kernfrage war, ob die Einwilligung wirksam und die Beklagten für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler haftbar sind. Das OLG weist die Berufung zurück: Merkblatt und Aufklärungsgespräch beschrieben die Risiken ausreichend, die Einwilligung war wirksam und eine Haftung der Beklagten nicht ersichtlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzansprüche abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Arzt, der nicht selbst operiert hat, haftet nicht automatisch für Aufklärung oder Behandlung durch die Operateure; eine Haftung setzt eigenes Verschulden voraus.

2

Ein schriftliches Aufklärungsmerkblatt kombiniert mit einem ergänzenden Aufklärungsgespräch genügt zur Darlegung der wesentlichen Risiken, sofern die Formulierungen die Möglichkeit bleibender Schäden nicht verharmlosen.

3

Die späte Aushändigung eines Aufklärungsmerkblatts am Vortag und ein spätes Aufklärungsgespräch machen eine Einwilligung nicht automatisch unwirksam, wenn der Patient zuvor Gelegenheit zur vertrauten Beschäftigung mit der Entscheidung und zur Verlegung hatte.

4

Der Operateur muss die Indikation eigenverantwortlich prüfen, kann sich aber auf eine fachärztliche Voruntersuchung und eine bereits erfolgte Indikationsstellung/ Aufklärung durch Fachkollegen verlassen; eine erneute umfassende Erläuterung von Alternativen ist unter diesen Umständen nicht zwingend.

5

Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1 oder 847 BGB bzw. aus Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag setzen die substantielle Darlegung eines schuldhaften Sorgfaltsverstoßes voraus.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 0 212/93

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

2

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

3

Auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Beklagte zu 2) der Klägerin Schadensersatz schulden könnte, ist nicht ersichtlich. Fehler beim HNO-Konsil werden ihm nicht vorgeworfen. Zur Aufklärung über die vorgesehene Operation, ihre Risiken und etwaige Alternativen zu ihr war er nicht verpflichtet. Eine Haftung für die Aufklärung und die Behandlung der Klägerin durch die Operateure trifft ihn nicht.

4

Auch gegen die übrigen Beklagten hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag. Die Operation war rechtmäßig, weil die Klägerin wirksam in sie eingewilligt hatte; ihre Einwilligung war insbesondere von einer hinreichenden Aufklärung getragen.

5

Über die Durchführung und die Risiken der erstmaligen Strumaresektion ist die Klägerin durch das von ihr unterzeichnete Merkblatt (Perimedbogen) und das Gespräch mit den Beklagten zu 3) genügend aufgeklärt worden. Das Merkblatt nennt die Möglichkeit auch bleibender Schäden eines oder beider Stimmbandnerven und erwähnt auch, daß nach der Operation Heiserkeit auftreten kann. Daß bleibende Schäden als selten bezeichnet werden, und es von der Heiserkeit heißt, sie bilde sich meist zurück, verharmlost die Risiken nicht. Der unbefangene Leser entnimmt den Formulierungen, daß sich die Heiserkeit gelegentlich eben nicht zurückbildet und es, wenn auch selten, zu bleibenden Nervschädigungen kommen kann. Die Risiken der erstmaligen Strumaresektion werden so zutreffend und hinreichend umschrieben.

6

Daß die Klägerin das Merkblatt über die Operation erst am Nachmittag vor dem Eingriff erhalten hat und das Gespräch mit dem Beklagten zu 3) erst am frühen Abend geführt worden sein mag, nimmt der Einwilligung jedenfalls im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles nicht die Wirksamkeit. Die Klägerin beschäftigte sich seit der Untersuchung durch A mit dem Gedanken an eine etwaige Schilddrüsenoperation. Bereits in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) war ihr selbst an einem möglichst frühen Operationstermin gelegen. Nach der Aushändigung des Merkblattes hatte sie Gelegenheit, sich ungestört mit den vergleichsweise einfachen Grundzügen der Operation und ihren verhältnismäßig überschaubaren Risiken vertraut zu machen. Ihr kann auch nicht entgangen sein, daß es bei der Operation zumindest aus medizinischer Sicht nicht "um Tage ging". Im Gespräch mit dem Beklagten zu 3) konnte sie ergänzende Fragen stellen und hätte dann, ohne sich selbst erheblichen gesundheitlichen Befürchtungen oder einem unzumutbaren seelischen Druck aussetzen zu müssen, auf einer Verschiebung der Operation bestehen können, wenn sie denn deren Risiken in Ruhe gegen ihren Nutzen abwägen wollte. Wenn sie dies nicht getan hat, so war das nach der Überzeugung des Senats nicht auf den späten Zeitpunkt der Risikoaufklärung, sondern auf eine freie Entschließung zurückzuführen.

7

Die Beklagten mußten die Klägerin auch nicht auf Alternativen zur Operation, etwa auf die Möglichkeit einer Hormon- oder einer Radio-Jod-Therapie hinweisen. Dabei kann auf sich beruhen, ob diese Behandlungen angesichts des konkreten Befundes aus medizinischer Sicht tatsächlich erfolgversprechende Alternativen waren. Denn die Klägerin hat den Beklagten zu 2) nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung vor dem Senat nach der Untersuchung durch eine Ärztin für Nuklearmedizin, die zur operativen Behandlung geraten hatte, aufgesucht. Der Beklagte zu 2), der ausdrücklich als Operateur angesprochen worden war, durfte sich deshalb darauf verlassen, daß die Indikation zur Operation auf einer fachkundigen Untersuchung beruhte und daß ihr eine Beratung über Alternativen vorangegangen war, wenn es erfolgversprechende Alternativen gab. Unter diesen Umständen mußten die Beklagten, die den Eingriff verantworten sollten, zwar eigenverantwortlich überprüfen, ob die Operation möglich, erfolgversprechend und insgesamt angezeigt war; die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden oblag ihnen aber nicht mehr.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 35.000,00 DM.