Berufung wegen unterlassener Ultraschalluntersuchung nach Augenverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Erblindung nach einem Arbeitsunfall und rügt unterlassene Ultraschallbefunde. Das OLG stellt fest, dass die Ultraschalluntersuchung geboten, ihr Unterlassen aber fehlerhaft war. Es verneint jedoch die Kausalität zur Erblindung, da ein heilender Effekt einer Vitrektomie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Arzthaftungsklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine unterlassene, nach einschlägigen Leitlinien gebotene Befunderhebung stellt einen Behandlungsfehler dar.
Die Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers bei unterlassener Befunderhebung tritt nur ein, wenn die gebotene Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis erbracht hätte und die Nichtreaktion als grob fehlerhaft zu qualifizieren ist.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ursächliche Verbindung zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden; ein bloßer Befunderhebungsfehler begründet keine Haftung, wenn die Erfolgsaussicht einer Folgebehandlung unsicher ist.
Gerichtliche Bewertung ist an ein überzeugend begründetes sachverständiges Gutachten gebunden; das Gericht darf dessen nachvollziehbare Feststellungen übernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4 O 22/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. September 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am ####1978 geborene Kläger erlitt am 14.1.1999 einen Arbeitsunfall, bei dem ein Draht in sein rechtes Auge schnellte. Noch am 14.1.1999 wurde der Kläger in der Klinik der Beklagten zu 1) aufgenommen. Der Beklagte zu 2) entfernte operativ eine Wimper und nähte die Hornhaut. Postoperativ entstand am 17.1.1999 ein Eiterspiegel (Hypopyon) in der rechten Vorderkammer. Der Beklagte zu 2) erweiterte daraufhin die systemische Antibiose und begann eine antimykotische Therapie. Am 26.1.1999 war kein Eiterspiegel mehr nachweisbar. Anfang Februar 1999 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Am 5.3.1999 diagnostizierte der Augenarzt Dr. G rechts Blindheit.
Die vom Kläger angerufene Gutachterkommission kam durch ihren Bescheid vom 11.10.2001 zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 ff d.A. Bezug genommen.
Der Kläger hat die Beklagten für die Erblindung seines rechten Auges verantwortlich gemacht. Er hat Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. X/ OA Dr. C nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen OA Dr. C abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufungsbegründung macht der Kläger, der sich in zweiter Instanz ein Schmerzensgeld von 15.000,- € vorstellt, im Wesentlichen geltend: Die vom Beklagten zu 1) am 17.1.1999 unterlassene Ultraschalluntersuchung sei als medizinisch grober Behandlungsfehler zu werten. Den einschlägigen Leitlinien sei zu entnehmen, dass eine Ultraschalluntersuchung unumgänglich sei, wenn der Funduseinblick nicht mehr gegeben oder ein Befall des hinteren Augenabschnitts mit Bakterien wahrscheinlich sei. Aufgrund des Drahteinstichs vom 14.1.1999 sei zu gewärtigen gewesen, dass der Draht möglicherweise infiziert gewesen sei. Bei einer Ultraschalluntersuchung wäre der Befall des hinteren Augenabschnitts mit Bakterien, Viren bzw. Pilzen festgestellt worden. Wenn das erste Ultraschallbild keine Aufschlüsse erbringe, hätte Veranlassung bestanden, weitere Ultraschalluntersuchungen vorzunehmen. Diese hätten Hinweise auf einen Entzündungsherd gegeben. Dann wäre eine sofortige weitere Operation des rechten Auges indiziert gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hagens vom 11.9.2003 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aufgrund der Falschbehandlung in der Klinik der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 14.1. bis zum 3.2.1999 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, noch näher zu bezifferndes Schmerzensgeld zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm jedweden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der Falschbehandlung gemäß Klageantrag zu 1) in der Zeit vom 14.1. bis zum 3.2.1999 entstanden ist, soweit dieser Schadensersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen im Wesentlichen vor, eine Ultraschalluntersuchung hätte weder einen diagnostischen noch einen therapeutischen Nutzen gehabt. Dadurch könnten Bakterien oder Viren nicht festgestellt werden. Eine Vitrektomie sei nicht indiziert gewesen. Die Erblindung des rechten Auges sei letztlich auf das beim Unfall erlittene Trauma zurückzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 12. Mai 2004 über die ergänzende Anhörung des Sachverständigen OA Dr. C Bezug genommen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige materielle und weitere immaterielle Schäden gem. § 847 BGB (a.F.) i. V. mit §§ 823, 31 BGB oder - soweit materielle Schäden in Frage stehen - Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages i. V. mit § 278 BGB. In der medizinischen Beurteilung des Geschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen OA Dr. C zu Eigen, der das Gutachten auch bei seiner Anhörung in zweiter Instanz eingehend und sachlich überzeugend begründet hat.
1. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war es fehlerhaft, dass der Beklagte zu 2) keine Ultraschalluntersuchung vorgenommen hat. Auch im Senatstermin hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine (wiederholte) Ultraschalluntersuchung diagnostisch geboten gewesen sei, um festzustellen, was im hinteren Augenabschnitt geschieht. Es bestand kein Einblick in das Auge, zumal der Eiterspiegel aufgetreten war. Die einschlägige Leitlinie 24 sieht vor, dass eine Ultraschalluntersuchung im Einzelfall bei fehlendem oder unzureichendem Funduseinblick erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten der Leitlinie wird auf Bl. 91f d.A. Bezug genommen.
2. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die fehlerhafte Behandlung zur Erblindung seines rechten Auges geführt hat. Den Ultraschalluntersuchungen hätte unter Umständen eine operative Vitrektomie nachfolgen können. Diese ist ihrerseits mit nicht unbeträchtlichen Risiken behaftet; sie hätte das Augenlicht des Klägers auch nicht mit der notwendigen Gewissheit erhalten können.
Dem Kläger kommen keine Beweiserleichterungen zugute. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dem Beklagten zu 2) kein medizinisch grober Behandlungsfehler anzulasten. Der Fehler war verständlich, weil sich der Eiterspiegel zurückentwickelte. Am 26.1.1999 war schließlich gar kein Eiterspiegel mehr nachweisbar.
Auch bei einem einfachen Behandlungsfehler führt eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann bereits keine Wahrscheinlichkeit dafür angegeben werden, dass Ultraschalluntersuchungen krankhafte Veränderungen des hinteren Augenabschnitts zu Tage gefördert hätten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Das Urteil beschwert den Kläger mit 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).