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Oberlandesgericht Hamm·3 U 259/92·06.07.1993

Arzthaftung: Keine Einwilligung in künstlichen Darmausgang trotz wirksamer OP-Einwilligung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Patient verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen umfangreicher Tumoroperation mit Anlage eines künstlichen Darmausgangs. Das OLG bejahte eine wirksame Einwilligung in den übrigen Eingriff und verneinte einen Behandlungsfehler, sah aber die Einwilligung gerade zur Stomaanlage als nicht bewiesen an. Eine etwa früher erteilte Zustimmung sei zudem im Aufklärungsgespräch vor der Operation wirksam widerrufen worden; auch eine hypothetische Einwilligung verneinte der Senat. Schmerzensgeld dem Grunde nach und Feststellung wurden insoweit zugesprochen; zur Höhe und Folgeschäden wurde zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Haftung dem Grunde nach für Stomaanlage bejaht, im Übrigen Klage abgewiesen und zur Höhe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs setzt eine wirksame Einwilligung des Patienten voraus; deren Vorliegen hat der Behandler bzw. Krankenhausträger zu beweisen.

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Äußert der Patient vor dem Eingriff eine dem Wortlaut nach eindeutige Ablehnung einer bestimmten Operationsmaßnahme, muss der Arzt diesen Willen ausdrücklich klären; ein bloßer Hinweis auf geringe Wahrscheinlichkeit oder medizinische Notwendigkeit ersetzt die Einwilligung nicht.

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Eine zuvor erteilte Einwilligung kann bis zum Eingriff wirksam und rechtzeitig widerrufen werden; maßgeblich ist der zuletzt geäußerte Patientenwille nach dem letzten Aufklärungsgespräch.

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Eine schriftliche Einverständniserklärung deckt eine konkrete Maßnahme nicht, wenn sie durch einen später eindeutig geäußerten entgegenstehenden Willen des Patienten überlagert wird.

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Eine hypothetische Einwilligung ist nicht feststellbar, wenn nach der Überzeugung des Gerichts anzunehmen ist, dass der Patient die konkrete Maßnahme auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätte.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1, 831 BGB§ 278 BGB§ 847 BGB§ 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO§ 515 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 563/91

Bundesgerichtshof, VI ZR 235/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. August 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Der Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu 1. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aufgrund der Anlegung eines künstlichen Darmausganges während der Operation am 28.11.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten des Verfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 2. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1962 geborene Kläger nimmt - nach Rücknahme der Berufung gegen das klageabweisende Urteil betreffend den Beklagten zu 2. - die Beklagte zu 1. auf Ersatz des ihm seiner Behauptung nach infolge einer am 28. November 1988 durchgeführten Operation entstandenen Schadens in Anspruch.

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Am 22. Oktober 1988 begab sich der Kläger wegen vormittags aufgetretener krampfartiger Schmerzen im Unterbauchbereich in stationäre Behandlung in das christliche Krankenhaus D e.V. Nach Entlassung noch am gleichen Tag in beschwerdefreiem Zustande erfolgte eine weitere Behandlung in der Zeit vom 23. bis zum 25. Oktober 1988 sowie in der Zeit danach eine hausärztliche Nachbehandlung.

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Entsprechend dem Vorschlag der behandelnden Ärzte des christlichen Krankenhauses D, wegen festgestellter Veränderungen im kleinen Becken eine weitere Abklärung in einer Spezialklinik durchführen zu lassen, stellte sich der Kläger am 16.11.1988 in der Klinik und Poliklinik für allgemeine Chirurgie der Beklagten zu 1. vor. Aufgrund weiterer Untersuchungsergebnisse, bei denen multiple Lymphome im Bauchraum, u. a. ein tennisballgroßer Tumor im Spatium rekto-vesicale festgestellt worden waren, erfolgte am 23.11.1988 seine stationäre Aufnahme.

5

Weitere Untersuchungen führten zu dem Verdacht auf einen Tumor im kleinen Becken sowie einen Tumor im Bereich der linken Niere. Die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 1. entschlossen sich daraufhin, am Montag, den 28. November 1988, eine Operation zum Zwecke der Tumorentfernung durchzuführen.

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Am 25.11.1988 wurde der Kläger durch den Zeugen E über die bei dieser Operation durchzuführende Anästhesie aufgeklärt. Als geplante Operation wurde dabei eine "explorative Laparotomie" angegeben.

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Am Vormittag des 27.11.1988 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Stationsarzt, dem Zeugen F, über den Umfang der Operation und deren Risiken statt, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist.

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Bei der am 28.11.1988 von dem früheren Beklagten zu 2. durchgeführten Operation wurden nach dem Inhalt des Operationsberichtes folgende Feststellungen getroffen:

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Im Oberbauch fand sich ein Tumorkonglomerat, wobei Magen und Colon transversum in einer Tumormasse verbunden waren. Der Tumor war steinhart. Zusätzlich fanden sich Tumorknoten im Bereich des Colon transversum sowie zwei weitere Knoten im Bereich des mittleren Dünndarmes sowie im Bereich des präterminalen Ileums. Im Bereich des rechten Leberlappens hatte vom Dickdarm aus das Tumorwachstum auf die Leber selbst übergegriffen. Daneben war im Bereich des kleinen Beckens ein faustgroßer Tumor tastbar.

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Der während der Operation fernmündlich übersandte pathologische Befund einer Probeexzision aus einem Knoten am Dünndarm ergab einen malignen Tumor. Eine genauere Differenzierung war wegen des Schnellschnittes nicht möglich. Es bestand der Verdacht auf ein zirrhöses Magenkarzinom. Der frühere Beklagte zu 2. entschloß sich daraufhin, alle erreichbaren Tumormassen zu entfernen, um einen kompletten Darmverschluß zu ver hindern. Alle tumorbefallene Gewebeteile wurden bis in das gesunde Gewebe hinein entfernt. Wegen des Ausmaßes der Darmentfernungen wurde ein künstlicher Darmausgang angelegt.

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Der später erstellte genaue pathologische Befund der Tumore ergab, daß es sich um eine aggressive Fibromatose gehandelt hatte.

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Der Kläger, der seit der Operation mit einem künstlichen Darmausgang lebt und wegen des fehlenden Magens und großer Teile des Darmes an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, hat mit der Klage von der Trägerin der chirurgischen Unfallklinik und dem Operateur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - wobei er sich einen Mindestbetrag von 150.000,00 DM vorstellt - sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt.

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Er hat behauptet, er sei über den Umfang und die Folgen der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden.

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Ein Aufklärungsgespräch habe erstmals am 27.11.1988 stattgefunden. Der Zeuge F habe ihn nicht darauf hingewiesen, daß zunächst eine Diagnoseoperation hätte durchgeführt werden können. Die Anlegung eines künstlichen Darmausganges und einen Eingriff an der Leber habe er ausdrücklich untersagt. Dies sei auf dem Hintergrund erfolgt, daß bereits im Jahr 1971 ein knolliger Tumor an der Leberpforte nicht operativ entfernt worden sei, sondern sich durch die Selbstheilungskräfte seines Körpers zurückgebildet habe. Er habe dann am 27.11.1988 eine Einverständniserklärung ohne die jetzt darauf befindlichen handschriftlichen Zusätze unterschrieben.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01. August 1989 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Operation vom 28. November 1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, der Kläger sei erstmals bereits am 25.11.1988 durch den damaligen Assistenzarzt G über die beabsichtigte Operation aufgeklärt worden. Dabei sei auch auf den möglichen Umfang, wie er in der Einverständniserklärung schriftlich zusätzlich niedergelegt worden sei, hingewiesen, d.h. auf eine mögliche Darmteilresektion, auf einen künstlichen Darmausgang und eine möglicherweise erforderliche Teilresektion der Blase.

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Am 27.11.1988 habe der Zeuge F den Kläger erneut umfassend aufgeklärt. Hierbei habe die Einwilligungserklärung vorgelegen und sei von dem Zeugen F noch einmal unterschrieben worden.

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Der Anlegung eines künstlichen Darmausganges habe der Kläger nicht widersprochen. Er sei darauf hingewiesen worden, daß eine reine Diagnoseoperation medizinisch nicht indiziert sei.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F, E und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13. August 1992 (Bl. 95 f. d. A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger wirksam in die durchgeführte Operation und die dabei erfolgte Anlegung eines künstlichen Darmausganges eingewilligt habe.

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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen worden ist.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen über den Inhalt und Umfang der Aufklärung. Er behauptet, er sei nicht über die Möglichkeit informiert worden, daß sämtliche Organe, die von Wucherungen befallen seien, entfernt werden können. Auch sei ein Hinweis darauf unterblieben, daß vorsichtshalber bereits dann Totaloperationen vorgenommen würden, wenn nicht feststehe, ob ein Krebsbefall oder lediglich eine Fibromatose vorliege. Auch die Konsequenzen einer Totaloperation seien ihm nicht dargestellt worden. Eine Aufklärung sei erstmals am 27.11.1988 und damit verspätet erfolgt.

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Bei rechtzeitiger und zutreffender Aufklärung hätte er sich nur mit einem Diagnoseeingriff einverstanden erklärt und bei fehlendem Krebsbefall den Selbstheilungskräften seines Körpers vertraut.

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Weiterhin rügt er nunmehr, daß eine Diagnoseoperation durchführbar und medizinisch vertretbar gewesen wäre.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 150.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1989 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der Operation vom 28.11.1988 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

36

Die Beklagte zu 1. beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bestreitet, daß eine Diagnoseoperation möglich und mediz inisch vertretbar gewesen wäre. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen behauptet sie eine ausreichende Aufklärung über den Umfang der Operation und eine Einwilligung des Klägers in die Anlegung eines künstlichen Darmausganges.

39

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J I, K I, L, M und F sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen N.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 01.06.1993, Bl. 184 ff. d. A. Bezug genommen sowie hinsichtlich der Zeugenaussagen und der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen auf den Vermerk des Berichterstatters vom 14.06.1993, Bl. 213 ff. d.A.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

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I.

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Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 BGB sowie nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages i. V.m. § 278 BGB und ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB besteht insoweit, als dem Kläger ohne seine dafür erforderliche Einwilligung bei der Operation am 28. November 1988 ein künstlicher Darmausgang angelegt worden ist.

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Den ihr obliegenden Beweis für eine vom Kläger erteilte Einwilligung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffes hat die Beklagte nicht erbracht.

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Der Kläger behauptet, daß er in dem am Tage vor der Operation erfolgten Aufklärungsgespräch ausdrücklich die Anlegung eines künstlichen Darmausganges untersagt habe. Dies ist von dem Zeugen F bestätigt worden, der bekundet hat, der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, er möchte keinen künstlichen Darmausgang. Auch die Zeugen J I, K I, L und M, die mit dem Kläger am Nachmittag des 27.11.1988 gesprochen haben, haben bekundet, daß letzerer wiederholt eindeutig gesagt habe, er wolle keinen künstlichen Darmausgang. Dies war Gegenstand der gesamten Gespräche mit dem Kläger am Sonntagnachmittag und Anlaß für ein Telefongespräch mit dem Vater der früheren Lebensgefährtin des Klägers, dem Zeugen K I, einem Gynäkologen.

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Zwar haben die Zeugen nicht eindeutig bekundet, daß der Kläger im Gespräch mit ihnen angegeben hat, er habe die Anlegung eines künstlichen Darmausganges eindeutig untersagt. Vielmehr spricht der Inhalt der von den Zeugen wieder gegebenen Äußerungen eher dafür, daß der Kläger sich nicht darüber im Klaren war, ob seine Ablehnung von dem Zeugen F verstanden worden bzw. in ausreichendem Maße dokumentiert war. Die Zeugin J I hat dazu ausgesagt, sie nehme an, daß der Kläger ihr gegenüber gesagt habe, er habe die Anlegung eines künstlichen Darmausganges untersagt. Die Zeugin L und der Zeuge M haben dazu keine Angaben gemacht. Der Zeuge K I hatte seiner Erinnerung nach den Eindruck, daß der Kläger sich möglicherweise nicht eindeutig geäußert habe, da er ihn sonst nicht angerufen und um Rat gebeten hätte. Dagegen, daß sich der Kläger sicher war, den Darmausgang eindeutig und ohne Mißverständnis untersagt zu haben, oder, daß dies ausreichend dokumentiert war, spricht auch seine Angabe, er habe am Abend des 27.11.1988 noch einmal mit dem diensthabenden Arzt gesprochen, um seine Ablehnung auf dem Aufklärungsbogen zu vermerken.

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Zur Überzeugung des Senats nicht bewiesen ist jedoch, daß der Kläger andererseits eindeutig seine Einwilligung erteilt hat.

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Daß der Kläger auf seinen Hinweis, ein künstlicher Darmausgang komme in Betracht, erklärt habe, daß er keinen möchte, hat der Zeuge F seinen Bekundungen nach so verstanden, daß dem Kläger ein künstlicher Darmausgang nicht gefallen würde. Seinem Verständnis nach sei der Kläger mit der Anlegung eines künstlichen Darmausganges einverstanden gewesen, wenn dies unumgänglich sein würde.

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Angesichts der von dem Zeugen bekundeten Äußerung des Klägers bedurfte es jedoch einer ausdrücklichen Abklärung, ob es sich lediglich um einen Wunsch des Klägers handelte oder dieser seine Einwilligung uneingeschränkt nicht erteilen wollte. Daß der Zeuge F seinen Bekundungen in zweiter Instanz nach den Kläger dann lediglich darauf hinwies, ein künstlicher Darmausgang sei nicht wahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, war dann nicht ausreichend. Vielmehr mußte in Anbetracht der dem Wortlaut nach eindeutigen Willensäußerung des Klägers abgeklärt werden, ob die Ablehnung uneingeschränkt gelten sollte.

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Der danach anzunehmenden fehlenden Einwilligung in die Anlegung eines künstlichen Darmausganges steht nicht entgegen, daß der Kläger die Einverständniserklärung unterschrieben hat, in der es handschriftlich u.a. heißt "eventuell: anus praeter".

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Nach dem Klägervortrag hat er das Schriftstück zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als die handschriftlichen Zusätze noch nicht eingefügt waren. Nach dem Beklagtenvortrag ist die Unterschrift bereits bei einem früheren Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen G am 25.11.1988 geleistet worden. Der Zeuge F selbst konnte sich nicht erinnern, ob der Kläger die Erklärung in seiner Gegenwart unterschrieben hat.

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Eine Vernehmung des Zeugen G auf Antrag der Beklagten ist nicht erforderlich, da das letzte Aufklärungsgespräch am 27.11.1988 maßgeblich war. In diesem Gespräch, das der Zeuge F seinen Angaben nach ausführlich führte, da er Aufklärungsdefizite festgestellt hatte, hat der Kläger seinen Willen eindeutig bekundet und damit eine gegebenenfalls früher erteilte Einwilligung wirksam und rechtzeitig widerrufen (BGH NJW 1980, 1903).

55

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger bei umfassender Aufklärung in die Anlegung eines künstlichen Darmausganges eingewilligt hätte.

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Der Sachverständige N hat dazu angegeben, daß die Anlegung geschieht, um einen Nahtbruch zu vermeiden. Folge eines derartigen Bruches können eine Beckenbodenphlegmone oder eine Bauchfellentzündung sein, die beide lebensbedrohend sind.

57

Nach der persönlichen Anhörung des Klägers geht der Senat davon aus, daß er auch gegen die medizinische Vernunft auf die Anlage eines anus praeter verzichtet haben würde. Nach dem Eindruck, den der Senat von ihm gewonnen hat, ist es durchaus plausibel, daß er insoweit auch auf die Selbstheilungskräfte seines Körpers vertraut hätte. Seine strikte innere Ablehnung eines künstlichen Darmausganges wird auch durch die Angaben der Zeugen J I, K I, L und M über seine Erklärung dazu bestätigt.

58

II.

59

Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der durch die Operation im übrigen entstandenen Schäden ist nicht begründet.

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1.

61

Der weitergehende operative Eingriff war nicht rechtswidrig, da der Kläger wirksam darin eingewilligt hat.

62

Der Zeuge F hat eindeutig und glaubhaft bekundet, dem Kläger gegenüber dargelegt zu haben, daß mehrere Raumforderungen vorhanden seien, der Operationsbereich jedoch nicht genau abgegrenzt werden könne. Auch über die Vor- und Nachteile einer reinen Diagnoseoperation habe er mit ihm gesprochen und ihm eine solche ausgeredet.

63

Der Senat hat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von dem Zeugen gewonnen hat, keinen Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen. Daß der Zeuge ohne jede Einschränkung die nicht dokumentierte Behauptung des Klägers bezüglich der Anlegung eines künstlichen Darmausganges im wesentlichen bestätigt hat, spricht gegen eine Beschönigungstendenz und für das Bemühen, den Ablauf der Gespräche aus der Erinnerung heraus wahrheitsgemäß wiederzugeben. Die von dem Zeugen gegebene Aufklärung war auch inhaltlich zutreffend. Der Sachverständige N hat dazu angegeben, daß die Operation die einzige mögliche therapeuthische Maßnahme war. Sie war erforderlich, um die Prognose des Klägers als Tumorpatient zu verbessern. Eine andere Methode wäre nicht erfolgsversprechend gewesen, insbesondere kam eine Chemotherapie nicht in Betracht, da der Tumor nicht abgegrenzt, sondern ausgedehnt war. Auch dann, wenn es sich nicht - wie zunächst nach der Schnellschnittdiagnose angenommen - um Karzinome handelte, sondern um eine sogenannte Fibromatose, war die chirurgische Resektion die Therapie der Wahl. Von einer Diagnoseoperation hat demnach der Zeuge zu Recht abgeraten.

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Im übrigen wären die behandelnden Ärzte auch dann, wenn der ursprüngliche Operationsplan so erweitert worden wäre, daß der nunmehr vorgenommene Eingriff nicht mehr von Aufklärung und Einwilligung des Klägers gedeckt war, zur Durchführung des Eingriffes berechtigt gewesen. Der Sachverständige N hat überzeugend ausgeführt, daß den operierenden Ärzten während der Operation nur die Schnellschnittdiagnose zur Verfügung stand. Diese stimmte mit den sonstigen Merkmalen, insbesondere dem Alter des Patienten überein. Ausgehend von der Diagnose hätte für den Kläger eine Lebenserwartung von allenfalls drei bis vier Monaten ohne Operation bestanden.

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Da der Befund nach allen im Zeitpunkt der Operation möglichen medizinischen Erkenntnissen ohne die beabsichtigte Änderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tode des Klägers in absehbarer Zeit geführt hätte, bei Abbruch der Operation - zum Zwecke der erweiterten Aufklärung - ernsthaft mit zusätzlichen, gefährlichen Komplikationen hätte gerechnet werden müssen, die bei sofortiger Operationserweiterung nicht entstünden, und ein der Operationserweiterung entgegenstehender Wille des Patienten wegen der Lebensbedrohlichkeit des Neubefundes ernsthaft nicht zu erwarten gewesen wäre ( vgl.. OLG Frankfurt NJW 1981, 1322), hätte auch eine Berechtigung zu einer nicht von der ursprünglichen Einwilligung umfaßten Erweiterung bestanden.

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Die Aufklärung war auch rechtzeitig. Sie hat am Vormittag des Tages vor der Operation stattgefunden. Der Zeuge F hat sich eingehend und ausführlich mit dem Kläger befaßt. Dieser war auch seinem eigenen Vorbringen nach in der Lage, im Verlaufe des Gespräches das Für und Wider abzuwägen.

67

2.

68

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist den behandelnden Ärzten auch kein Behandlungsfehler unterlaufen.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N war die Operation vielmehr die einzig mögliche therapeuthische Maßnahme. Ein anderes Vorgehen wäre unverständlich gewesen. Sie war auch erfolgreich, da bis in gesundes Gewebe resiziert worden ist.

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Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß unabhängig davon, ob es sich entsprechend der Schnellschnittdiagnose um Karzinome oder um eine Fibromatose handelte, die durchgeführte Operation erforderlich war.

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Die behandelnden Ärzte mußten in Anbetracht der ihnen allein zur Verfügung stehenden Diagnose von Karzinomen ausgehen und diese - um die Prognose des Klägers, dessen Lebenserwartung ohne Operation nur bei einigen wenigen Monaten lag, - durch deren Beseitigung verbessern.

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Nach den Angaben des Sachverständigen wäre die Operation i. ü. auch genau so umfangreich durchgeführt worden, wenn von vornherein mit einer Fibromatose gerechnet worden wäre. Dabei handelt es sich um einen semimalignen Tumor, der nicht zur Metastasenbildung führt. Alle sonstigen Eigenschaften des malignen Tumors sind aber vorhanden. Er wächst destruktiv, infiltrativ und führt in 30 % bis 40 % der Fällen zu Rezidiven. Aus ihm kann sich ein Sarkom entwickeln. Eine schwedische Tumorstudie hat zu dem Ergebnis geführt, daß in 10 % von diagnostizierten Fibromatosefällen es sich tatsächlich um Sarkome handelte.

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Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß die durchgeführte Operation die einzig effektive Methode ist.

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Das Gericht hegt an der Sachkunde des renomierten Spezialisten für Tumorchirurgie keinen Zweifel. Der vom Kläger beantragten Einholung eines neuen Gutachtens eines Sachverständigen für Tumorerkrankungen bedurfte es nicht.

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Da der Umfang der durch die Anlegung des künstlichen Darmausganges eingetretenen Folgeschäden, u. a. auch die Möglichkeit der Rückverlegung, streitig und insoweit eine weitere Sachaufklärung geboten ist, war das Verfahren zur weiteren Verhandlung gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Kostenentscheidung bezüglich des Beklagten zu 2. beruht auf § 515 Abs. 3 ZPO.

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Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 60.000,00 DM.