Arzthaftung: Teilweiser Erfolg wegen unterlassener Nachbeobachtung (Schmerzensgeld 5.000 DM)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nach einer Sprechstundenbehandlung bei akuten Bauchschmerzen. Kernfrage war, ob der Beklagte Pflichtverletzungen (Untersuchung, rektale Untersuchung, Nachkontrolle) begangen hat und ob diese kausal zur Perforation führten. Das OLG verneinte vollständiges Unterlassen der klinischen Untersuchung, stellte jedoch ein schuldhaftes Versäumnis der kurzfristigen Nachbeobachtung fest, kehrte die Beweislast für die Kausalität um und sprach 5.000 DM Schmerzensgeld zu.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält 5.000 DM Schmerzensgeld wegen unterlassener kurzfristiger Nachkontrolle; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung bestehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften (insbesondere §§ 823, 847 BGB).
Das Unterlassen einer gebotenen kurzfristigen Nachkontrolle durch den behandelnden Arzt stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn dadurch diagnostisch entscheidende Informationen nicht eingeholt werden.
Bei einem schwerwiegenden Unterlassen einer einfachen, für Arzt und Patient zumutbaren Maßnahme, die das Risiko entscheidend vermindert hätte, kann die Beweislast für die Kausalität zu Lasten des Arztes umgekehrt werden.
Das Ausbleiben einer bestimmten Untersuchung ist nicht kausal, wenn spätere Untersuchungen ebenfalls keinen Befund ergeben hätten, sodass die fehlende Untersuchung den weiteren Verlauf nicht beeinflusst hätte.
Ein Zinsanspruch auf zuerkannten Schadensersatz ergibt sich aus § 291 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 403/91
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen das am 10. Juli 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1991 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 823, 847 BGB einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000,- DM.
Die ärztliche Behandlung durch den Beklagten am 13.3.91 war fehlerhaft.
Allerdings ließ sich nicht feststellen, daß der Beklagte die üblichen Hinweiszeichen für eine Appendicitis (Druckschmerzhaftigkeit am Mac Burney, Rovsingsches Zeichen, Blumbergsches Zeichen) nicht überprüft hat. Eine klinische Untersuchung hat stattgefunden. Der Kläger selbst hat geschildert, daß der Beklagte ihn – nach dem Herunterziehen der Hose – abgetastet·hat. Seine Behauptung, der Beklagte habe diese Untersuchung, die zudem noch im Stehen erfolgt sei, vorzeitig abgebrochen, vermochte er nicht zu beweisen. Die dahingehende Zeugenaussage seines Sohnes reichte zu einer zweifelsfreien Überzeugungsbildung des Senats nicht aus. Eine Untersuchung im Stehen und ein Abbruch der Untersuchung/ nach dem Entdecken einer Leistenbruchoperationsnarbe sind so fern jedes normalen ärztlichen Vorgehens, daß angesichts der verwandtschaftlichen Nähe des Zeugen zu dem Kläger Zweifel an der objektiven Richtigkeit seiner Aussage verbleiben.
Die von dem Sachverständigen A als unbedingt erforderlich bezeichnete rektale Untersuchung ist unstreitig nicht erfolgt. Dieser Behandlungsfehler hat sich jedoch nicht kausal ausgewirkt. Noch die spätere rektale Untersuchung im Krankenhaus war ohne Befund, sodaß - wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat - auch eine rektale Untersuchung durch den Beklagten keinen Befund erbracht hätte, der zu anderen Maßnahmen hätte Veranlassung geben können.
Behandlungsfehlerhaft hat der Beklagte jedoch eine gebotene weitere kurzfristige Beobachtung des Klägers unterlassen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß der von dem Beklagten bei der Untersuchung festgestellte Druck- und Loslaßschmerz dringende Veranlassung gab, nach etwa einer halben Stunde den Patienten erneut selbst zu kontrollieren oder zu einer Untersuchung in ein Krankenhaus zu schicken. Das von dem Beklagten injizierte Medikament "Baralgin" war nämlich wegen seiner krampflösenden Wirkung nicht nur Schmerzmittel, sondern auch ein Mittel zur weiteren Differentialdiagnostik. Der Beklagte mußte sich unbedingt nach etwa einer halben Stunde vergewissern, ob dadurch tatsächlich eine Veränderung der Symptomatik erreicht worden war. Wenn der Beklagte das gemacht hätte, hätte es sich herausgestellt, daß die Spritze weitgehend wirkungslos geblieben war und seine Diagnose falsch sein mußte. Dann hätte alles auf eine Appendicitis hingedeutet, und es hätte eine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erfolgen müssen.
Die Beurteilung der Symptomatik war - so der Sachverständige - allein Sache des Beklagten. Der Hinweis an den Kläger, er solle bei anhaltenden Schmerzen - von sich aus - ein Krankenhaus aufsuchen oder den Beklagten anrufen, reichte daher nicht aus. Er trägt der Dringlichkeit einer ärztlichen Kontrolle gerade durch den Beklagten nach einer halben Stunde in keiner Weise Rechnung.
Dieses Versäumnis des Beklagten ist so schwerwiegend, daß es zu einer Umkehr der Beweislast für die Kausalität seines Behandlungsfehlers führt (BGH NJW 87, 1482; BGH NJW 88, 2949). Er hat es unterlassen, ein erhöhtes Risiko durch eine einfache Maßnahme entscheidend zu verringern. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist die sofortige Diagnose einer Appendicitis für einen wegen Bauchschmerzen gerufenen Notarzt sehr schwierig, die Gefahr des Nichterkennens also sehr hoch. Das damit einhergehende hohe Risiko des Notfallpatienten war im vorliegenden Fall aber durch einen unkompliziert zu handhabenden, weder für Arzt noch Patient mit nennenswertem Aufwand verbundenen Kontrollanruf entscheiden zu verringern. Ein kurzes Telefongespräch nach einer halben Stunde hätte diagnostische Klarheit gebracht.
Daß die Frage, wann es zu der Blinddarmperforation kam und ob sie durch eine frühere Operation somit überhaupt hätte verhindert werden können, von dem Sachverständigen nicht geklärt werden konnte, mußte daher zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Beklagten gehen. Es ist davon auszugehen, daß bei richtigem Vergehen des Beklagten die Perforation durch eine frühere Operation hätte verhindert werden können. Der Krankenhausaufenthalt hätte dann nur 1 Woche (statt rund 3 Wochen) gedauert, eine Infektion der Bauchhöhle und der dadurch erforderlich werdende 2. Eingriff wären vermieden worden.
Zur billigen Entschädigung für den längeren Krankenhausaufenthalt und die mit der Infektion verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen erachtet der Senat einen Betrag von 5.000,- DM für angemessen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger und den Beklagten jeweils mit 5.000,- DM.