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Oberlandesgericht Hamm·3 U 254/93·08.05.1994

Berufung abgewiesen: Kein Behandlungsfehler beim Verzicht auf Gallengangsdarstellung

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen Sepsis nach Gallenoperation; die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das OLG verneint einen Behandlungsfehler und lehnt Ansprüche nach §§ 823 I, 847 BGB sowie aus dem Behandlungsvertrag ab. Ein präoperativer Verzicht auf die röntgenologische Darstellung der Gallengänge war wegen Infektionsrisiko und dokumentierter Erwägung vertretbar. Zudem ließ sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine frühere ERCP die Sepsis verhindert hätte.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Arzthaftung nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB oder aus dem Behandlungsvertrag setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler feststellbar ist; fehlt ein solcher Fehler, entfällt die Haftung.

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Die Entscheidung, auf eine präoperative röntgenologische Darstellung der Gallengänge zu verzichten, ist nicht grundsätzlich fehlerhaft, wenn sie auf nachvollziehbaren medizinischen Erwägungen (z. B. Infektionsrisiko) beruht und dokumentiert ist.

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Eine diagnostische Untersuchung muss nicht nachgeholt werden, wenn klinischer Verlauf und Laborparameter keinen hinreichenden Verdacht auf die betreffende Pathologie begründen.

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Kausalität für Schadensersatz erfordert den Nachweis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine frühere Diagnose und Behandlung den Schaden verhindert hätte; bei ungeklärter Ätiologie ist dieser Nachweis nicht geführt.

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Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass invasive diagnostische oder therapeutische Eingriffe selbst Ursache schwerer Komplikationen sein können, sodass ein früheres Eingreifen nicht stets haftungsbegründend ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 275/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 1993 verkün dete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs.1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. oder aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag, weil sich ein Fehler des Beklagten zu 2) bei der Behandlung des Klägers nicht feststellen läßt. Der Sachverständige, dessen Feststellungen sich der Senat zu eigen macht, hat bei seiner Anhörung vor dem Senat bekräftigt,  daß es richtig war, von einer präodritraoperativen Röntgenuntersuchung der Gallengänge abzusehen; sie wäre mit dem erheblichen Risiko verbunden gewesen, Entzündungskeime aus der vereiterten Gallenblase in die Gallengänge zu tragen und dort eine Sepsis hervorzurufen. Der Beklagte zu 2) hat seine dahingehenden über legungen nicht nur im Operationsbericht festgehalten, sondern auch den nachbehandelnden Arzt darauf hingewiesen, daß die Untersuchung unterblieben war. Damit war hinreichend deutlich gemacht, daß bei Auftreten bestimmter Beschwerden an Steine im Gallengang als mögliche Ursache gedacht werden mußte. Schließlich mußte die röntgenologische Untersuchung der·Gallengänge auch nicht bis zur Entlassung nachggeholt werden, da weder die klinische Entwicklung noch die Laborwerte auf einen Stein im Gallengang hindeuteten.

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Fehlt es bereits an einem Behandlungsfehler, so läßt sich über dies nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der später entfernte Stein während oder kurz nach der Operation schon vorhanden war und eine röntgenologische Untersuchung der Gallengänge vor dem 8. November 1990 den weiteren Krankheitsverlauf beeinflußt hätte.

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Auch die Beklagten zu 3), 4) und 5) schuldeten dem Kläger keinen Schadensersatz , weil der Senat auch bei der Behandlung des Klägers im A- Krankenhaus keinen Fehler feststellen kann. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Danach war eine zunächst abwartenden internistische Behandlung der vom Zeugen I in den Behandlungsunterlagen vermerkten und von der Zeugin M geschilderten Beschwerdendes Klägers vertret bar. Weder die röntgenologische Darstellung des Gallenganges durch den Zeugen I noch die vom Beklagten zu 3) veranlaßte Cholangiographie oder die am 19. und 26.02. erhobenen Laborwerte ließen mit überwiegender Wahrscheinlichkeitauf Steine im Gallengang als Ursache der Beschwerden schließen; hier kamen auch Prozesse, die etwa von Leber, Magen oder Anastomose herrührten, in Betracht. Deshalb und mit Rücksicht auf das Ergebnis der Cholangiographie war es auch noch vertretbar, nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer ERCP

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Davon abzusehen, diese nicht risikofreie Untersuchung sogleich anderweitig zu veranlassen.

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Daß im übrigen der belastendste Teil des Krankheitsverlaufs, nämlich die schwere Sepsis des Klägers, bei früherer ERCP und damit früherer Entfernung des Gallensteinsmit hoher Wahr scheinlichkeit vernmieden worden wäre, läßt sich wiederum nicht feststellen. Denn die Ursache der Sepsis ist ungeklärt; auch die Revissoperation hat dazu keine Aufschlüsse ergeben.

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Neben dem vom Gallenstein verursachten Verschluß kommen der mit der ERCP verbundene Eingriff selbst oder auch ein von der Bauchspeicheldrüse herrührenderProzeß in Betracht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger nicht mit mehr als 60.000,00 DM.