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Oberlandesgericht Hamm·3 U 250/05·28.02.2006

Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung nach § 522 II ZPO zurück, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss wird verwiesen; neue Schriftsätze enthielten keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 12.000 € (zusätzliches Schmerzensgeld) festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (verworfen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 II ZPO zurückzuweisen, wenn sie nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Ein Hinweisbeschluss des Senats kann als Grundlage für die Zurückweisung dienen; spätere Schriftsätze rechtfertigen nur dann eine abweichende Beurteilung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte vortragen.

3

Schriftsätze, die keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte enthalten, rechtfertigen keine Änderung eines zurückweisenden Beschlusses.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz sind zusätzlich erstrebte Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. II Satz 3 ZPO§ 522 Abs. II ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 25/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Senatsbeschiuss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

2

Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 01.02.2006 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), an dessen Inhalt festgehalten wird.

3

Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.02.2006 enthalten keine neuen Gesichtspunkte und rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

4

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.000,- € festgesetzt (= zusätzlich erstrebtes Schmerzensgeld).