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Oberlandesgericht Hamm·3 U 248/92·22.06.1993

Krankenhaushaftung: Unbeaufsichtigtes Sitzen im Rollstuhl nach OP als grober Pflegefehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Tumoroperation wurde die Patientin unangeschnallt im Sitzwagen allein gelassen und stürzte, wodurch schwere Hirnschäden mit dauerhafter Rollstuhlpflicht und Erwerbsunfähigkeit eintraten. Das OLG bejaht eine grobe Pflichtverletzung des Pflegepersonals und eine Haftung des Krankenhausträgers nach § 831 BGB. Der Sturz sei für die erheblichen zusätzlichen neurologischen und intellektuellen Defizite weit überwiegend kausal. Auf die Anschlussberufung wird das Schmerzensgeld auf 300.000 DM erhöht und die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt; eine Schmerzensgeldrente wird abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung erfolgreich: Schmerzensgeld auf 300.000 DM erhöht und erweiterte Feststellung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Krankenhausträger haftet nach § 831 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen des Pflegepersonals bei der postoperativen Betreuung eines Patienten.

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Ein postoperativ mobilisierter Patient darf nicht unbeaufsichtigt in einem Sitz-/Rollstuhl belassen werden, wenn motorische Koordinations- oder Kreislaufstörungen nicht zuverlässig ausgeschlossen sind; andernfalls sind geeignete Sicherungsmaßnahmen (z.B. Fixierung, Arretierung) zu treffen.

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Als grober Pflegefehler ist es zu bewerten, wenn bei medizinisch gebotener durchgehender Beobachtung ein Patient ohne Ablösung allein gelassen und zugleich durch Mobilisierung ein zusätzliches Gefährdungspotential geschaffen wird.

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Für die haftungsrechtliche Kausalität genügt es, wenn feststeht, dass ohne das schädigende Ereignis eine weitgehende Wiederherstellung und selbständige Lebensführung wahrscheinlich gewesen wäre und die eingetretenen zusätzlichen Hirnfunktionsstörungen wesentlich auf das Ereignis zurückgehen.

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Eine neben dem Schmerzensgeldkapital zu zahlende Schmerzensgeldrente kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht; erhebliche Dauerschäden allein begründen sie nicht, wenn das Schmerzensgeldkapital den immateriellen Ausgleich angemessen abdeckt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 3 ZPO§ 831 BGB§ 847 BGB§ 256 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 125/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juni 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 300.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21 Mai 1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen immateriellen Schaden und jeglichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 31. Juli 1989 im Universitätsklinikum A zu ersetzen, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000,-- DM abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

Tatbestand

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Die am 00.11.71 geborene Klägerin litt seit frühster Kindheit an einem Gehirntumor, der jedoch nach anfänglicher Strahlenbehandlung 1975/76 längere Zeit keine Beschwerden verursachte.

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Mitte 1989 traten zunehmend intermittierende Kopfschmerzen auf. Eine stationäre konservative Behandlung in der Neurochirurgischen Abteilung des Klinikums der Beklagten blieb ohne durchgreifenden Erfolg.

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Am 24.7.89 schließlich wurde in der Neurochirurgischen Abteilung des Klinikums der Beklagten der Tumor operativ entfernt. Wegen einer Nachblutung erfolgte am 25.7.89 ein erneuter Eingriff. Am 29.7.89 wurde die Klägerin erstmals mobilisiert. Die Mobilisierung wurde am 30. und 31.7.89 mit einem Sitzwagen fortgeführt.

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Am Nachmittag des 31.7.89 wurde die Klägerin von dem Pflegepersonal allein und nicht angeschnallt für kurze Zeit in dem Sitzwagen allein gelassen. Bei der Rückkehr des Pflegepersonals lag sie somnolent etwa 2 m von dem Wagen entfernt auf dem Boden.

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Sie erlitt bei dem Sturz eine ausgedehnte traumatische Hinschädigung mit intracerebraler Einblutung. Trotz mehrerer Operationen und stationärer Behandlung (vgl. i.E. Arztbrief vom 28.2.89, GA 11 f.) ist die Klägerin seit dem Sturz auf den Rollstuhl angewiesen. Sie kann sich sprachlich nur noch mit Mühe artikulieren. Sie ist seitdem erwerbsunfähig.

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Mit der Klage hat die Klägerin umfassende Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Sie hat der Beklagten eine zu frühe Mobilisierung und die Unterlassung der gebotenen Aufsicht und Sicherung vorgeworfen.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, die frühe Mobilisierung sei indiziert gewesen und auf eine umfassende Sicherung habe verzichtet werden dürfen. Sie hat die Kausalität des Sturzes für die geltend gemachten Schäden bestritten.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des neurochirurgischen Sachverständigen B vom 17.3/1.6.92 (GA 55 f./98 f.) der Klage stattgegeben. Auf das urteil wird gem. § 543 Absatz 3 ZPO Bezug genommen.

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Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie·trägt vor:

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Die Mobilisierung im Sitzwagen sei erforderlich gewesen.

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Das kurzzeitige Alleinlassen der Klägerin im Sitzwagen sei nicht vorwerfbar. Da nicht damit zu rechnen gewesen sei, daß sich die Klägerin aus dem Stuhl erheben würde, habe sie nicht angeschnallt werden müssen.

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Der Sturz sei nicht kausal für den jetzigen Zustand der Klägerin. Dieser sei vielmehr Folge des Tumors und der Eingriffe vor dem Sturz.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung mind. 250.000,- DM und Rente von 750,- DM monatlich) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und es im übrigen bei der Feststellung des landgerichtlichen Urteils zu belassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung der Anschlußberufung ergänzend vor:

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Sie sei ein geistig und körperlich behinderter Pflegefall ohne jegliche Aussicht auf Besserung.

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Ständig werde sie mit den Folgen der ärztlichen und pflegerischen Fehlbehandlung konfrontiert. Das von der Beklagten zu vertretende Fehlverhalten sei als grob zu bezeichnen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Befragung des Sachverständigen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin am 23.6.93 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die im Wege der Anschlußberufung eingeführte Klageerweiterung hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 300.000,- DM (§§ 831, 847 BGB). Es besteht ferner ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden(§§ 256 ZPO, 831, 847 BGB).

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Die Beklagte haftet nach § 831 BGB für das Fehlverhalten des Pflegepersonals, das die erforderliche Sorgfalt bei der postoperativen Betreuung und Beobachtung der Klägerin nicht beachtet hat. Die Klägerin durfte nicht – wie geschehen – in dem Sitzwagen allein gelassen werden. Wenn man sie aber schon allein ließ, mußten jedenfalls alle möglichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein Herausfallen aus dem Wagen zu verhindern (Fixation der Klägerin, ggfs. auch Arretierung der Stuhlrollen). Auch das ist unterlassen worden. Diese Pflichtverletzungen ermöglichten als Folge von Koordinationsstörungen oder Kreislaufschwächen unkontrollierte Bewegungen der in dem Stuhl alleingelassenen Klägerin, die schließlich zu dem Sturz führten.

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Der Sachverständige B hat seine diesbezüglichen bereits in seinem schriftlichen Gutachten (GA 74 f., 98 f.) niedergelegten Feststellungen vor dem Senat überzeugend bestätigt und erhärtet. Bei einer Operation wie sie bei der Klägerin durchgeführt worden war, mußte mit anfänglichen motorischen Störungen und Koordinationsstörungen immer gerechnet werden. Die vom kleinen Gehirn ausgehende unbewußte Koordinierung wird durch eine derartige Operation gestört. Dann sind möglicherweise auch die tonischen Reflexe behindert. Der Kopf und der Rumpf können nach vorne fallen. Es kommt zu einem ungerichteten Schwangen und zu einer Fallneigung. Da die Möglichkeit derartiger Störungen nicht durch eine neurologische Untersuchung ausgeschlossen worden war, durfte die Klägerin nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

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Daneben bestand auch die Mögiichkeit von·Kreislaufstörungen, die – etwa bei einer Ohnmacht – auch zu einem Sturz führen konnten. Bei einer Operation in der hinteren Schädelgrube mußte man nachfolgend auch daran denken. Auch deshalb durfte die Klägerin auf keinen Fall in dem Rollstuhl ungesichert allein gelassen werden.

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Das Pflegepersonal durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Zustand der Klägerin nach den Operationen Bewegungen, die zu einem Sturz führen könnten, nicht zulassen werde. Die in der Krankenakte beschriebene Adynamie der Klägerin in den Tagen zuvor war hierfür kein sicherer Anhaltspunkt. Die am 29. und 30.7.89 durchgeführten Mobilisierungen hatten  ja gerade das Ziel, diese Adynamie zu beseitigen. Mit einem Erfolg der Bemühungen mußte daher auch gerechnet werden. So ist auch für den 31.7.89 vor dem Sturz dokumentiert worden (Pflegebericht Krankenakte II): "..wacher, reagiert gezielt auf Ansprache, orale Ernährung zum Teil gut möglich, sitzt im Stuhl". Der Sachverständige hat ebenfalls überzeugend darauf verwiesen, daß am 31.7.89 bereits ein Erfolg der Mobilisierungen eingetreten war. Die Klägerin konnte immerhin unangeschnallt in den Stuhl gesetzt werden. Wenn aber jede spontane Bewegung gefehlt hätte, wäre das nicht möglich gewesen; sie hätte dann fixiert werden müssen. Von einem Patienten, der im Stuhl sitzt, kann jedoch auch erwartet werden, daß er unter Umständen aufsteht.

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Das Fehlverhalten des Pflegepersonals ist als grob zu bewerten. Aus medizinischer Sicht – so der Sachverständige vor dem Senat – mußte die Klägerin durchgehend beobachtet und betreut werden. Deshalb gehörte sie in die Intensivstation. Der Sachverständige hat erklärt, bei ihm werde – von Ausnahmefällen abgesehen – ein Pfleger entlassen, der die Intensivstation verläßt, ohne daß Ablösung da ist. Das Gebot durchgehender Betreuung und Beobachtung gilt aber umso mehr, wenn das Pflegepersonal – wie hier – zur medizinisch gebotenen Mobilisierung den Zustand der Klägerin aktiv verändert und durch eine Verlagerung der Patientin in den Bewegungsstuhl ein zusätzliches Gefährdungspotential schafft.

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Die jetzigen Schäden der Klägerin sind weitgehend auf den Sturz zurückzuführen. Der Sachverständige B hat bereits in erster Instanz in seinem schriftlichen Gutachten positiv festgestellt (GA 75 f.); daß zwar eine völlige Wiederherstellung aller nervalen und psychis·chen Funktionen auch ohne den Unfall nicht zu erwarten gewesen wäre, wohl aber eine weitgehende Wiederherstellung mit Gewährleistung der Erwerbsfähigkeit und unabhängigen Lebensverhältnissen der Selbstversorgung. Es ist davon auszugehen, daß ohne den Sturz spätestens 8 Wochen nach der ersten Operation der präoperative Zustand mit den damaligen Ausfällen – aber ohne die heute bestehenden zusätzlichen Beeinträchtigungen – wieder hergestellt worden wäre. Die jetzt bestehenden Hirnfunktionsstörungen und neurologischen Schäden sind Folgen des postoperativen Hirntraumas. Die Operationen zur Durchführung der Hirndruckmessung, zur Ableitung des subduralen Ergusses und die Tracheotomie sind allein Folgen des Sturzes. Eine logopädische, ergometrische und krankengymnastische Therapie wäre auch ohne den Unfall notwendig gewesen, jedoch nicht so intensiv und von anhaltender Dauer.

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Dies hat der Sachverständige vor dem Senat überzeugend bestätigt und vertieft. Es lagen zwar Vorschädigungen des Gehirns vor, die aber normalerweise nicht zu intellektuellen Beeinträchtigungen geführt hätten wie sie jetzt bestehen. Koordinationsstörungen und Augenstörungen wären zu erwarten gewesen, auch als bleibende Störungen. Das Ausmaß wäre aber nicht so gewesen daß es wesentliche Beeinträchtigungen für den Beruf gegeben hätte. Die Klägerin hätte den angestrebten Beruf als Bürokauffrau ausüben und sich selbst versorgen können.

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Demgegenüber sind die Röntgenbilder vom 31.7.89 – wie der Sachverständige erläutert hat – sehr eindrucksvoll. Sie zeigen eine schwere Hirnverletzung mit intercerebraler Einblutung.

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Solche Koritusionsherde gehen immer mit intellektuellen Folgen einher. Angesichts der Vorschäden und der Operationsfolgen wirken sich diese Schäden zudem viel stärker aus. Der Sachverständige hat das Ergebnis in dem Satz zusammengefaßt "Das addiert sich nicht nur, das potenziert sich. "

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Die jetzige intellektuelle Störung ist sicher auf den Sturz zurückzuführen. Die Nachblutung nach der 1. Operation scheidet – so der Sachverständige – als Ursache aus.

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Man kann davon ausgehen, daß die Klägerin ohne den Sturz ein normales Leben hätte führen können.

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Jetzt ist sie intellektuell beeinträgtigt und ihre motorische Störung ist weit größer. Sie ist auf den Rollstuhl angewiesen, kann sich sprachlich nicht artikulieren und ist durchgehend betreuungsbedürftig. Sie ist zumindest auf Jahre hinaus erwerbsunfähig. Aufgrund seiner großen Erfahrungen mit Schädelverletzungen hat der Sachverständige B darauf verwiesen, daß die Patientin gerade durch Verhaltensstörungen aufgrund intellektueller Beeinträchtigungen weit mehr behindert warden als durch Störungen der Motorik.

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Der Senat halt zum billigen Ausgleich der entstandenen erheblichen immateriellen Schäden der Klägerin ein Schmerzensgeldkapital von 300.000,- DM für angemessen. Bei der Bemessung des Schemerzensgeldes waren die sich an den Sturz anschließenden, durch ihn verursachten Behandlungen (Darstellung des Sachverständigen GA 59 f.) und der jetzige Zustand der Klägerin, soweit er über die aufgrund der Vorschäden und der Operationen zu erwartenden Folgen hinausgeht (s.o. und Darstellung des Sachverständigen GA 65 f.), zu berücksichtigen, ferner der Umstand, daß die Klägerin trotz der intellektuellen Beeinträchtigungen sich selbst und ihre Umwelt wahrnimmt und unter ihrem Zustand leidet. Der Sachverständige hat insoweit eindringlich und überzeugend darauf verwiesen, daß sie viel mehr empfindet als ein Außenstehender mitbekommt.

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Unabhängig von einer noch genaueren – für die Höhe des Schmerzensgeldes letztlich aber unerheblichen – Beurteilung der Leidensfähigkeit aufgrund einer neuropsychologischen Untersuchung steht fest, daß die Klägerin zwar eine verminderte Schwingungsfähigkeit zeigt, aber durchaus Äußerungen von Schmerz und Freude.

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Dies stimmt mit dem Eindruck überein, den sich der Senat selbst von der Klägerin gemacht hat. Sie vermochte auf eine gezielte Frage zu antworten, und ihre Erklärung, sie wisse, worum es heute gehe, wurde von ihrer Mutter nachfolgend bestätigt. Diese erklärte, die Verständigung mit der Klägerin sei schwierig, manchmal gehe es aber besser; so wisse sie, was heute vor sich gehe, da man mit ihr darüber gesprochen habe.

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Eine neben ein Schmerzensgeldkapital tretende Schmerzensgeldrente kam jedoch nicht in Betracht. Hierzu besteht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Veranlassung. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Den zweifellos erheblichen Beeinträchtigungen steht hier immerhin gegenüber, daß sich die Klägerin in geringem Umfang bewegen und selbst essen kann, daß sie Blasen- und Darmfunktionen kontrollieren kann und daß vor allem die Gedankenabläufe deutlich besser sind dals es zunächst den Anschein hat (GA 65).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldkapitals hat der Senat jedoch – wie beantragt – die Umstände, die nach Ansicht der Klägerin zu einer zusätzlichen Rente führen sollten, mit berücksichtigt.

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Mit der Zahlung des Schmerzensgeldes sind alle vergangenen bestehenden und künftigen immateriellen Schäden der Klägerin abgegolten, soweit sie jetzt objektiv feststellbar bzw. Zu erwarten sind. Lediglich künftige Schäden mit deren Eintritt nicht oder nicht ernsthaft zu rechnen ist (BGH NJW 80, 2754), sind nicht erfaßt, sondern Gegenstand des Feststellungsausspruchs.

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Der Anspruch auf Verzinsung des Schmerzensgeldes ist unstreitig.

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Gegenstand des Feststellungsausspruchs sind auch die der Höhe nach jetzt noch nicht geltend gemachten, noch nicht bestimmbaren materiellen Schäden. Insoweit wird insbesondere maßgeblich sein; wieweit ein etwaiges, in geringen Grenzen bestehendes Rehabilitationspotential der Klägerin im Hinblick auf eine Erwerbsfähigkeit ausgenutzt werden kann. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß man insoweit aber etwa 5 Jahre abwarten müsse. Dann wird eine Abklärung in einer Reha-Klinik erforderlich sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Absatz 1, 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

50

Das Urteil beschwert die Beklagte· mit mehr als 60.000,- DM.