Berufung wegen zahnärztlicher Fehlbehandlung: Schmerzensgeld und Schadensersatz teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung; Gegenstand war insbesondere übermäßiges Beschleifen und fehlerhafte endodontische Maßnahmen. Das OLG Hamm gab der Berufung des Beklagten teilweise statt, setzte das Schmerzensgeld auf 15.000 DM und den materiellen Schadensersatz auf 5.500 DM herab bzw. zu. Wegen grober Behandlungsfehler kam es zur Beweislastumkehr; zudem wurde ein Feststellungsanspruch über weitere Schäden anerkannt.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld (15.000 DM) und materieller Ersatz (5.500 DM) zugesprochen, im Übrigen Abweisung der Klage; Feststellungsantrag ebenfalls stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei zahnärztlicher Fehlbehandlung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, wenn durch das Behandlungsverschulden körperliche Schäden oder Schmerzen verursacht werden.
Für die Kausalität zwischen ärztlichem Fehlverhalten und späteren Gesundheitsschäden genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit; ein theoretisch denkbarer anderer Ursache muss nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen sein.
Das Unterlassen grundlegender diagnostischer Maßnahmen und erforderlicher endodontischer Messungen stellt einen groben Behandlungsfehler dar und führt bei Vorliegen der Kausalität zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden aus einer Fehlbehandlung ist zulässig, auch wenn konkrete Beträge noch nicht feststehen; materielle Ersatzansprüche können indes weitergehenden Voraussetzungen oder Beschränkungen unterliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17 O 22/97
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das am 30. September 1998 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1997 sowie 5.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.06.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung durch den Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, den materiellen Schaden jedoch nur vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des ersten Rechtszuges. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1/12 und dem Beklagten zu 11/12 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin sind nur teilweise begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu, weil die zahnärztliche Behandlung der Klägerin durch den Beklagten teilweise fehlerhaft war. Aus dem gleichen Grund und aus dem Aspekt der Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages steht der Klägerin materiell ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt DM 5.500,00 zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat im wesentlichen keine anderen Ergebnisse erbracht.
a) Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war insoweit fehlerhaft, als der Beklagte die Zähne 35 und 44 bis 46 zu stark beschliffen hat. Das zu starke Beschleifen bezieht sich nicht nur auf den Zahn 44, sondern auch auf die anderen vorgenannten Zähne. Der Sachverständige hat eindrucksvoll und überzeugend anhand einer Skizze belegt, daß die äußeren Zähne sich bereits vor dem Abschleifen unterhalb der Kauebene befanden und deshalb ein Beschleifen der Oberfläche nicht erforderlich und somit unnötig war.
Soweit der Beklagte Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat, erschließt sich hieraus nicht zwingend, daß deshalb etwa der Zahn 44 nicht zu stark beschliffen worden sein kann. Der Sachverständige weist überzeugend darauf hin, daß schon das zu starke Abschleifen als solches Grund für die Nachbesserungsarbeiten gewesen sein kann. Gerade für den Zahn 44 existiert ein Röntgenbild, das nach der Darstellung des Sachverständigen das zu starke konische Abschleifen belegt.
Durch das zu starke Abschleifen zumindest des Zahns 44 ist es zu einer Traumatisierung des Zahns und zu einer akuten und schmerzhaften Pulpitis gekommen. Der Sachverständige hat mit einer überzeugenden Begründung im einzelnen ausgeführt, daß durch das zu starke Beschleifen die Pulpa fast tangiert wurde und letztlich dieses Beschleifen für die wenn auch erst später aufgetretene akute Pulpitis verantwortlich ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Sachverständige andere Ursachen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen konnte. Letzte Sicherheit und der Ausschluß jeglicher anderer, in der Medizin theoretisch immer denkbaren Möglichkeiten ist nicht erforderlich. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit, der vorliegend erreicht ist. So ist schon außer einer im wesentlichen nur theoretischen Möglichkeit kein anderer Grund als das zu starke Beschleifen ersichtlich, der die akute Pulpitis im Dezember 1996 und die dadurch bedingten Schmerzen verursacht haben könnte. Durch Karies oder durch Bohren konnte die Pulpitis nicht verursacht worden sein, weil gerade dieser Zahn 44 kariesfrei war, also nicht entsprechend zu behandeln war. Die Zeitspanne von dem Beschleifen des Zahns im April 1996 bis zu der erstmaligen Beschwerdesymptomatik im Dezember steht dem nicht entgegen. Auch nach einer solchen, auf den ersten Blick durchaus lang erscheinenden Zeitspanne kann es noch zu einer kausal durch das Abschleifen bedingten akuten Pulpitis mit entsprechenden Schmerzzuständen kommen. Nach Abwägung aller Umstände hält der Senat die Überlegung des Sachverständigen für überzeugend, daß durch das zu starke Beschleifen des Zahns die Pulpa zu weit an die Oberfläche gelangte, es durch eine Erhitzung zu einem Schaden und dann später zu einer Schmerzreaktion kam.
Nicht ursächlich war die schon aus Sicht des Beklagten vor seiner Behandlung insoweit angegriffene Zahnsubstanz der Klägerin. Zwar mag die Zahnhartsubstanz schon früher bis in Pulpennähe erkrankt gewesen sein; jedoch war diese, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, bereits durch den Vorbehandler saniert und offenbar ohne Reaktion. Denn von einer früher bereits aufgetretenen Pulpitis ist in der Dokumentation des Beklagten keine Rede. Ganz im Gegenteil bewirkte der vorgefundene Zustand die Notwendigkeit besonderer Vorsicht und die nur eingeschränkte und geringfügige Möglichkeit, den Zahn zu beschleifen. Gerade dieser Umstand spricht deshalb eher dafür, daß das zu starke Beschleifen das spätere Trauma bedingt hat.
b)
Die Pulpitis hat der Beklagte fehlerhaft behandelt. Der Sachverständige hat im einzelnen ausgeführt, daß die endodontischen Maßnahmen "anders hätten verlaufen müssen". Der Beklagte hat es unterlassen, eine Initialaufnahme und insbesondere eine Meßaufnahme zu fertigen. Die Messungen waren nach den Ausführungen des Sachverständigen unbedingt erforderlich, weil sonst ungeklärt blieb, ob man zu weit bis in den Knochen gelangte oder aber zu wenig Gewebe herausnahm. Dabei kann sich der Beklagte nicht auf etwaige Vorarbeiten des von der Klägerin in Anspruch genommenen zahnärztlichen Notdienstes berufen. Dessen Erkenntnisse lagen dem Beklagten bei Durchführung seiner Arbeiten nicht vor. Es war allein seine Aufgabe, aufgrund eigener Untersuchungen und entsprechender Messungen die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Der Sachverständige hat insbesondere die durchzuführenden Messungen, die an allen letztlich extrahierten Zähnen nicht vorgenommen wurden, als ganz wichtig, als fundamental bezeichnet. Ein Student hätte bei einem solchen Unterlassen im Examen die Prüfung nicht bestanden. Auf der Basis dieser Ausführungen bewertet der Senat deshalb den Verstoß gegen den zahnärztlichen Standard als aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und deshalb als grob behandlungsfehlerhaft.
c)
Infolge des groben Behandlungsfehlers des Beklagten kommt es zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, daß der Beklagte zu beweisen hatte, daß die nachfolgenden Beschwerden der Klägerin unvermeidbar und die nachfolgenden Zahnextraktionen notwendig und unabdingbar waren. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Die Dokumentation des Beklagten als solche läßt nicht den Schluß zu, daß der Beklagte alles unternommen hat, um die Extraktion zu vermeiden. Ganz im Gegenteil hat der Sachverständige angenommen, daß das Pulpengewebe wegen zu kleiner Instrumente nicht vollständig ausgeräumt wurde, es hierdurch zu Beschwerden kam und die Extraktion der Zähne bei konsequent durchgeführter fachgerechter Behandlung mit allergrößter Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können. Unerheblich ist dabei, ob letztlich die Extraktion der Zähne wegen der Beschwerden auf Wunsch und mit Einverständnis der Klägerin erfolgte.
d)
Fehlerhaft war auch die Bißlage im linken Unterkieferbereich. Auch insoweit hat die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat keine anderen Ergebnisse gebracht. Der Sachverständige hat noch einmal ausgeführt, daß durch sachgerechtes zahnärztliches Verhalten der richtige Biß hätte erreicht werden können.
e)
Aufgrund der Fehlbehandlung und der damit verbundenen Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Das Landgericht mag sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes u.a. an der Zeitspanne von etwa 17 1/2 Monaten von Mitte April 1996 bis Oktober 1997 orientiert und u.a. deshalb insgesamt ein Schmerzensgeld von 17.500,00 DM zugesprochen haben. Der Senat ist der Ansicht, daß auf der Basis der übrigen landgerichtlichen Erwägungen zur Höhe des Schmerzensgeldes und unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände höchstens ein Schmerzensgeld von DM 15.000,00 DM erforderlich und angemessen ist. Mit diesem Betrag sind die erlittenen Beschwerden, psychischen Beeinträchtigungen und der Verlust der extrahierten Zähne ausreichend abgegolten. Ein höheres Schmerzensgeld ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten teilweise grob fehlerhaft erfolgte.
f)
Berechtigt sind auch die zugesprochenen Kosten von insgesamt DM 5.500,00. Diese (Mehr-)Kosten für die zwei Implantate im Unterkiefer rechts und für die augmentativen Maßnahmen sind durch die Behandlungsfehler des Beklagten bedingt. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Soweit die Klägerin mit der Hilfsanschlußberufung die Differenz zwischen zugesprochenem Schmerzensgeld und ihrer Begehrensvorstellung (insgesamt 5.000,00 DM) "aufzufüllen" versucht, bleibt dies ohne Erfolg. Soweit die Mehrkosten bezifferbar sind, ist eine Verurteilung des Beklagten erfolgt. Ein weiterer bezifferbarer Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Sachverständige hat auch vor dem Senat die durch die Fehler des Beklagten bedingten Kosten mit insgesamt maximal DM 5.500,00 geschätzt. Nichts konkret anderes ergibt sich aus dem vorgelegten Heil- und Kostenplan.
2.
Begründet ist jedoch der Feststellungsantrag, unabhängig davon, daß wie ausgeführt ein weiterer konkreter materieller Schaden nicht zugesprochen werden konnte.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4.
Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 53.500,00 (DM 15.000,00 Schmerzensgeld + DM 5.500,00 Zahlung + DM 33.000,00 Feststellung).