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Oberlandesgericht Hamm·3 U 247/92·21.03.1993

Berufung in Arzthaftungsprozess wegen Geburtshilfe als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung während der Geburt am 08.12.1988 und der Folgebehandlung geltend. Landgericht und Senat verneinen einen Behandlungsfehler auf Grundlage übereinstimmender Sachverständigengutachten. Die manuelle Nachtastung sei indiziert und regelgerecht erfolgt; eine kausale Verursachung der Infektion wurde nicht nachgewiesen. Die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzforderung verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Behandlungsfehlers muss der Kläger beweisen, dass die Behandlung gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat und dass dieser Verstoß kausal einen Schaden verursacht hat.

2

Stellt ein Sachverständigengutachten fest, dass eine medizinische Maßnahme indiziert und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde, fehlt es an der Grundlage für einen Schadensersatzanspruch, sofern nicht substantiiert entgegenstehende Anhaltspunkte vorgetragen werden.

3

Die bloße Möglichkeit, dass eine Infektion oder Schädigung auch unabhängig von der konkreten ärztlichen Maßnahme entstanden sein kann, reicht nicht aus, um die haftungsbegründende Kausalität zu begründen.

4

Die Kostenfolge der zurückgewiesenen Berufung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 U 247/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

4

Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen A mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung während des Geburtsvorganges am 08.12.1988 und anläßlich der weiteren Behandlung durch die Beklagten verneint. Die hiergegen von der Berufung vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung:

5

Der von den Senat erneut gehörte Sachverständige A hat überzeugend ausgeführt, daß die Nachbehandlung ohne Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist. Insoweit haben sich zu dem in dem angefochtenen Urteil eingehend und zutreffend gewürdigten Beweisergebnis der ersten Instanz keine neuen und abweichenden Erkenntnisse ergeben.

6

Die Klägerin hat auch den ihr obliegenden Beweis dafür nicht erbracht, daß das von ihr in erster Instanz ausdrücklich als lege artis bezeichnete manuelle Nachtasten nicht erforderlich gewesen und/oder nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt worden ist.

7

Der Sachverständige A hat die Behauptung des Beklagten nachdrücklich bestätigt, daß auch bei vollständiger Plazenta, aber starkem Nachbluten ein Nachtasten zwingend indiziert ist. Um die Gefahr des Verblutens zu verhindern, muß sich die Gebärmutter zusammenziehen. Durch das manuelle Nachtasten wird die Gebärmutter von darin befindlichen Plazentaresten oder durch Gerinnung gebildeten Blutkoageln geräumt, die ein Zusammenziehen verhindern.

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Gleichzeitig bewirkt das Nachtasten den gewünschten Kontraktionsreiz. Daß nach dem Nachtasten ein Stillstand der Blutung eingetreten ist, beweist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Richtigkeit der Austastung, die unter Zugrundelegung der von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des Beklagten zu 1) nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt worden ist.

9

Die Angaben des Sachverständigen A und des Beklagten zu 1) stimmen mit denen des Sachverständigen Privatdozent C überein, der in seinem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten erstellten Gutachtens vom 09.11.1989 (in Fotokopie Bl. 25 f. d.A.) ausgeführt hat, daß der Eingriff einer manuellen Nachtastung im vorliegenden Fall absolut indiziert gewesen sei.

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Nach den Bekundungen des Sachverständigen A kann im übrigen auch aus der Nachschau nicht festgestellt werden, daß durch das Austasten die bei der Klägerin aufgetretenen Infektion ausgelöst worden ist. Es kommt zwar als mögliche Ursache in Betracht, die Infektion kann jedoch auch unabhängig davon entstanden sein. Zu diesem Ergebnis gelangt gleichfalls der Sachverständige Privatdozent C.

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Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Klägerin sind demnach nicht nachgewiesen.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

14

Durch das Urteil ist die Klägerin in Höhe eines Betrages von 27.500,00 DM beschwert.