Berufung: Klage wegen Implantaten abgewiesen – kein Behandlungsfehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Rückzahlung von Behandlungskosten nach Implantatversorgung; sie rügte unzureichende Aufklärung über eine Brückenalternative. Das OLG Hamm stellte keinen Behandlungsfehler fest und nahm insoweit auch keine schadensursächliche Aufklärungsdefizite an. Eine ästhetische Beeinträchtigung wurde als gering bewertet. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Schmerzensgeld und Kostenerstattung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlung setzt einen Behandlungsfehler voraus, der kausal zu einem verkehrswidrigen Schaden führt.
Die Einwilligung des Patienten kann sich aus der ärztlichen Dokumentation und glaubhaftem Vortrag des Behandlers ergeben; bei entsprechender Dokumentation ist im Zweifel der ordnungsgemäße Aufklärungsablauf anzunehmen.
Die Unterlassung, über eine alternative Behandlung (z. B. Brückenlösung) zu informieren, führt nur dann zu Ersatzansprüchen, wenn hieraus ein rechtlich relevantes Schadensrisiko eingetreten ist.
Die durch Knochenersatzmaterial bedingten ästhetischen Nachteile können bei nur geringfügiger Beeinträchtigung im Gewicht der Schadensfolgen zurücktreten und eine Schadensersatzpflicht entfallen lassen.
Wahltaktische Ablehnung einer medizinisch vorzugswürdigen Maßnahme durch die Patientin (z. B. Ablehnung Knochenaugmentation) rechtfertigt die Anwendung alternativer, medizinisch zulässiger Verfahren ohne Behandlungsfehlerfolge.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1 O 111/03
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Juni 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und neugefasst.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 28.2.1958 geborene Klägerin ließ sich am 26.11.1998 durch den Beklagten zwei andernorts Mitte der 80er Jahre gesetzte Implantate in regio 21 und 22 entfernen und nach Einbringung von Knochenersatzmaterial am 31.5.1999 neue Implantate inserieren. Das Landgericht hat ein Aufklärungsversäumnis angenommen, weil der Beklagte die Klägerin nicht über die Behandlungsalternative einer Brückenlösung aufgeklärt habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufungsbegründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, bei einer Brückenkonstruktion hätten die Zähne 23 (ohne Befund) und 11 (gesund) beschliffen werden müssen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behandlungsunterlagen sowie die Beiakte 18 OH 9/01 – LG Essen - Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. § 823 I BGB i. V. mit § 847 BGB a.F. zu, ebensowenig ein Anspruch auf Rückzahlung der Behandlungskosten und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten. Der Senat hat den Sachverständigen Dr. I erneut gehört. Die ergänzende Beweisaufnahme hat keinen Behandlungsfehler des Beklagten und keine (schadensursächlichen) Aufklärungsdefizite ergeben. In der medizinischen Beurteilung des Geschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen zu Eigen, der sein Gutachten bei seiner eingehenden Anhörung in zweiter Instanz teilweise präzisiert und sachlich überzeugend begründet hat.
1.
Ein Behandlungsfehler des Beklagten liegt nicht vor. Der Sitz der Implantate ist ebensowenig zu beanstanden wie der Zahnbogen, wie der Sachverständige im Senatstermin anhand von Zahnmodellen demonstriert hat. Es war medizinisch auch nicht kontraindiziert, Knochenersatzmaterial anstelle eines Knochentransplantats zu verwenden. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass eine Knochenaugmentation zwar vorzugswürdig sei. Dies hatte die Klägerin jedoch ausweislich der Behandlungsdokumentation des Beklagten abgelehnt. Bereits am 13.10.1998 dokumentierte der Beklagte: „ausf. Beratung über Knochenaugmentation, Entnahmestellen + Kosten, Patientin lehnt Augm. ab von Knochentransplantat“. Am 26.11.1998 dokumentierte der Beklagte: „Patientin möchte keine Knochenaugmentation“. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es medizinisch nicht zu beanstanden, in dieser Situation Knochenersatzmaterial einzubringen.
2.
Der Sachverständige hat festgestellt, der Zahnarzt müsse den Patienten allerdings darüber aufklären, dass eine Verfüllung mit Knochenersatzmaterial optische Nachteile haben könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin entsprechend aufgeklärt hat. Im Senatstermin hat der Beklagte glaubhaft erklärt, dass er die Klägerin über die ungünstigeren Einheilungsmöglichkeiten bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial unterrichtet habe. Das ist inhaltlich ausreichend, weil es allein auf eine Aufklärung im Großen und Ganzen ankommt. Eine solche Aufklärung ist zwar nicht ausdrücklich dokumentiert. Für den 13.10.1998 ist in der die Klägerin betreffenden Behandlungskarte jedoch ein ausführliches Aufklärungsgespräch festgehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an den Beweis der ordnungsmäßigen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Spricht alles für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch - hier die Dokumentation in den Behandlungsunterlagen - soll dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH, NJW 1985, 1399f).
3.
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte es jedoch versäumt, die Klägerin über die Möglichkeit einer Brückenlösung aufzuklären. Auf die insoweit zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (LGU S. 8). Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung in zweiter Instanz erneut bestätigt, dass eine Brückenlösung im Oberkiefer, und zwar auch in Form der „großen Lösung“ über die Zähne 23 bis 15, eine medizinisch gleichwertige Lösung war. Dadurch ist der Klägerin jedoch kein Schaden entstanden. Sie leidet jetzt lediglich unter einer gewissen ästhetischen Beeinträchtigung der Zähne 21 und 22, weil das Zahnfleisch darüber optisch an eine Lücke erinnert. Dies ist erkennbar, wenn die Oberlippe hochgezogen wird. Beim Kauen bestehen, wie die Klägerin im Senatstermin ausgeführt hat, keine Beschränkungen. Die optische Beeinträchtigung kann nach den Feststellungen des Sachverständigen - ohne Entfernung der Implantate - nur mit ungewissen Erfolgsaussichten und auch nicht vollständig beseitigt werden. Die optische Beeinträchtigung hat kein gravierendes Gewicht. Davon hat sich der Senat im Verhandlungstermin ein Bild gemacht. Demgegenüber hätten nach den Ausführungen des Sachverständigen in eine Brückenlösung auch die beiden bisher noch nicht prothetisch versorgten Zähne 11 und 23 einbezogen werden müssen. Der Zahn 23 wies zwar Füllungen auf, jedoch hätte er ebenso wie der Zahn 11 präpariert werden müssen. Gegenüber dem medizinisch vorzugswürdigen Zahnerhalt treten die relativ geringen optischen Beeinträchtigungen der Klägerin zurück. Das gilt umso mehr, weil auch bei einer Brückenlösung eine ästhetisch vollends befriedigende Lösung nicht erzielt worden wäre. Das hat der Sachverständige bereits bei seiner Anhörung am 14.11.2002 festgestellt (Bl. 103 der Beiakte).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).