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Oberlandesgericht Hamm·3 U 245/02·14.12.2003

Berufung gegen Urteil wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Behandlungsvertrag)Deliktsrecht/SchadensersatzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte nach erneuter Zahnbehandlung Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend, weil vom Beklagten überkronte Zähne kariös gewesen seien. Das Landgericht hatte überwiegend stattgegeben; die Berufung des Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf überzeugende Sachverständigenbefunde und Röntgenaufnahmen, wonach die Karies vor Behandlungsbeginn vorhanden war. Ersatzkosten für die nachträgliche Erneuerung sowie Schmerzensgeld wurden zuerkannt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Klage überwiegend stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung sind materielle Schäden sowohl aus deliktischer Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags erstattungsfähig.

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Röntgenbefunde (z. B. Panoramaschichtaufnahme) in Verbindung mit überzeugender sachverständiger Erläuterung können das Vorliegen einer vor Behandlungsbeginn bestehenden Karies und damit einen Behandlungsfehler substantiiert begründen.

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Aufwendungen für eine nachträgliche Wiederherstellungs- bzw. Erneuerungsbehandlung sind als materieller Schadensersatz zu ersetzen, wenn sie notwendig geworden sind, weil der ursprüngliche Zahnersatz fehlerhaft war.

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Die Verwertbarkeit eines privat eingeholten Gutachtens bleibt bestehen; das Gericht kann seine Überzeugung aus mehreren konsistenten Gutachten und übereinstimmenden Zeugenaussagen bilden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 a. F. BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 21/00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. August 2002 verkündete

              Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

 

              Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die im Jahre 1977 geborene Klägerin befand sich in der Zeit vom 05.12.1997 bis zum 04.03.1998 bei dem Beklagten in zahnärztlicher Behandlung, wofür dieser ihr 6.607,27 DM in Rechnung stellte. Bereits kurze Zeit nach der Behandlung traten bei der Klägerin im Bereich der von dem Beklagten überkronten Zähne Schmerzen auf. Sie begab sich in die Behandlung der Zeugin Dr. W, die nach einer Panorama-schichtaufnahme der Kiefer sowie nach Anfertigung von Röntgenaufnahmen fest-stellte, daß an den von dem Beklagten behandelten Zähnen Aufhellungen unterhalb der Zahnersatzteile zu erkennen waren, die sie auf eine durch den Zahnersatz abgedeckte Karies zurückführte. Die Klägerin schaltete darauf den Privat- und Gerichtsgutachter der Zahnärztekammer Nordrhein – den Zeugen Dr. C – ein, welcher in seiner Stellungnahme vom 24.01.1999 zu dem Ergebnis kam, daß der Zahnersatz der Klägerin betreffend die Zähne 25, 26, 36, 37, 46 und 47 mangelhaft sei. Da der Beklagte die Feststellungen des Zeugen Dr. C zurückwies, stellte sich die Klägerin einem weiteren Zahnarzt, dem Zeugen Dr. X, vor, der ihr jedoch mitteilte, daß wegen des bereits vorliegenden Gutachtens kein weiteres Gutachten zu fertigen sei. In dem Zeitraum von Juli bis August 2000 ließ die Klägerin den streitgegenständlichen Zahnersatz erneuern. Mit Rechnung vom 02.11.2001 stellte ihr der Zeuge Dr. C einen Betrag von 8.501,61 DM in Rechnung.

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Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Zahlung von Schmerzensgeld – Vorstellung: 4.000,00 DM – in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, daß der von dem Beklagten gefertigte Zahnersatz nicht regelrecht gewesen sei und insgesamt hätte erneuert werden müssen. Der Beklagte hat eine fehlerhafte Handlung bestritten und hält den von ihm gefertigten Zahnersatz für funktionstauglich. Die Klägerin habe ihm auch keine Möglichkeit zu einer Nach-

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besserung gegeben.

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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 4.129,53 € materieller Schadensersatz und 1.022,58 € Schmerzensgeld verurteilt, weil der von dem Beklagten gefertigte Zahnersatz fehlerhaft gewesen sei und erneuert habe werden müssen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung und beantragt,

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              unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

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              insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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              die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat die Parteien angehört, den Sachverständigen Dr. N sein schriftliches Gutachten erläutern lassen sowie die Zeugen Dr. W, Dr. X und Dr. C uneidlich zum Zahnstatus der Klägerin vernommen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 18.06. und 15.12.2003 verwiesen.

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II.

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht auf Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 847 a. F. BGB sowie aus einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages – soweit materielle Schäden erfaßt sind – verurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch nach der erneut von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die Klägerin sowohl betreffend die Zähne 25, 26 und 47 als auch betreffend die Zähne 36, 37 und 46 fehlerhaft von dem Beklagten behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Dr. N, der sein Gutachten im Senatstermin vom 18.06.2003 überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach steht bezüglich der Zähne 25, 26 und 47 fest, daß diese infolge der fehlerhaften Behandlung des Beklagten erneuert werden mußten. Dies deshalb, weil bei diesen Zähnen festgestellt worden ist, daß der Beklagte kariöse Zähne überkront hat. Der Sachverständige hat hierzu im Senatstermin vom 18.06.2003 überzeugend dargelegt, daß die Karies auf dem OPG vom 24.04.1998 zu sehen bzw. abzuleiten sei. Die kariösen Defekte gehören bei den Zähnen 25 und 47 nach einer Restaura-tion nicht dort hin. Die Karies habe sich auch nicht in der Zeit zwischen dem 04.03. und dem 24.04. oder 17.07.1998 (der Zeitpunkt wo die Einzelaufnahmen von Frau Dr. W gemacht worden sind) entwickeln können. Die Karies hätte vor der Behandlung bis zum 04.03.1998 entfernt werden müssen. Auch bezüglich des Zahns 26 sei auf der Panoramaschichtaufnahme die Karies zu erkennen bzw. daraus abzuleiten.

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Der Sachverständige Dr. N hat im Senatstermin vom 18.06.2003, was jetzt wiederholt unter Vorlage eines Privatgutachtens – Gutachten des Dr. N2 vom 02.12.2003, Bl. 440 – 446 d. A. – in Frage gestellt wird, überzeugend dargelegt, daß die Aufhellungen im Röntgenbild nicht auf das Material/Zement zurückzuführen seien. Daß es sich bei den Aufhellungen um Karies und nicht um Material/Zement gehandelt habe, könne auch dem Umstand entnommen werden, daß der Nachbehandler hier Karies profunda – Maßnahmen habe durchführen müssen.

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Wie bereits das Landgericht ist auch der Senat auf Auffassung, daß der Beklagte darüber hinaus die Zähne 36, 37 und 46 fehlerhaft behandelt hat. Der Sachverständige Dr. N hat im Senatstermin vom 18.06.2003 überzeugend dargelegt, daß von einem Behandlungsfehler auch insoweit auszugehen sei, falls man die Befundung des Zeugen Dr. C vom 24.01.1999 zu Grunde lege. Dieser hat in dem Befund die Kronenränder bei 25, 26, 36, 37, 46 und 47 als deutlich tastbar sowie teilweise wulstig verdickt beschrieben. Daß dieser Befund von ihm so erhoben worden ist, hat der Zeuge Dr. C sowohl gegenüber dem Landgericht als auch gegenüber dem Senat bestätigt. Auch der Senat sieht keinen Anlaß, diese Ausführungen des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die noch im Senatstermin vom 18.06.2003 offen gebliebene persönliche Beziehung des Zeugen Dr. C zur Klägerin ist im Senatstermin vom 15.12.2003 überzeugend aufgeklärt worden. Danach bestand der Grund der Klägerin darin, den Zeugen Dr. C aufzusuchen und ihn um eine Begutachtung zu bitten, daß die Familie der Klägerin bei diesem Zahnarzt seit 1978 in Behandlung war – die Familie der Klägerin wohnte damals in B – und deshalb nachvollziehbar zu diesem Zahnarzt ein besonderes Ver-trauen hatte. Der Befund des Zeugen Dr. C läßt sich auch mit den Aussagen der Zeugen Dr. W und Dr. X in Einklang bringen. Diese haben zwar einen solchen Befund nicht beschrieben, sie hatten jedoch auch keinen Anlaß einen solchen Befund zu erheben. Beide Zeugen halten es für möglich, daß ein derartiger Befund bei ihrer Untersuchung vorgelegen hat.

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Der Klägerin kann auch nicht mit Erfolg vorgehalten werde, daß sie sich die Zähne nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 20.04.2000 hat sanieren lassen. Eine Begutachtung der Zähne war aus ihrer Sicht durch den Privatgutachter Dr. C erfolgt. Das Landgericht hatte seine zunächst ergangene Entscheidung vom 20.04.2000 auch auf dieses Privatgutachten gestützt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Das Urteil beschwert den Beklagten mit weniger als 20.000,00 €.