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Oberlandesgericht Hamm·3 U 241/02·13.05.2003

Berufung wegen angeblicher Behandlungsfehler nach Arthroskopien zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fortbestehender Kniebeschwerden nach zwei Arthroskopien. Streitpunkt sind Indikationsstellung und Aufklärung über konservative Therapiealternativen. Das OLG bestätigt die Feststellungen des Landgerichts: Indikation und operatives Vorgehen waren medizinisch vertretbar, eine unterlassene Aufklärung lag nicht vor. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn zurückgewiesen; kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlendem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Misserfolg einer ärztlichen Behandlung begründet für sich allein keinen Behandlungsfehler; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Indikationsstellung oder unsachgemäße Durchführung.

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Die Indikation zur arthroskopischen Behandlung ist gerechtfertigt, wenn anamnestisch wiederholte Patellasubluxationen/-luxationen, persistierender vorderer Knieschmerz und degenerative Veränderungen vorliegen, da andernfalls das Risiko weiterer Knorpelschäden durch abwartende Behandlung besteht.

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Über alternative Behandlungsmöglichkeiten ist nur aufzuklären, wenn es sich um echte Behandlungsalternativen mit gleichwertigen Erfolgsaussichten, aber differenten Risiken handelt.

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Bei Aufklärungsrügen muss der Patient einen schlüssigen Entscheidungskonflikt darlegen; eine rein rückblickende Behauptung, er hätte heute anders entschieden, genügt nicht, um schadensbegründende Kausalität zu begründen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 304/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2002 verkündete Ur­teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fortbestehender Kniebeschwerden nach zwei arthroskopischen Operationen im Krankenhaus der Be­klagten.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger behauptet, dass bei ihm vor der ersten Operation am 20.07.2000 keine Patellaluxation, sondern lediglich eine Patellalateralisation vorgelegen habe. Er rügt, dass der Sachverständige insofern die Krankenunterlagen nicht zutreffend ausge­wertet habe. Er behauptet, dass ein konser­vatives Vorgehen angezeigt gewesen wäre. Selbst beim Vorliegen einer Patella­subluxation wäre gleichwohl ein operatives Vorgehen erst nach Ausschöpfung aller konservativen Therapiemaßnahmen ange­zeigt gewesen. Wäre er seinerzeit über die konservativen Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt worden, hätte er sich zur Aus­schöpfung dieser Möglichkeiten entschlos­sen.

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Der Kläger beantragt,

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das am 12.09.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abzuändern und nach den Schlussanträgen aus I. Instanz zu ent­scheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Anhörung des Sach­verständigen Dr. I. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 14.05.2003 Bezug ge­nommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Be­klagte zustehen. Die ergänzende Beweisaufnahme des Se­nats hat die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestätigt.

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Demnach lag ein Behandlungsfehler weder hinsichtlich der Operation am 20.07.2000 noch hinsichtlich der Operation am 25.08.2000 vor. Insbesondere war die Durchfüh­rung einer Arthroskopie am 20.07.2000 indiziert. Der Sachverständige Dr. I, des­sen Aus­führungen bei seiner Vernehmung durch den Senat in jeder Hinsicht nach­vollziehbar und überzeugend waren, hat die Indikation zur Operation zweifelsfrei be­stätigt. Denn bei dem Kläger lagen nicht nur degenerative Veränderungen im Bereich der Kniescheibe sowie ein vorderer Knieschmerz vor, sondern es war auch zuvor mehrfach zu Patellasubluxationen oder gar Pa­tellaluxationen gekommen, die ein operatives Vorgehen als Mittel der Wahl naheleg­ten. Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich lediglich um Lateralisationen der Kniescheibe gehandelt hat, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dies mit der Darstellung des Klägers nicht zu vereinbaren sei. Die Operationen wurde jeweils auch fachgerecht ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Operation nicht den erhofften Erfolg brach­ten und zur Beseitigung der Beschwerden des Klägers führten, lässt keinen Rück­schluss auf eine unsachgemäße Ausführung der Operatio­nen zu.

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Auch die Aufklärung des Klägers war nicht unzureichend. Der Kläger wirft der Be­klagten ohnehin nicht vor, über die Risiken der Operation nicht ausreichend aufge­klärt worden zu sein. Er brauchte aber auch nicht über das Bestehen einer Behand­lungsalternative, beste­hend in einer konservativen Behandlung, aufgeklärt zu wer­den. Eine solche Aufklärung ist nur erforderlich, wenn eine echte Behandlungsalter­native mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Behandlungsrisiken besteht (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 381 m. w. N.). Nach den Ausführungen des Sach­verständigen kann aber schon eine Gleichwertigkeit die Er­folgschancen für eine kon­servative Therapie nicht festgestellt werden. Der Sachver­ständige hat insofern über­zeugend ausgeführt, dass gegen eine konservative Thera­pie schon die ohnehin günstige Mus­kelsituation im Knie des Klägers als aktiven Freizeit­sportler sprach. Abgesehen davon, daß eine  konservative Therapie erst nach einiger Zeit angesprochen hätte, hätte während dieser Zeit ständig die Gefahr weite­rer Subluxati­onsereignisse bestanden, welche wiederum die Gefahr einer weiter gehenden Knor­pel­schädigung mit sich gebracht hätten. Durch eine konservative Behandlung wäre es auch nicht möglich gewesen, den Ursachen des vorderen Knieschmerzes beim Klä­ger nachzugehen. Demgegenüber bot die Arthroskopie deutliche Vorteile hin­sichtlich der Diagnostik und den Erfolgsaussichten, weshalb der Sachverständige auch vom Mittel der Wahl sprach.

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Darüber hinaus hat der Kläger aber auch einen Entscheidungskonflikt nicht schlüssig dargelegt. Auf die Frage des Senats, wie er sich bei einer Aufklärung über die Mög­lichkeit einer konservativen Behandlung schon vor der Operation am 20.07.2000 verhalten hätte, hat er lediglich zur Antwort gegeben, dass er aus heutiger Sicht einer Operation nicht mehr zugestimmt hätte. Dies schließt aber nicht aus, dass er seiner­zeit vor der ersten Operation der Arthroskopie zugestimmt hätte, als er den Misser­folg des Eingriffs nicht vorhersehen konnte. Der Senat vermag deshalb nicht festzu­stellen, dass sich der Kläger seinerzeit dem sachlich gerechtfer­tigten ärztlichen Rat zur Vornahme einer Arthroskopie widersetzt und durch eine konservative Therapie eine längere Behandlungsdauer mit der Ge­fahr erneuten Herausspringens der Knie­scheibe und nachfolgenden Knorpelverlet­zungen auf sich genommen hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheiten eines Einzelfalles zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitli­chen Rechtsprechung geboten. Der Senat hat weder über offene, bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedene Rechtsfragen zu befinden, noch ist er von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichts oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.

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Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 20.000,-- Euro (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).