Berufung in Arzthaftungssache: Einwilligung, Behandlungsfehler und Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungsfehler nach einer Bauchdeckenoperation. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung: Aufklärung und Einwilligung seien ausreichend erfolgt, einzelne Behandlungsmängel seien nicht als grobe Fehler oder kausal für die eingetretenen Schäden festgestellt. Mangels Nachweis kausalen Verschuldens bleiben vertragliche und deliktische Ansprüche ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Klageabweisung als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzansprüche wegen fehlender Kausalität und ausreichender Aufklärung verneint
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame, ausreichende Aufklärung des Patienten über Art, Umfang und Risiken eines Eingriffs schließt Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt aus, wenn die Einwilligung darauf beruht.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie dessen kausale Verursachung der geltend gemachten Schäden.
Das Vorliegen einzelner Behandlungsmängel (z. B. Verwendung nichtresorbierender Nahtmaterialien oder verzögerte Drainageöffnung) führt nicht ohne weiteren kausalen Nachweis zur Haftung; es ist zu prüfen, ob die Schäden auch bei ordnungsgemäßer Behandlung auftreten konnten.
Postoperative Komplikationen wie Narbenbildung, Hautwülste oder kosmetisch unbefriedigende Ergebnisse begründen nur dann einen Behandlungsfehler, wenn sie nicht als mögliche, auch bei fachgerechter Durchführung eintretende Folgen anzusehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6 0 84/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts erbringen können.
Tatbestand
Die Klägerin fühlte sich nach einer erheblichen Gewichtsabnahme durch die dabei aufgetretene Erschlaffung ihrer Bauchdecke gestört. Aus neurologisch-psyiatrischer Sicht wurde ihr zu einer operativen Straffung der Bauchdecke geraten. Sie ließ sich deshalb am 24.07.1989 durch den Beklagten zu 2) ambulant untersuchen und über die Möglichkeit einer entsprechenden Operation beraten; dabei diagnostizierte der Beklagte zu 2) auch eine Rectusdiastase. Am 04.12.1989 wurde die Klägerin stationär in die Klinik der Beklagten zu 1), deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Am Abend des Aufnahmetages unterzeichnete sie ein Merkblatt zum Aufklärungsgespräch, das die Überschrift “Sterilisation der Frau" trägt und das neben der Klägerin der Beklagte zu 3) unterzeichnete. Am Folgetage führte der Beklagte zu 2) mit Assistenz u. a. des Beklagten zu 4) die Operation aus, die im Operationsbericht als Baudeckenplastik nach Pitanguy Gille' bezeichnet wird, aus; er nahm dabei auch eine Abrasio der Gebärmutter und eine Tubenkoagulation vor.
Die beiden bei der Operation gelegten Redondrainagen wurden etwa 40 Stunden nach der Operation geöffnet; dabei flossen 30 bzw. 10 ml Sekret ab. Der erste Verbandswechsel erfolgte am zweiten postoperativen Tag.
In der Folgezeit kam es zu Wundheilungsstörungen und Gewebenekrosen. Es bildete sich eine ausgeprägte Narbe. Auch blieben seitliche Hautwülste zurück. Ferner traten im Operationsbereich Brüche auf.
Die Klägerin hat behauptet, all dies sei auf Fehler bei der Operation und der postoperativen Versorgung zurückzuführen; auch habe sie deshalb krankheitsbedingt ihre Arbeitsstelle verloren und leide noch immer unter erheblichen Beschwerden. Die Beklagten haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, die Klägerin sei sowohl bei der Untersuchung am 24.07.1989 als auch am Aufnahmetag eingehend über die Operation und die mit ihr verbundenen Risiken, insbesondere die der Wundheilungsstörung, der Narbenbildung und des unbefriedigenden optischen Erfolges, aufgeklärt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines SachverständigenGutachtens die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen aus erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
2. ihnen nachzulassen, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen.
Auch sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört, die Zeugin A und den Zeugen B vernommen und die Sachverständigen C und D mündlich gehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 14.06.1993 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche weder aus Vertrag noch aus den §§ 823, 831, 847 BGB zu. Die Klägerin hat nach hinreichender Aufklärung in die Durchführung der bei ihr vorgenommenen Operation eingewilligt. Soweit es bei dieser Operation und der anschließenden Versorgung der Klägerin zu Fehlern gekommen ist, läßt sich deren Ursächlichkeit für die bei der Klägerin aufgetretenen Schäden nicht feststellen oder aber ausschließen.
Der Senat sieht es aufgrund der Angaben der Beklagten zu 2) und 3) bei ihrer persönlichen Anhörung und aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin A und des Zeugen B als erwiesen an, daß der Beklagte zu 2) die Klägerin sowohl anläßlich der ambulanten Untersuchung und Beratung am 24.07.1989 als auch am Vortag der Operation über deren Durchführung und Risiken, dabei insbesondere über Wundheilungsstörungen, Narbenbildung und einen eventuellen kosmetisch unbefriedigenden Erfolg, aufgeklärt hat. Der Senat hält es auch für erwiesen, daß der Beklagte zu 3) mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch anhand des von der Klägerin unterzeichneten Merkblatts geführt, dabei die von ihm unterstrichenen Punkte besonders erörtert und auch die nachträglich von ihm oben in den Operationsbericht Bogen eingetragene Bauchdeckenplastik und ihre dort angegebenen Risiken besprochen hat. Damit war die Klägerin über die Operation, die nicht als kosmetische zu werten ist, sondern medizinisch indiziert war, genügend aufgeklärt, mag auch die Wahl des Merkblatts und die Dokumentation bezüglich des im Vordergrund stehenden Eingriffs mit seinen Risiken wenig glücklich sein.
Durch die auch in diesem Punkte glaubhafte Aussage des Zeugen B ist erwiesen, daß die zur Behebung der Rektusdiastase erforderliche Fasziendoppelung durchgeführt worden ist. Mit beiden Sachverständigen sieht der Senat es sodann nicht als Fehler, sondern als ein bei dieser Erstoperation infolge des Operationsumfanges auch bei uneingeschränkt richtigem Vorgehen manchmal nicht zu vermeidendes Ergebnis an, daß Hautwülste verblieben sind, die in einer Zweitoperation beseitigt werden könnten. Ebensowenig läßt die Narbenbildung, wie der Sachverständige D überzeugend ausgeführt hat, auf einen Behandlungsfehler schließen. Als einen solchen sieht der Senat es allerdings in Übereinstimmung mit der Sachverständigen C an, daß der Beklagte zu 2) für subkutane Nähte Seide verwandt hat, die aufquellen und Wundheilungsstörungen begünstigen kann. Indessen wertet der Senat diesen Fehler aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen D nicht als einen groben, und er stellt in Übereinstimmung mit beiden Sachverständigen fest, daß weder die aufgetretenen Wundheilungsstörungen noch die Paraumbilikalhernie auf einen Nahtriß oder .das Aufquellen einer Naht zurückzuführen sein müssen, daß hier vielmehr durchaus auch andere Ursachen, die nicht auf einen Behandlungsfehler hindeuten, möglich sind.
Daß der Beklagte zu 2) den zur Vermeidung solcher Folgen erforderlichen Druckverband angelegt hat, glaubt ihm der Senat, und er hält den von ihm beschriebenen Verband in Übereinstimmung mit beiden Sachverständigen für ausreichend.
Als schweres Versäumnis sieht der Senat es allerdings an, daß die Redondrainagen erst etwa 40 Stunden nach der Operation geöffnet worden sind. Mit beiden auch in diesem Punkt übereinstimmenden Sachverständigen erachtet er es aber angesichts der geringen Sekretmengen, die sich zwischenzeitlich angesammelt hatten, für ausgeschlossen, daß dieses Versäumnis die Körperschäden der Klägerin verursacht hat.
Mit dem Sachverständigen D hält der Senat schließlich den Verbandswechsel am zweiten postoperativen Tage, wie ihn die Sachverständige C selbst praktiziert, für jedenfalls vertretbar. Dahinstehen kann, ob die Schmerzen der Klägerin und ihre Temperaturerhöhung am 06.12. Anlaß zur Inspektion der Wunde gegeben hätten; denn da am Folgetage weder Fieber vorlag noch sonstige Auffälligkeiten auf eine Wundheilungsstörung hindeuteten, hätten sich auch am Tage zuvor bei einer Inspektion der Wunde dafür keine Anhaltspunkte finden lassen.
Das Landgericht hat die Klage mithin zu Recht abgewiesen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den
§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.