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Oberlandesgericht Hamm·3 U 238/00·16.06.2002

Schmerzensgeldklage: Verurteilung des Beklagten zu 35.000 EUR wegen Körperverletzung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrecht/SchmerzensgeldStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld; strittig war allein die Höhe. Der Senat hielt ein Schmerzensgeld von 35.000 EUR für angemessen und stützte sich auf das gutachterliche Ergebnis, wonach die Klägerin 5½ Monate im Beckengips gelegen habe. Ein nur gering erhöhtes Arthroserisiko rechtfertigte keine höhere Zahlung. Die Nebenentscheidungen betreffen Kosten und Vollstreckbarkeit.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 EUR nebst Zinsen seit 10.04.1999 gegen den Beklagten stattgegeben; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art, Schwere und Dauer der Verletzung sowie das Lebensalter des Verletzten zu berücksichtigen; längere Immobilität eines Kleinkindes kann das Schmerzensgeld erheblich beeinflussen.

2

Ein Gericht darf die Feststellungen eines als erfahren und sachkundig anerkannten Sachverständigen für seine Entscheidung übernehmen, soweit diese zur Beurteilung der Beeinträchtigungen beitragen.

3

Ein nur gering erhöhtes Risiko späterer gesundheitlicher Folgewirkungen (z.B. Arthrose) begründet nur dann eine höhere Schmerzensgeldbemessung, wenn das Risiko nach gutachterlicher Einschätzung von erheblicher Bedeutung ist.

4

Zinsen auf Schadensersatzansprüche sind ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts bzw. ab dem in Anspruch genommenen Zeitpunkt zu gewähren (hier Zinsen seit 10.04.1999).

5

Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckung können nach §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO getroffen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 8/99

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000, Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch durch die unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Auf den Tatbestand des Grund- und Teilurteils vom 6. Februar 2002 (Bl. 313 bis 314 d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

3

Mit dem Schlußurteil war nur noch über die Höhe des Schmerzensgeldzahlungsanspruchs zu entscheiden. Dabei hat der Senat ein Schmerzensgeld von 35.000,-- Euro für angemessen und ausreichend erachtet.

4

Auch in der Beurteilung der Beeinträchtigungen, die die Klägerin erlitten und zu erwarten hat, macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Wiese, der ihm als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu eigen. Danach lag die wesentliche Beeinträchtigung darin, daß die Klägerin etwa 5 ½ Monate mit einem Beckengips gelegen hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo der Bewegungsdrang eines Kleinkindes sehr groß ist. Dagegen stehen die Entwicklungsverzögerungen und der dadurch bedingte Besuch des Schulkindergartens mit den hier in Rede stehenden Folgen, so Prof. Dr. Dr. Wiese, nicht im Zusammenhang.

5

Der Senat geht davon aus, daß die erfolgreiche Operation zwar nicht zu einer Restitutio ad integrum geführt hat. Das nicht auszuschließende Arthroserisiko ist aber aus der jetzigen Sicht als nur gering erhöht anzusehen.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7

Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 20.000,-- Euro. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.