Arzthaftung: Keine Haftung wegen behauptet verspäteter Diagnose eines Ovarialkarzinoms
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrem behandelnden Gynäkologen Schmerzensgeld und Feststellung wegen angeblich zu spät erkannter beidseitiger Eierstockkarzinome. Streitpunkt war, ob wegen Harndrang- und Koitusbeschwerden weitergehende Diagnostik (u.a. erneute Sonographie, rektale Untersuchung) geboten gewesen wäre und ob Dokumentationsmängel zu Beweiserleichterungen führen. Der Senat sah nach Sachverständigenanhörung keinen nachweisbaren Behandlungsfehler und hielt die durchgeführten Maßnahmen für medizinisch ausreichend. Selbst bei unterstelltem Untersuchungsversäumnis fehlten Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befunds sowie der Kausalitätsnachweis für den Verlauf; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachgewiesenen Behandlungsfehlers und Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz wegen verspäteter Tumordiagnose setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden voraus.
Unspezifische Beschwerden begründen eine Pflicht zu weitergehender Tumordiagnostik nur, wenn sie nach dem medizinischen Standard einen hinreichenden Tumorverdacht oder abklärungsbedürftige Befunde erkennen lassen.
Eine Beweiserleichterung wegen groben Behandlungsfehlers kommt nur in Betracht, wenn ein objektiv grober Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse feststeht.
Die Verletzung einer Befunderhebungspflicht führt nicht zu Beweiserleichterungen, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass eine gebotene weitergehende Untersuchung einen reaktionspflichtigen Befund erbracht hätte.
Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Unschlüssigkeit, Widersprüche oder mangelnde Fachkompetenz des gerichtlichen Sachverständigen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 228/02
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. September 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am ####1949 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten – dessen Patientin sie seit 1991 war – Schadensersatz mit dem Vorwurf, daß der Beklagte als behandelnder Gynäkologe in der Zeit vom 26.07.2000 bis zum 12.06.2001 sich bei ihr entwickelnde beidseitige Eierstockkarzinome aufgrund unzureichender Untersuchungen zu spät erkannt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht neben Angriffen gegen den Sachverständigen und sein Gutachten geltend, daß der Beklagte aufgrund der ab Juli 2000 geschilderten und in der Folgezeit zunehmenden Beschwerden – insbesondere beim Wasserlassen und beim Koitus - weitergehende Untersuchungen und Diagnosemaßnahmen hätte durchführen müssen, da die geäußerten Beschwerden nicht ausreichend zu erklären gewesen seien. Insofern bezieht sie sich auch auf die Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse, aus denen sich ergebe, daß sie dem Beklagten bereits im Jahre 2000 über entsprechende Beschwerden geklagt habe. Spätestens im November des Jahres 2000 seien eine erneute Vaginalsonographie, eine rektale Tastuntersuchung sowie weitere diagnostische Maßnahmen notwendig gewesen. Die Nichtdurchführung begründe einen groben Behandlungsfehler. Da nach der Tumorentfernung die Blasenbeschwerden verschwunden gewesen seien, ergebe sich der zwingende Rückschluß, daß der Tumor bereits im Jahre 2000 vorhanden gewesen sein müsse. Die Angabe des Sachverständigen, der Tumor, der bei der Operation im Juni 2001 über 12 cm groß gewesen sei, sei möglicherweise am 05.03.2001 noch gar nicht vorhanden gewesen, zeige seine fachliche Inkompetenz. Dies sei nach dem Wachstum von Karzinomen völlig ausgeschlossen.
Aufgrund der gravierenden Dokumentationsmängel beim Beklagten, dessen Karteikarte teilweise völlig unlesbar sei und der auch ungebräuchliche Kürzel verwende, liege die Beweislast in Bezug auf die Folgen der Behandlungsfehler beim Beklagten.
Nachdem die Klägerin im Senatstermin ihren bislang als Ziff. 2 gestellten Zahlungsantrag hinsichtlich materieller Schäden für die Berufungsinstanz zurückgenommen und zum Gegenstand des Feststellungsbegehrens gemacht hat, beantragt die Klägerin abändernd,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2001;
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden auszugleichen, die auf seine Behandlung im Zeitraum Juli 2000 bis zum12.06.2001 zurückzuführen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er wiederholt und vertieft seine Behauptung, daß er auch stets rektale Tastuntersuchungen durchgeführt habe, was sich in Bezug auf den 05.03.2001 entgegen der Annahme des Sachveständigen im Termin beim Landgericht aus dem entsprechenden Krebsfrüherkennungsbogen ergebe, wo die rektale Untersuchung ausdrücklich dokumentiert sei. Im übrigen bestreitet der Beklagte die Kausalität etwaiger Behandlungsmängel hinsichtlich der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung, da bei einer frühzeitigeren Tumorentdeckung keine Änderung im Ablauf der Tumorerkrankung gegeben wäre. Auch müsse davon ausgegangen werden, daß die beidseitigen Eierstockkarzinome im März 2001 noch gar nicht vorhanden gewesen seien.
Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S sowie durch Vernehmung der Zeugen C und M. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 28. April 2004, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die in dieser Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer positiven Verletzung des mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrages oder gem. den §§ 823, 847 a. F. BGB zu.
1.
Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen, daß dem Beklagten ein zur Haftung führender Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Senat folgt bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. Der Sachverständige verfügt nicht nur über einen großen Erfahrungsschatz als langjähriger Chefarzt einer gynäkologischen Klinik, sondern beschäftigt sich in letzter Zeit im Rahmen einer speziellen Sprechstunde ganz überwiegend mit Karzinompatientinnen aus dem gynäkologischen Bereich und hat daraus auch besondere onkologische Kenntnisse. Seine Ausführungen zeugen von einem umfassenden medizinischen Wissen und sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in sich schlüssig.
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte im Zeitraum vom 26.07.2000 bis zum 12.06.2001 es unterlassen hat, bei der Klägerin die erforderlichen und gebotenen Untersuchungen vorzunehmen. Im Rahmen der eingehenden Erörterung der einzelnen Untersuchungstermine, der insoweit von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und der vom Beklagten durchgeführten Untersuchungen hat der Sachverständige im einzelnen erläutert, daß der Beklagte in Bezug auf die Frage des später aufgetretenen Ovarialkarzinoms alle gynäkologisch notwendigen und angezeigten Maßnahmen getroffen und keine gebotene Untersuchung unterlassen hat. Hierbei geht der Gutachter unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen ohne Befund gebliebenen urologischen Untersuchung von August 2000 mit einer Ultraschalluntersuchung der Blase und der Nieren sogar davon aus, daß zu jenem Zeitpunkt nach aller Wahrscheinlichkeit noch kein relevanter Tumor bei der Klägerin vorhanden gewesen ist.
Etwas anderes ergibt sich bis zur Entfernung der Spirale am 09.11.2000 weder aus dem von der Klägerin offenkundig ab dem 26.07.2000 geklagten und auch dokumentierten („DU“) Harndrang noch aus sonstigen Umständen, da es sich nach Prof. Dr. S insofern nicht um Beschwerden handelte, die spezifisch auf einen Ovarialtumor hindeuten würden und einen entsprechenden Tumorverdacht begründen könnten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der urologischen Untersuchung der Klägerin in Bezug auf den geschilderten Harndrang, da bei der Ultraschallbefundung die hier später operativ entfernten zystischen Tumore hätten erkannt werden müssen, wenn sie zu jenem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen wären.
Auch für die Zeit ab November 2000 rechtfertigt sich nach der gutachterlichen Bewertung keine andere Beurteilung, da trotz der geklagten Beschwerden beim Geschlechtsverkehr und der Entfernung der bis dahin vorhandenen Spirale für den Beklagten auch weiterhin keine richtungsweisenden Hinweise auf ein abklärungsbedürftiges Geschehen bei der Klägerin vorhanden waren. Nach der Aussage des Zeugen C, nach dessen Angabe die Probleme beim Geschlechtsverkehr eher gegen Ende des Jahres 2000 auftraten, sowie den Eintragungen des Beklagten in seiner Karteikarte, in der sexuelle Probleme und Schmerzen im Unterbauch erst unter dem 09.11.2000 vermerkt sind, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beschwerden der Klägerin beim Geschlechtsverkehr jedenfalls ab Herbst des Jahres 2000 aufgetreten sind und im Verlauf des Winters 2000/2001 in der Folge zugenommen haben und sie davon dem Beklagten auch ab November des Jahres 2000 berichtet hat. Nach den Ausführungen des Gutachters handelt es sich jedoch auch hier nicht um spezifische, richtungsweisende Beschwerden, die als typische Symptome eine weitergehende Diagnostik in Bezug auf einen – äußerst seltenen und regelmäßig bis zu einem späten Stadium weitgehend unbemerkten – Ovarialtumor erforderlich gemacht hätten.
Schließlich sah der Sachverständige auch für den 05.03.2001 nach den vorliegenden Symptomen und Angaben keinen hinreichend abklärungsbedürftigen Anhaltspunkt für eine Suche nach einem Ovarialkarzinom als gegeben. Zunächst hat er im Hinblick auf die dokumentierte Krebsfrüherkennungsuntersuchung vom 05.03.2001 (Bl. 41 GA) seinen im landgerichtlichen Termin erhobenen Vorbehalt zu einer fehlenden Dokumentation einer rektalen Untersuchung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, da er aufgrund dieses Früherkennungsbogens die Durchführung einer rektalen Tastuntersuchung als zumindest ausreichend dokumentiert ansieht.
Ferner hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, daß nach dem medizinischen Standard nicht mehr als die normale, die letzten circa 10 cm des Enddarms betreffende rektale Tastuntersuchung im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung geboten war. Eine weitergehende diagnostische Abklärung sei erst dann veranlaßt, wenn sich im Rahmen dieser Maßnahme Schmerzen bei der Patientin zeigen würden. Demgegenüber hat die Klägerin nicht beweisen können, daß die dokumentierte rektale Untersuchung gleichwohl nicht erfolgt wäre oder im Zusammenhang mit den Untersuchungsterminen anderweitige abklärungsbedürftige Befunde eingetreten wären.
2.
Aber auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, daß am 05.03.2001 keine ausreichende Untersuchung und Diagnostik vorgenommen worden wäre, würde sich keine Haftung des Beklagten hieraus ergeben. Der Sachverständige hat unter Hinweis auf das mögliche Wachstum zystischer Tumore unter Berücksichtigung seiner weitreichenden Erfahrungen überzeugend dargestellt, daß keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, daß in einem solchen Fall ein reaktionspflichtiger Befund vorhanden gewesen wäre. Nach seinen Ausführungen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß unter Umständen bereits ein Tumor in diesem Zeitraum hätte festgestellt werden können. Mehr als eine bloße Möglichkeit sei in dieser Hinsicht jedoch nicht gegeben und es könne kein Grad einer Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines feststellbaren Tumors angegeben werden. Es bestehe vielmehr die praktische Möglichkeit, daß noch keinerlei feststellbarer Tumor zu jenem Zeitpunkt vorhanden gewesen ist. Diese Angaben über die Wachstumsmöglichkeiten zystischer Tumore entsprechen auch dem sonstigen Kenntnisstand des Senats aus anderen Verfahren, wonach ein rasantes Tumorwachstum innerhalb kurzer Zeiträume möglich und nachvollziehbar ist.
3.
Vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, daß selbst dann, wenn man für den 05.03.2001 einen Behandlungsfehler in dem Unterlassen weiterer Untersuchungen sehen würde, die Klägerin jedoch nicht nachzuweisen vermag, daß dieses Unterlassen für die gesundheitlichen Folgen und den weiteren Behandlungsverlauf bei ihr ursächlich geworden ist. Der Sachverständige hat hierzu dargelegt, daß auch bei einem Auffinden der Ovarialtumore am 05.03.2001 die durchzuführende Operation und die anschließende Chemotherapie mit dem tatsächlichen Geschehensablauf identisch gewesen wären. Lediglich im Hinblick auf das Eintreten von Rezidiven hat der Sachverständige eine eventuelle Vergrößerung der Chancen auf eine günstigere Prognose bejaht, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich lediglich um eine spekulative Angabe handeln würde. Es könne weder mit Sicherheit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Feststellung dahin getroffen werden, daß ein Rezidiv zu vermeiden gewesen wäre oder ob bei einer früheren Entdeckung eventuell ein Lymphknotenbefall vermieden worden wäre. Eine Beweiserleichterung kommt der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zugute. Für einen groben Behandlungsfehler des Beklagten fehlt auf der Grundlage der erstinstanzlichen gutachterlichen Ausführungen jeglicher Anhaltspunkt. Die – unterstellte – Verletzung einer Befunderhebungspflicht führt ebenfalls zu keiner Beweiserleichterung (vgl. hierzu Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 551, 554 m. w. N.), weil eben nicht wahrscheinlich ist, daß eine weitergehende Untersuchung einen reaktionspflichtigen Befund erbracht hätte.
Schließlich ergibt sich ein haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beklagten auch nicht aus dem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit weitergehender Untersuchungsmaßnahmen, da der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen nach den vorliegenden Umständen auf der Grundlage des gültigen medizinischen Standards keine Verpflichtung hatte, die Klägerin auf etwaige weitergehende Untersuchungsmaßnahmen in Bezug auf Ovarialkarzinome hinzuweisen.
Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Obergutachtens war nicht zu entsprechen, da keine Anhaltspunkte gegen die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. S bestehen und auch nicht dargetan ist, daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gem. § 543 ZPO zuzulassen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgericht oder des BGH ist der Senat nicht abgewichen.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro.