Berufung wegen Schmerzensgeld nach Mammographie: Haftung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines angeblichen Befundfehlers bei einer Mammographie vom 16.02.1987. Streitpunkt war, ob das Unterlassen einer zusätzlichen Schrägaufnahme kausal für den späteren Befund war. Das OLG verneint die Haftung: auf den technisch einwandfreien Aufnahmen war kein Tumor erkennbar, die Schrägaufnahme bot nur geringe zusätzliche Erkenntniswahrscheinlichkeit und die Klägerin konnte die Kausalität nicht beweisen. Außerdem hatte der Radiologe den weiterbehandelnden Gynäkologen im Arztbrief hinreichend auf die Notwendigkeit weiterer Abklärung hingewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen Schmerzensgeldanspruchs als unbegründet abgewiesen; Haftung des Beklagten verneint
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB ist ein kausaler ärztlicher Behandlungsfehler erforderlich; die Klägerin hat hierfür Darlegungs- und Beweislast.
Das Unterlassen einer zusätzlichen bildgebenden Untersuchung (z. B. Schrägaufnahme) kann einen Behandlungsfehler darstellen, begründet aber nur dann Haftung, wenn die Nichtdurchführung kausal für den eingetretenen Schaden war.
Bei horizontaler Arbeitsteilung beschränkt sich die Pflicht des radiologischen Untersuchers auf sachgerechte Durchführung und Befunderstellung; er muss Unklarheiten und mögliche Risiken anzeigen und weitergehende Maßnahmen empfehlen, nicht jedoch die Behandlungshandlungen des Überweisers selbst vornehmen.
Eine Umkehr der Beweislast kommt nur bei grobem Verschulden des Arztes in Betracht; bloßes Unterlassen einer Zusatzaufnahme ohne Nachweis grober Pflichtverletzung genügt nicht zur Lastenverschiebung.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 15 O 56/90
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juli 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Der Beklate ist nicht nach §§ 823, 847 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Ein für den geltend gemachten immateriellen Schaden kausaler ärztlicher Fehler anläßlich der Behandlung vom 16.02.1987 ließ sich nicht feststellen.
Bei der Auswertung der von ihm an diesem Tag erstellten Mammographie-Aufnahmen ist dem Beklagten kein Fehler unterlaufen. Wie der Sachverständige Professor A überzeugend ausgeführt hat, war auf den - technisch einwandfreien - Aufnahmen kein Hinweis auf einen Tumor zu sehen. Zu diesem Ergebnis sind auch von ihm befragte Kollegen gekommen.
Allerdings hat es der Beklagte unterlassen, zusätzlich eine Schrägaufnahme anzufertigen. Diese war indiziert, weil ein palpabler Befund vorlag und eine zusätzliche Schrägaufnahme unter Umständen einen in zwei Ebenen nicht gesicherten Tumor entdecken kann. Daß dieser Behandlungsfehler kausal geworden ist, ließ sich jedoch nicht feststellen. Der Sachverständige hat im Gegenteil darauf verwiesen, daß angesichts der Größe des tastbaren Knotens mit 50 %-iger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, daß schon am 16.02.1987 Lymphknotenmetastasen in der Achsel vorhanden waren und eine Heilung bereits nicht mehr möglich war. Dies mußte zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin gehen. Ein zu einer Umkehr der Beweislast führendes grobes Verschulden des Beklagten liegt in dem Unterlassen der Schrägaufnahme nicht.
Zum einen - so hat der Sachverständige überzeugend dargelegt - bringen Schrägaufnahmen nur etwa 15 % mehr an Informationen, so daß die in ihnen liegende Chance weiterer Erkenntnisse nur gering zu veranschlagen war, und zum anderen bedurfte der Knoten auf Grund des gewonnenen Tastbefundes ohnehin weiterer Abklärung. Unter diesen Umständen ist das Unterlassen des Beklagten nicht als schlechterdings unverständlich und nicht nachvollziehbar zu bewerten.
Im Rahmen der horizontalen Arbeitsteilung schuldete der Beklagte es nicht, die weiteren Maßnahmen von sich aus zu veranlassen. Das war Sache des behandelnden Gynäkologen und nicht des Radiologen, dem Frau B nur mit dem Zielauftrag "Mammographie" überwiesen worden war. Der Beklagte mußte aber auf die sich aus seiner Befunderhebung ergebenden Unklarheiten und möglichen Gefahren hinweisen und in Frage kommende weitere Maßnahmen vorschlagen. Dieser Pflicht ist er mit dem Arztbrief vom 17.02.1987 nachgekommen. Der behandelnde Gynäkologe C ist darin mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, daß auf jeden Fall wegen des unklaren Befundes weitere Maßnahmen, zumindest eine weitere Beobachtung, dringend angeraten waren.
Wie der Sachverständige Professor A vor dem Senat überzeugend erläutert hat, entsprach die empfohlene Beobachtung dem medizinischen Standard. Zwar würde er selbst persönlich die sofortige Herausnahme des verdächtigen Gewebes bevorzugen, aber es wird in der medizinischen Literatur für einen solchen Fall durchaus auch die die Meinung vertreten, daß erst einmal nach drei Monaten wieder kontrolliert werden sollte. Die Handlungsanweisung seitens des Beklagten hat der Sachverständige als "eindeutig" bezeichnet, zumal für einen Gynäkologen ohnehin bei einer Patientin mit einem Knoten "die Alarmglocken klingeln" müssen. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Lungen-Tbc stellte die Dringlichkeit der Empfehlung des Beklagten nicht in Frage. Das war - so der Sachverständige - keine Entwarnung, sondern eine Steigerung der Alarmstufe.
Daß der Gynäkologe C unverständlicherweise bis zur erneuten Überweisung zur radiologischen Untersuchung am 09.11.987 nichts an weiterer Beobachtung und Abklärung veranlaßte, war für den Beklagten nicht vorhersehbar. Damit brauchte er angesichts der beschriebenen Befundlage und der erteilten Empfehlungen nicht zu rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 30.000,-- DM.