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Oberlandesgericht Hamm·3 U 230/92·11.05.1993

Arzthaftung: Chemonukleolyse und Nukleotomie indiziert, fehlerfrei und wirksam eingewilligt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Rente, Verdienstausfall und Feststellung wegen behaupteter Schäden nach Chemonukleolyse und Nukleotomie 1985. Er rügte fehlende Indikation, fehlerhafte Durchführung und unzureichende Risikoaufklärung. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Beide Eingriffe seien nach sachverständiger Begutachtung (jedenfalls relativ) indiziert und fachgerecht durchgeführt worden; zudem liege eine ausreichende Aufklärung und Einwilligung vor. Unabhängig davon sei eine Kausalität zu den geltend gemachten Schäden nicht feststellbar und etwaige Zweifel gingen zulasten des Klägers.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in der Arzthaftungssache zurückgewiesen; keine Haftung wegen fehlerfreier Behandlung und ausreichender Aufklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Chemonukleolyse ist haftungsrechtlich nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil nicht sämtliche Indikationskriterien eines Katalogs erfüllt sind; maßgeblich ist die vertretbare ärztliche Einzelfallentscheidung nach klinischem Bild und Diagnostik.

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Therapieresistente, radikuläre Lumboischialgien in Verbindung mit übereinstimmender bildgebender Diagnostik können eine (relativ) indizierte Chemonukleolyse als weniger invasiven Eingriff gegenüber einer offenen Operation tragen.

3

Ein Behandlungsfehler liegt nicht vor, wenn der Eingriff entsprechend dem gesicherten Befund an den tatsächlich betroffenen Segmenten fachgerecht durchgeführt wird; eine abweichende Segmentbezeichnung ist unerheblich, sofern die richtigen Etagen behandelt werden.

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Die ärztliche Aufklärung ist ausreichend, wenn dem Patienten Erfolgschancen und ein Spektrum wesentlicher, auch schwerer Risiken so erläutert werden, dass er das Für und Wider des Eingriffs eigenverantwortlich abwägen kann; nicht jede spezielle Einzelkomplikation muss ausdrücklich benannt werden.

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Ist ein etwaiger Indikationsfehler nicht grob, verbleibt es bei der Beweislast des Patienten für die haftungsbegründende Kausalität; bei ernsthaften, praktisch relevanten Ursachenzweifeln geht dies zulasten des Patienten.

Relevante Normen
§ 97 ZPO; § 708 Nr. 10 ZPO; § 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17 0 31/88

Bundesgerichtshof, VI ZR 210/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagten zu 1) bis 4) und 6) bis 7) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen können.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Ersatz materielller und immaterieller Schäden für die behaupteten Folgen einer Chemonukleolyse vom 12.11.1985 und einer Nukleotomie vom 30.12.1985.

3

Der am 00.00.1941 geborene Kläger war als (..) berufstätig. Im Sommer 1985 konnte der Kläger seinen Beruf wegen Rücken- und Sitzbeschwerden nicht mehr ausüben. Der behandelnde Arzt A überwies den Kläger zur Durchführung einer lumbalen Myelographie in die radiologische Abteilung des H-Krankenhauses X. Im Anschluß an die dort durchgeführte Myelographie vom 18.07.1985 wurde der Kläger vom 19.07. bis zum 13.08.1985 stationär in der neurologischen Abteilung des K-krankenhaus in Z konservativ wegen Lumboischialgien behandelt. Im Entlassungsbericht an den behandelnden Arzt vom 26.08.1985 heißt es u.a. wie folgt: "...Bei der Aufnahme berichtete der Patient, vor sechs Wochen traten plötzlich Kreuzschmerzen auf. Diese seien unter der ambulanten Behandlung völlig abgeklungen. Eine Woche später traten die Kreuzschmerzen erneut wieder auf. Die Schmerzen seien mit der Zeit schlimmer geworden, strahlten seit zwei Wochen in die Hinterseite des linken Oberschenkels bis in die Kniekehle aus. Keine Mißempfindungen. Schmerzverstärkung beim Pressen, Niesen und Husten. Keine Miktionsstörungen. Wegen der Schmerzverstärkung beim Pressen leide er unter Verstopfung."

4

Der Kläger wurde nach Abschluß der konservativen Behandlung subjektiv beschwerdefrei entlassen. Nachdem der Kläger am 23.09.1985 seine Berufstätigkeit wieder aufgenommen hatte, wurde er Mitte Oktober wegen der gleichen Sitz- und Rückenbeschwerden wie im Juli 1985 wieder arbeitsunfähig krank. Am 17. Oktober 1985 wurde daher eine spinale Computertomographie in der I-Klinik in Y durchgeführt. Im Arztbrief an den Hausarzt B vom 17.10.1985, wegen des Inhaltes im einzelnen auf die bei den Unterlagen befindliche Kopie Bezug genommen wird, heißt es zur Indikation: "Therapieresistentes L 5-Syndrom links".

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B überwies den Kläger in die neurochirurgische Klinik der Städtischen Kliniken W, deren Träger die Beklagte zu 1) ist. Dort wurde er ambulant am 23.10.1985 von dem früheren Beklagten zu 5) untersucht. In der handschriftlichen Dokumentation heißt es hierzu wie folgt: "Seit Juni dieses Jahres konstante und therapieresistente Lumboischialgien links vor allen Dingen bei Belastung (Dermatom S 1 li). Zur Zeit könne er nicht seinen Beruf als (..) wegen der Beschwerden ausüben. Außerdem Überempfindlichkeit und Parästhesien des li. Beins".

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Am 08.11.1985 wurde der Kläger mit dieser Diagnose stationär zur Behandlung in der neurochirurgischen Klinik der Be klagten zu 1) aufgenommen. Unter der Anamnese am Tag der stationären Aufnahme sind erneut Kribbelparästhesien und Schmerzausstrahlungen in das Dermatom L 5 und S 1 links dokumentiert.

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Am 12.11.1985 führte die Beklagte zu 3) nach Röntgenaufnahmen und einer Discographie eine Chemonukleolyse an der vorletzten und vorvorletzten Bandscheibe der Lendenwirbelsäule des Klägers durch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Operationsbericht vom 12. November 1985, Bl. 3 der Krankenakten verwiesen. Am 19.11.1985 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. In dem Entlassungsbericht an den Hausarzt B vom 28.11.1985 heißt es über den postoperativen Verlauf u.a. wie folgt: "Der postoperative Verlauf war komplikationslos. Nach vier Tagen Bettruhe konnte der Patient remobilisiert werden und wurde krankengymnastisch betreut. Bis auf leichte Schmerzen im Oberschenkel links und im Rücken waren die Beschwerden des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung deutlich gebessert..." (Bl. 4 der Krankenakten).

8

Am 16.12.1985 wurde der Kläger erneut in der chirurgischen Klinik stationär aufgenommen, weil er - so die Anamnese - nie völlig beschwerdefrei gewesen sei, momentan belastungsabhängige lumboischialgieforme Beschwerden mit Schmerzausstrahlung in das Dermatom S 1 links bestünden. Am 18. und 19. Dezember 1985 wurde jeweils eine Periduralanästhesie durchgeführt, ohne daß eine Besserung zu erreichen war. Am 23.12.1985 wurde ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule angefertigt, worauf die Beklagten zu 2) und 6) dem Kläger eine Operation empfahlen, die der Beklagte zu 6) am 30.12.1985 als Nukleotomie durchführte. Nach Entlassung am 23.01.1986 und gleichzeitiger stationärer Aufnahme im H-Krankenhaus in X wurde der Kläger, da in der Folgezeit keine Besserung seiner Beschwerden eintrat, im Februar 1986 in der orthopädischen Universitätsklinik in V operiert, wo eine deutliche Instabilität in den operativ versorgten Etagen L 4/5 und L 5/6 festgestellt wurde. Der Kläger wurde sodann im Juli 1986 erneut im Krankenhaus U und wegen wiederum ausbleibender Besserung am 27. März 1987 nochmals in der orthopädischen Universitätsklinik in T operiert.

9

Der Kläger hat behauptet, er leide als Folge der beiden Eingriffe im Krankenhaus der Beklagten an Beschwerden, die einer Querschnittslähmung gleichkämen. Er hat behauptet, beide Eingriffen seien nicht indiziert gewesen. Die Beklagte zu 3), die die Nukleolyse durchgeführt habe, sei nicht qualifiziert gewesen. Über alternative Behandlungsmethoden sei er nicht aufgeklärt worden, insbesondere habe ihm der frühere Beklagte zu 5) gesagt, es handele sich bei der Chemonukleolyse um einen harmlosen und sicheren Eingriff.

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Mit seiner Klage hat er von der Beklagten zu 1) als Trägerin der Städtischen Kliniken W und von den Beklagten zu 2) bis 7) als "für die Behandlung verantwortliche Ärzte" die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,-- DM, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,-- DM ab Rechtshängigkeit, Verdienstausfallschaden in Höhe von 59.797,56 DM für den Zeitraum 1986 bis zum 30.04.1988 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht aller Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden aus den beiden ärztlichen Eingriffen begehrt.

11

Die Beklagten haben jeden Behandlungsfehler geleugnet und behauptet, der Kläger sei hinreichend aufgeklärt worden. Auch haben sie die Kausalität der beiden Eingriffe für etwaige gesundheitliche Schäden des Klägers bestritten.

12

Das Landgericht hat nach Zeugenbeweis und Parteivernehmung des Beklagten zu 4) sowie nach Einholung schriftlicher und mündlicher Gutachten des Orthopäden C und des Neurochirurgen D die Klage nunmehr insgesamt abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, ein Behandlungsfehler sei bei beiden Eingriffen nicht festzustellen, der Kläger auch ausreichend aufgeklärt worden.

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Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten (mit Ausnahme des früheren Beklagten zu 5)) zu verurteilen,

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1. als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit,

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2. als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,-- DM ab Rechtshängigkeit,

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3. als Gesamtschuldner an den Kläger 59-797,56 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen,

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4. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus den ärztlichen Eingriffen in der Zeit vom 12.11.1985 bis 31.12.1985 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Der Kläger bleibt mit näheren Ausführungen dabei, daß beide Eingriffe nicht indiziert gewesen seien und die Nukleolyse vom 12.11.1985 darüber hinaus fehlerhaft durchgeführt worden sei. Es sei fehlerhaft gewesen, zwei Bandscheiben gleichzeitig zu behandeln; auch sei zuviel Kontrastmittel verwendet worden. Ferner sei er über die Risiken beider Eingriffe nicht ausreichend aufgeklärt worden, auch nicht über die alternative Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung.

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Die Beklagten leugnen weiterhin jeden Behandlungsfehler, behaupten eine hinreichende Aufklärung des Klägers und bestreiten die Schadenskausalität.

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Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes den Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) angehört sowie die Sachverständigen C und D vernommen, die ihre erstinstanzlichen Gutachten jeweils ergänzt und erläutert haben.

29

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und weiteren Beweisaufnahme wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 12. Mai 1993 Bezug genommen.

30

Die den Kläger betreffenden Krankenunterlagen der Städtischen Klinik W sowie Unterlagen des K-krankenhaus Z waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

33

Die Klage ist vom Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen worden.

34

I.

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Der Kläger ist im Krankenhaus der Beklagten nicht fehlerhaft behandelt worden.

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Sowohl die Chemonukleolyse vom 12.11.1985 als auch die Nukleotomie vom 30.12.1985 waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D, denen der Senat sich anschließt, indiziert und sind fehlerfrei durchgeführt worden. Hinsichtlich der Nukleotomie-Operation vom 30.12.1985 hat nunmehr auch der Orthopäde C seinen früheren Standpunkt, wonach er auch diesen Eingriff nicht für indiziert hielt, geändert und ausgeführt, daß auch er den Kläger wegen der heftigen Schmerzen und der fortbestehenden Beschwerdesymptomatik nunmehr operiert hätte. Er hat damit dem von Anfang an vertretenen Standpunkt des Sachverständigen D zugestimmt, der die Operationsindikation hier für eindeutig gehalten hat. Da die fehlerfreie Durchführung dieser Operation ebenso wie eine hinreichende Aufklärung über die mit diesem Eingriff verbundenen Risiken außer Streit ist, scheidet diese Operation als Grundlage einer deliktischen oder vertraglichen Haftung von vornherein aus.

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Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D jedoch auch in der Bewertung der Chemonukleolyse vom 12.11.1985, die dieser Sachverständige - gegen den Sachverständigen C - für jedenfalls relativ indiziert hält.

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Hierzu ist zunächst festzustellen, daß diese Bewertung sich deckt mit der Einschätzung weiterer Neurochirurgen, nämlich dem Privatgutachter der Beklagten E gemäß Gutachten vom Oktober 1989 und auch dem Bescheid der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen vom 09.02.1988 (GA 59 ff).

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Der Sachverständige D verfügt gerade auf diesem Gebiet über eine außerordentlich große eigene Erfahrung von über 600 Chemonukleolyse-Patienten und hat Mitte der 80er Jahre selbst in der Kommission mitgewirkt, die die Richtlinien für die Indikation der Chemonukleolyse erarbeitet hat. Es ist deshalb zwar gewiß richtig, daß der Kläger kein "idealer" Nukleolyse-Patient war, weil er nicht sämtliche der in den schriftlichen Gutachten beider Sachverständiger angeführten Indikationskriterien erfüllte. So war insbesondere das sog. Lasuegue'sche Zeichen nicht deutlich positiv (unter 60°), sondern lag bei der ambulanten Voruntersuchung am 23.10.1985 bei 80°. Auch hatte er keine neurologischen Ausfälle, was nach den Ausführungen des Sachverständigen D allerdings auch nicht ungewöhnlich ist.

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Entscheidend aber ist die Tatsache, daß der Kläger seit mehr als 60 Tagen unter Lumboischialgien litt, die sich gegenüber den vorangegangenen konservativen, auch stationär konservativen Behandlungsversuchen als therapieresistent erwiesen hatten. Es handelte sich hier um eine radikuläre Symptomatik, die auch D als entscheidendes Kriterium für die Indikation der Nukleolyse verlangt. Anzeichen für die radikuläre Komponente waren hier die Schmerzen, vor allem auch die Beinschmerzen, die der Kläger entgegen seinen jetzigen Angaben zweifellos vor Beginn der Behandlung durch die Beklagten verspürte. Auch C hat eingeräumt, daß der Kläger gewiß ins Bein ausstrahlende Schmerzen hatte. Diese sind bereits in dem Entlassungsbericht des Krankenhauses K-krankenhaus in Z vom 26.08.1985 an den überweisenden Arzt A dokumentiert.

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Schon dort heißt es, daß zwei Wochen vor der stationären Aufnahme am 19.07.1985 die schlimmer gewordenen Schmerzen in die Hinterseite des linken Oberschenkels bis in die Kniekehle ausstrahlten. Entsprechende Beschwerden sind anschließend sowohl bei der ambulanten Untersuchung am 23.10.1985 als auch bei der stationären Aufnahme am 08.11.1985 dokumentiert. D hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß sich dieser Schmerz eindeutig als radikulärer Schmerz von dem pseudo-radikulären Schmerz abgrenzen läßt, da dieser eine völlig andere Ausstrahlung hat. Die Schmerzen strahlen in das Dermatom L 5/S 1, so daß eine lediglich pseudoradikuläre Schmerzsymptomatik ausgeschlosen ist. Die klinischen Befunde sind durch eine umfassende Diagnostik bestätigt worden, nämlich durch die Myelographie vom 18.07.1985 in X und die Computertomographie vom 17.10.1985 in Y. Hier zeigten sich Protrusionen auf zwei Ebenen, nämlich auf der vorletzten und vorvorletzten Etage, wie immer man diese angesichts der sechsgliedrigen Lendenwirbelsäule des Klägers und einer zweckmäßigen Zählweise von unten bezeichnet. Zusätzlich ist im Krankenhaus der Beklagten am 12.11.1985 die Discographie durchgeführt worden, die empfindlichste Methode in der Beurteilung des Ausmaßes der Bandscheibendegeneration. Die präoperative Diagnostik hat übereinstimmende Befunde erbracht und war nach den Ausführungen des Sachverständigen umfangreich und ausreichend. Aufgrund dieser, das klinische Bild ergänzenden Diagnostik, der gesamten Anamnese und der vorangegangenen Therapieresistenz der radikulären Symptomatik ist auch der Senat davon überzeugt, daß - bezogen auf das Jahr 1985 - eine Chemonukleolyse als ein gegenüber der offenen Operation weniger invasiver Eingriff jedenfalls vertretbar und nicht fehlerhaft war. Darauf, daß der Kläger nicht sämtliche Kriterien des Indikationskataloges erfüllte, kommt es nicht entscheidend an. D hat als Mitbegründer dieser Kriterien überzeugend darauf hingewiesen, daß diese damals in der guten Absicht und zu dem Zweck erstellt worden sind, zu vermeiden, daß die Chemonukleolyse in die Hände unerfahrener niedergelassener Ärzte gerät. Zweifellos sind die Indikationskriterien deshalb einerseits eine ernstzunehmende Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob die Chemonukleolyse eingesetzt werden soll.

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Sie sind andererseits aber keine bindende Vorschrift in dem Sinne, daß der erfahrene Operateur von einer individuellen Einzelfallprüfung und -entscheidung befreit wäre und daß bei Nichtvorliegen sämtlicher Kriterien eine gleichwohl zugunsten der Chemonukleolyse getroffene Entscheidung unvertretbar und fehlerhaft wäre. Dies gilt gerade auch für den hier fraglichen Zeitraum 1985, als sich nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständiger in Deutschland eine große Euphorie bezüglich der Chemonukleolyse verbreitete, weil zuvor im Jahre 1984 die amerikanische Zulassungsbehörde nach langem Für und Wider die CNL ausdrücklich zugelassen hatte. Dies war die Grundlage für die weitere Entwicklung auch in Deutschland, wo zuvor in dieser Beziehung keine große Entwicklungsarbeit geleistet worden war. Gerade in dieser Situation war es gewiß wichtig und sinnvoll, zum Schutze des Patienten vor einer überschwenglichen Ausbreitung der CNL durch unerfahrene Operateure, womöglich unter nicht stationären Bedingungen, strenge Kriterien für die Indikation zu erarbeiten. Erst in den folgenden Jahren ist diese Methode offenbar wegen der mit der Technik verbundenen Risiken, vor allem aber wegen teilweise nervschädigender und schwerer allergischer Reaktionen durch den Wirkstoff Chymopapain, wie man sie auch bei den Amerikanern beobachtet hat, mehr und mehr zurückgegangen. C hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Chemonukleolyse allerdings noch in einem Standardlehrbuch aus dem Jahre 1991 empfohlen wird und daß diese Methode auch heute nach wie vor angewendet wird.

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Der im Krankenhaus der Beklagten gefaßte Entschluß zur Chemonukleolyse war nach alldem nicht fehlerhaft, da der Eingriff zumindest relativ indiziert war. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Nukleolyse selbst auch einwandfrei durchgeführt worden ist. Die Menge des injizierten Kontrastmittels war nach übereinstimmenden Aussagen beider Sachverständiger nicht zu beanstanden und hat im übrigen auch zu keinerlei Auswirkungen geführt. Es war auch richtig, daß die Beklagte zu 3) zwei Bandscheiben gleichzeitig gespritzt hat. Es handelte sich hierbei zweifelsfrei auch um die Etagen, in denen zuvor der Befund diagnostiziert worden war. Auch hieran gibt es nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen keinerlei Zweifel. Die ursprünglich wegen der sechs-gliedrigen Lendenwirbelsäule des Klägers falsche Bezeichnung der Beklagten ist dabei - wie schon die Gutachterkommission festgestellt hatte - völlig belanglos.

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Entscheidend ist allein, daß die richtigen Segmente, in denen sich die Befunde gezeigt hatten, behandelt worden sind. Es ist auch nicht feststellbar, daß die Beklagte zu 3) für den Eingriff nicht hinreichend qualifiziert gewesen wäre. Der Beklagte zu 2) hat schon mit Bericht vom 10.02.1989 (GA 156 f) den beruflichen Werdegang der Beklagten zu 3) dargestellt und im übrigen im Senatstermin übereinstimmend mit der Beklagten zu 3) erneut darauf hingewiesen, daß der Eingrif unter der eingriffsbereiten Anwesenheit des Beklagten zu 6) erfolgte. Hieran zu zweifeln besteht keine Veranlassung. Die Beklagte zu 3) hat ergänzend ausgeführt, daß sie im fraglichen Zeitpunkt bereits ca. 20 Chemonukleolysen durchgeführt hat. Sie hat damit nach den Erklärungen des Sachverständigen D mehr Erfahrung als manch anderer Kollege, dem dieser Eingriff übertragen wird. Auch C hat letztlich für allein entscheidend angesehen, daß der Eingriff - wie hier - richtig durchgeführt worden ist.

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Selbst dann aber, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die Indikation für die Chemonukleolyse als Behandlungsfehler qualifiziert würde, wäre die Kausalität zu den geltend gemachten Schäden nicht feststellbar. Zwar ist richtig, daß erstmals im Januar 1986 eine Lockerung im Bandscheibengefüge des Klägers festgestellt worden ist. Es ist möglich, aber keineswegs sicher, daß diese Lockerung die Folge einer durch die Eingriffe im Krankenhaus der Beklagten verursachten Instabilität der behandelten Bandscheiben war. Andererseits steht fest, daß der Kläger vor den Eingriffen an einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung litt, die nach den überzeugenden Ausführungen von D immer zugleich auch eine Instabilität bedeutet. Deshalb besteht eine praktische und nicht bloß theoretische Möglichkeit, daß die Folgeoperationen, denen sich der Kläger im Februar 1986 in V, im Juli 1986 in U und im März 1987 in T unterzogen hat, ebenso wie das heutige Krankheitsbild Folge des sich verschlechternden Grundleidens und nicht der Eingriffe im Krankenhaus der Beklagten ist. Ernsthafte Zweifel an der vom Kläger behaupteten Schadenskausalität sind auch deshalb geboten, weil die Chemonukleolyse nach den weitreichenden Erfahrungen von D in der Regel nur zu einer vielleicht vorübergehenden Verstärkung einer bereits vorhandenen Instabilität führt, die sich dann normalerweise wieder zurückbildet. Diese Zweifel müßten hier ohnehin zu Lasten des Klägers gehen, da ihm Beweiserleichterungen nicht zugute kommen können. Denn wenn schon die Indikation als fehlerhaft angesehen würde: grob fehlerhaft wäre sie gewiß nicht.

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Zu Recht hat das Landgericht ferner ausgeführt, daß die Eingriffe nicht mangels wirksamer Einwilligung des Klägers rechtswidrig waren. Auch hier folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Daß der Kläger vor der Nukleotomie vom 30.12.1985 hinreichend und umfassend durch die Beklagte zu 7) aufgeklärt worden war, ist nicht mehr im Streit.

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Auch vor der Chemonukleolyse ist der Kläger auf die Risiken und Erfolgschancen des Eingriffes durch den Beklagten zu 4) umfassend hingewiesen worden. Der Kläger hat die in den Krankenunterlagen befindliche Einwilligungserklärung mit Datum vom 11.11.1985 (Bl. 43) unterzeichnet. Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner jetzigen Behauptung, diese Erklärung sei ihm erst vor der späteren Operation unterschoben worden, gibt es nicht. Der Beklagte zu 4) hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht im einzelnen ausgeführt, über welche Risiken er regelmäßig aufzuklären pflegt. Danach ist dem Kläger - wie allen übrigen Patienten - gesagt worden, daß zumindest mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % mit einem zumindest vorübergehenden positiven Ergebnis zu rechnen sei. Er wußte deshalb gleichzeitig, daß es ein beinahe gleich hohes Risiko für den Mißerfolg eines solchen Eingriffes gab. Auch war ihm klar, daß es sich nicht etwa um einen "Bagatelleingriff" mit kaum nennenswerten Risiken handelte, sondern im Gegenteil um einen keineswegs ungefährlichen, mit dem Risiko von Nachblutungen, Perforation, neurologischen Ausfällen, Verwachsungen, Lähmungen und allergischen Reaktionen behafteten Eingriff. Es war nicht notwendig, den Kläger darüber hinaus noch auf die Möglichkeit eines "anaphylaktischen Schocks" oder auf die mögliche typische Folge (nicht: Komplikation)einer Rezessus-Stenose hinzuweisen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob bei dem Kläger heute eine solche Rezessus-Stenose, also eine Einengung der Öffnung, durch die der Nerv den Wirbelkanal verläßt, besteht. Der Kläger war durch das mitgeteilte Spektrum der teilweise sehr gravierenden Risiken in die Lage versetzt worden, das Für und Wider der Nukleolyse abzuwägen und sich auch gegen den Eingriff zu entscheiden, dessen Erfolg - wie ihm mitgeteilt worden war - keineswegs "sicher" war. Dem Kläger mußte deshalb auch nicht erneut gesagt werden, daß grundsätzlich weiterhin der Versuch einer konservativen Behandlung in Betracht kam, da diese Möglichkeit einerseits immer besteht, der Kläger sie andererseits zuvor wochenlang ohne nachhaltigen Erfolg praktiziert hatte. Er hat es deshalb vorgezogen, zur Besserung seiner Beschwerden nunmehr den Versuch der Chemonukleolyse zu unternehmen, obwohl ihm deren gravierende Risiken mitgeteilt worden waren.

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Weitergehende Aufklärung war dem Kläger nach alldem nicht geschuldet.

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In diesem Zusammenhang kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob der heutige Gesundheitszustand des Klägers und seine Rückenschmerzen bei längerem Gehen oder Sitzen überhaupt Folge der beiden Eingriffe im Krankenhaus der Beklagten ist, woran - wie oben ausgeführt - ohnehin begründete Zweifel bestehen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZP0.

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Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,-- DM.