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Oberlandesgericht Hamm·3 U 229/92·23.03.1993

Berufung: Schmerzensgeld bei fehlerhafter Varizen‑Verödung und fehlender Aufklärung

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Landgerichtsurteil und begehrte Schmerzensgeld wegen einer Varizen‑Verödung. Das OLG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 25.000 DM. Es stellte fehlende Grundaufklärung und mehrere grobe Behandlungsfehler (unzureichende Diagnostik, Nichtbeachtung von Thrombosezeichen, vorzeitige Unterbindung) fest. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 25.000 DM Schmerzensgeld verurteilt, Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine ärztliche Behandlung ohne wirksame Einwilligung begründet eine rechtswidrige Körperverletzung und kann Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB begründen.

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Für eine wirksame Einwilligung ist eine grundlegende Aufklärung über die Art der Behandlung und deren allgemeine Risiken erforderlich; fehlt diese, ist die Einwilligung nicht wirksam.

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Grobe Behandlungsfehler können in der unterlassenen diagnostischen Abklärung mittels geeigneter bildgebender Verfahren bestehen; bei Verdacht auf tiefe Venenthrombose sind unverzüglich weiterführende Untersuchungen (z. B. Phlebographie, Dopplersonographie) anzuordnen.

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Das Unterlassen rechtzeitig eingeleiteter Maßnahmen (z. B. Phlebographie, frühzeitige Heparinbehandlung) oder das Durchführen gegenteiliger Eingriffe bei Anzeichen einer Thrombose kann den Behandler wegen grober Fehlerhaftigkeit besonders haftungsbegründend treffen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 8L17 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 560/91

Tenor

Auf die Berufunz des Klägers wird das am 2. Juli 1992 verkündete Urte11 der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Bektagte wird verurteil , an den Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. August 1991 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes, wird abgesehen (§ 543 Abs · 1 ZPO).

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 8L17 .Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld zu, das der Senat mit 25.000,00 DM bemißt.

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Schadensersatz schuldet der Beklagte dem Kläger bereits deshalb, weil die Varizen-Verödung selbst mangels wirksamer Einwilligung des Klägers eine rechtswidrige Körperverletzung darstellte. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Beklagte - wie das Landgericht meint - den Kläger über das Risiko einer Beinvenenthrombose und einer Lungenembolie hätte aufklären müssen. Denn der Senat vermag nicht einmal

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festzustellen; daß der Beklagte dem Kläger die für eine wirksame Einwilligung unerläßliche Grundaufklärung über die Verödungsbehandlung und ihre allgemeinen Risiken, etwa das allergischer Reaktionen oder eines Fehlgehens des Lösungsmittels, hat zuteil werden lassen.

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Darüber hinaus sin.d dem Beklagten bei der Behandlung des Kägers mehrere, zum Teil grobe ärztliche Fehler unterlaufen. Dazu _macht sich der Senat di·e Feststellungen des Sachverständigen, der ihm als erfahren und sachkundig bekannt ist und der sein Gutachten einleuchtend erstattet und erläutert hat, zu eigen: Danach war es bereits- fehlerhaft, die Verödung vorzunehmen, ohne eine über die heute als unzureichen anzusehenden Test's nach Trendelenburg und Perthes hinausgehend Untersuchung des tiefen Beinvenensystems durch eine Phlebographie oder eine Dopplersonographie durchzuführen. Bei einer solchen Untersuchung mittels eines bildgebenden Verfahrens hätten Defekte im Venensystem, durch die das Verödungsmittel in die Tiefe geraten und zur Ausbildung von Thromben führen·konnte, entdeckt werden können, und die Verödung hätte dann unterbleiben müssen, jedenfalls aber nur mit äußerster Vorsicht durchgeführt werden dürfen. Zur Ausbildung der Thrombose, die zwischen dem 3. und dem 10.09.1990 erfolgt ist, wäre es dann nicht gekommen.

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Als besonders schwerwiegender und im. rechtlichen Sinne grober Behandlungsfehler ist es sodann anzusehen, daß der Beklagte auch am 10.09.1990 angesichts des vom Kläger beklagten Wadenschmerzes nicht den sich aufdrängenden Schluß auf die Möglichkeit einer Thrombose gezogen und immer noch nicht die nunmehr unverzüglich durchzuführende Phlebographie veranlaßt hat. Wäre dies sofort geschehen, hätte unter dem früheren Einsatz von Heparin die Möglichkeit eines günstigeren Heilungsverlaufes bestanden. Der angesichts der Schwere des Behandlungsfehlers in dieser Hinsicht beweisbelastete Beklagte hat diese Möglichkeit nicht ausgeräumt.

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Aus ärztlicher Sicht unverständlich und damit ein weiterer grober Behandlungsfehler war schließlich die Unterbindung der vena saphena magna noch am 10.09.1990, vor dem Hintergrund deutlicher Anzeichen einer möglichen Thrombose. Damit wurde dem Körper gerade die Möglichkeit genommen, einen Umgehungskreislauf zu bilden und das weitere thrombotische Geschehen zu verhindern oder zu mildern. Auch hier hat der Beklagte den wiederum von ihm zu führenden Beweis, daß sich eine solche Möglichkeit nicht verwirklicht hätte, nicht erbracht.

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Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes fällt neben der Langwierigkeit der Behandlung und der Beeinträchtigung des Klägers bei der Gestaltung seiner Freizeit entscheidend ins Gewicht, ·da ß sich der Kläger über zumindest mehrere Tage in akuter Lebensgefahr befunden hat und die damit verbundenen seelischen Belastungen auf sich nehmen mußte. Die Besonderheiten des konkreten Falles gebieten aber auch eine· gewisse Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes; denn das Bild der Behandlung ist geprägt durch nahezu durchgängiges ärztliches Versagen, von der fehlenden Grundaufklärung und unzulänglichen Untersuchung über die mangelhafte Dokumentation von Befund und Behandlung bis zu schwerwiegenden Fehlern in der Nachbehandlung. Das läßt insgesamt ein Schmerzensgeld von 25.000,00 DM gerechtfertigt erscheinen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ .92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es war gerechtfertigt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, weil der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat und der von ihm angegebene Mindestbetrag das schließlich zugebilligte Schmerzensgeld nicht wesentlich übersteigt.