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Oberlandesgericht Hamm·3 U 227/05·29.08.2006

Bauchdeckenplastik ohne wirksame Einwilligung: Schmerzensgeld und Feststellung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer kombinierten zahnärztlichen Behandlung und Bauchdeckenplastik Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Durchtrennung der Oberlippe blieb die Berufung ohne Erfolg; weitere Folgeschäden seien nicht belegt. Zur Bauchdeckenplastik verneinte das OLG zwar einen Behandlungsfehler, bejahte aber Rechtswidrigkeit wegen unzureichender Aufklärung und fehlender wirksamer Einwilligung. Es sprach zusätzliches Schmerzensgeld, weiteren Haushaltsführungsschaden sowie Feststellung künftiger Schäden zu, wies die Klage im Übrigen ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: zusätzliches Schmerzensgeld, weiterer Haushaltsführungsschaden und Feststellung künftiger Schäden wegen Aufklärungsfehlern; im Übrigen Zurückweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wirksame Einwilligung in einen operativen Eingriff setzt voraus, dass der Patient über Art und Schwere des Eingriffs sowie über Richtung und Gewicht des konkreten Risikospektrums hinreichend aufgeklärt ist.

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Bei lediglich kosmetisch indizierten Eingriffen sind an Umfang und Deutlichkeit der Risiko- und Erfolgsaussichtenaufklärung erhöhte Anforderungen zu stellen; insbesondere sind zu erwartende Narbenbilder und die Möglichkeit eines kosmetisch unbefriedigenden Ergebnisses deutlich darzustellen.

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Die Beweislast für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung und damit für die Wirksamkeit der Einwilligung trägt der behandelnde Arzt.

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Eine hypothetische Einwilligung rechtfertigt den Eingriff nur, wenn feststeht, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte; verbleibende Entscheidungszweifel gehen zulasten des Arztes.

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Der Haushaltsführungsschaden kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unfall- bzw. eingriffsbedingte Mehrbeeinträchtigung der Haushaltsführung besteht.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB (a. F.)§ 287 Abs. 1 ZPO§ 284, 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 1 O 582/01

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 14.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge­fasst:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem je­weiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2001 zu zahlen.

 

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 368,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09.11.2001 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Bauch­deckenplastik vom 21.09.1999 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch über­gehen wird.

 

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

 

Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte 22 % und die Klägerin 78 %.

 

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 18 % und die Klägerin 82 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die am ####1950 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines kombinierten zahnärztlichen und schönheitschirurgischen Eingriffs am 21.09.1999. Bei der zahnärztlichen Behandlung kam es zu einer Durchtrennung ihrer Oberlippe, bei der danach erfolgten Bauchdeckenstraffung zu einem für die Klägerin kosmetisch unbefriedigenden Ergebnis.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Mit der Berufung wiederholt die Klägerin zunächst ihre Behauptung, aufgrund der –während nicht indizierter Vollnarkose – erfolgten Durchtrennung der Oberlippe mit Nerv- und Muskelverletzung bei Berührung unter einem elektrisierenden Gefühl, Gefühllosigkeit zwischen Oberlippe und Nasenflügel, Sensibilitätsstörungen sowie psychischen Problemen zu leiden. Ihre Aussprache sei verändert, beim Essen falle ihr oft Nahrung aus dem Mund. Vom 20.09. bis 10.10.1999 sei sie aufgrund der Schmerzen, eines Benommenheitsgefühls und der psychischen Auswirkungen in der Führung ihres Haushalts beeinträchtigt gewesen. Das vom Landgericht deshalb aus­geurteilte Schmerzensgeld hält sie für zu gering. Das Landgericht habe auch die Einholung eines phoneatrisch/logopädischen Zusatzgutachtens sowie eines neurolo­gischen Gut­achtens zur Feststellung der Berührungsempfindlichkeit und des Elektri­sierungs­gefühls versäumt. Sie behauptet ferner, dass auch das Ergebnis der Bauch­decken­straffung katastrophal sei, weil der Beklagte ohne Indikation den Bauchnabel versetzt und die Schnittführung unsachgemäß vorgenommen habe. Nach Infizierung der

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Operationswunde habe er eine bakteriologische Untersuchung versäumt. Zudem sei sie auch nicht ausreichend über die Operation aufgeklärt worden. Sie habe nur in die Entfernung eines Lipoms und die Korrektur von Schwangerschaftsstreifen eingewil­ligt. Sie sei weder über die beabsichtigte Bauchdeckenstraffung noch über die Ver­setzung des Bauchnabels noch über die Gefahr eines derart schlechten kosme­ti­schen Ergebnisses informiert worden. In diesem Fall hätte sie jedenfalls von einer Operation durch den Beklagten Abstand genommen. Sie rügt, dass das Landgericht versäumt habe, sie persönlich anzuhören und ein plastisch-chirurgisches oder ande­res Zusatzgutachten einzuholen.

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Die Klägerin beantragt,

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das am 14.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abzuändern und

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an sie über die vom Landgericht ausgeurteilten Beträge hinaus

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a)

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ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: noch weitere 19.000,00 €) nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2001,

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b)

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sowie weitere 460,16 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.11.2001 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiel­len und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Ereignisse der Operation vom 21.09.1999 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch über­geht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Ur­teil.

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Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch ergänzende An­hö­rung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. Wegen des Ergebnisses der Partei­anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Se­natstermin vom 30.08.2006, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund einer pVV der Behandlungsverträge und gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.) ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aufgrund der Operation vom 21.09.1999 zu, als das Landgericht bereits erstinstanzlich ausgeurteilt hat.

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Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X, dessen Kompetenz nicht nur im zahnärztlichen, sondern auch im schönheitschirurgischen Bereich außer Frage steht und der sein Gutachten vom 01.07.2004 schlüssig und überzeugend zu erläutern vermochte.

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1.

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Soweit die Klägerin wegen der Verletzung ihrer Oberlippe und der dort gebildeten Narbe ein höheres Schmerzensgeld verlangt, ist die Entscheidung des Landgerichts in jeder Hinsicht zutreffend und die Berufung unbegrün­det.

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Zwar steht außer Frage, dass die Durchtrennung der Lippe einen schuldhaften Be­handlungsfehler des Beklagten begründet, was dieser auch nicht in Abrede stellt. Das der Klägerin erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 1.000,00 €, zu welchem ein bereits vorprozessual gezahlter Betrag von 1.000,00 DM kommt, ist je­doch zur Abgeltung der erlittenen Schmerzen und Beein­trächtigungen ausreichend.

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Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X hat bei seiner Anhörung nochmals über­zeu­gend bekräftigt, dass bei der erfolgten Verletzung weder eine wesentliche Mus­kel- noch eine wesentliche Nervverletzung erfolgen konnte. Ebenso ist nicht nach­voll­ziehbar, dass der Klägerin aufgrund der Narbe beim Essen Nahrung aus dem Mund fallen oder ein Speichelfluss auftreten kann oder eine Sprachbeeinträchtigung beste­hen sollte. Plausibel ist vielmehr lediglich das Bestehen einer Berührungsempfind­lichkeit sowie unangenehme Empfindungen bei Kälte oder Wetterumschwung. Die bei der Klägerin noch vorhandene Narbe ist, wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat ergeben hat, zwar als Vertiefung des Hautreliefs erkennbar, jedoch von Form oder Färbung nicht auffällig oder gar entstellend. Auch wenn der Klägerin abgenom­men werden kann, dass sie auf die Narbe von Dritten angesprochen worden ist und sie durch das von ihr als nachteilig empfundene Erscheinungsbild psychisch beein­trächtigt ist, sind die bisher gezahlten und vom Landgericht zuerkannten Beträge als immaterieller Ausgleich in jedem Fall ausreichend.

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Ebenso besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich aufgrund der erlittenen Verlet­zung für die Klägerin noch Folgeschäden ergeben können.

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Zusatzgutachten waren nicht einzuholen, nachdem der Sachverständige unzweifel­haft in der Lage war, die erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin zu erfassen und zu beurteilen.

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2.

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Wegen der Durchführung der Bauchdeckenstraffung stehen der Klägerin weiter ge­hende Ansprüche zu. Zwar ist nicht festzustellen, dass dem Beklagten ein Behand­lungsfehler unter­laufen ist (dazu a), jedoch war der Eingriff mangels wirksamer Ein­willigung der Klägerin hierzu rechtswidrig (hierzu b)).

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a)

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Die Bauchdeckenstraffung war kosmetisch indiziert und erfolgte in der Ausführung regelrecht. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X hat überzeugend ausgeführt, dass Breite und Zustand der bei der Klägerin verblie­benen Narbe keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen zulassen. Ins­besondere ist auch die gewählte Schnittfüh­rung nicht zu beanstanden. Weil bei der Klägerin, wie sich aus der Aussage der im Strafverfahren gegen den Beklagten gehörten Zeugin L ergibt, eine stark aus­geprägte Bauchschürze vorhanden war, bestand ein erheblicher Hautüber­schuss, der nur durch einen Schnitt von Beckenrand zu Beckenrand entfernt werden konnte. Soweit sich die Narbe infolge der später aufgetretenen Wundheilungsstörung noch verbreiterte, war dies schicksalhaft. Eine präoperative Antibiotikaprophylaxe zur Ver­hinderung dieser Komplikation war aufgrund der fehlenden allgemeinen Überzeu­gung vom Nutzen dessen in der medizinischen Wissenschaft bereits nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin hatte die Prophylaxe ohnehin jedoch aufgrund Eigenmedi­kation erhalten. Irgendwelche hygienischen Versäumnisse des Beklagten sind nicht erkennbar. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versetzung des Bauchnabels im Falle der Klägerin nicht indiziert war oder fehlerhaft ausgeführt wor­den war. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass diese operative Maß­nahme in mindestens 80 % der Bauchdeckenplastiken erforderlich ist. Das Auftreten von Unregelmäßigkeiten im Narbenbereich ist auch hier kein Hinweis auf ein fehler­haftes Vorgehen.

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Dem Beklagten kann ferner nicht vorgeworfen werden, die Wundheilungsstörung nicht in der gebotenen Weise behandelt zu haben. Insbesondere war die Gabe von Antibiotika nicht vor dem Zeitpunkt geboten, in welchem die Klägerin sich selbst Anti­biotika verschaffte und einnahm.

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b)

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Die Bauchdeckenplastik war gleichwohl rechtswidrig, weil die Klägerin in die darin liegende Körperverletzung nicht wirksam eingewil­ligt hatte. Zwar hatte sie unter dem 17.09.1999 eine Einwilligungserklärung unter­schrieben. Diese ist jedoch nicht wirk­sam, weil die Klägerin nur unzureichend über den Eingriff aufgeklärt worden war.

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Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt voraus, dass dem Patienten Art und Schwere des Eingriffs erläutert sowie ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums verschafft wurden. Bei einem lediglich kosmetisch indizierten Eingriff sind die Aufklärungspflichten zudem höher als bei me­dizinisch indizierten Operationen.  Da der Eingriff nicht der Heilung eines körperli­chen Leidens, sondern eher einem psychischen und ästhe­tischen Bedürfnis dient, muss der Patient genau darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken mit allen Konsequen­zen deutlich vor Augen gestellt werden. Dadurch muss der Patient in der Lage sein, genau abzuwägen, ob er die notwendigen Begleiterscheinungen und einen etwai­gen Misserfolg des Eingriffs in Kauf nehmen will (vgl. BGH, NJW 1991, Seite 2349). Die Beweislast für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufklärung trägt der Arzt. Dieser hat der Beklagte nicht genügt.

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Die Klägerin hat vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie falsche Vorstellungen hin­sicht­lich des durchzuführenden Eingriffes hatte, welche der Beklagte in dem mit ihr ge­führten Gespräch nicht ausgeräumt habe. So vermisste sie insbesondere die – im Rahmen einer ausreichenden Aufklärung notwendigen – Erläuterungen über die Breite des Schnitts und der verbleibenden Narbe, über die notwendige Versetzung des Bauchnabels sowie die Gefahr einer ungleichmäßigen und wulstigen Narben­bildung. Demgegenüber vermochte der Beklagte bei seiner Anhörung eine ausrei­chende Aufklärung der Klägerin nicht einmal darzulegen. Zwar hat er behauptet, der Klägerin den Eingriff dahin erklärt zu haben, dass zunächst Fett abgesaugt und so­dann der Überhang entfernt werde. Auch sei über die Versetzung des Bauchnabels gesprochen worden. Diese Schilde­rung ist jedoch bereits nicht ausreichend. Die Schilderung des Beklagten lässt eine Beschreibung der durch den Eingriff konkret zu erwartenden Narbenbildun­gen von Beckenkamm zu Beckenkamm und im Bereich des Bauchnabels vermissen. Ebenso wenig ist ihr zu entnehmen, dass auf eine Ver­breiterung der Narbe durch eine in Betracht kommende Wundheilungsstörung oder auf eine mögliche Wulstbildun­g an den Narbenenden hingewiesen wurde. Weiterhin sprechen auch seine Eintragungen in der Ein­verständniserklärung vom 17.09.1999 für eine oberflächliche und unzurei­chende Aufklärung der Klägerin. Der Eingriff wird darin unverständlicherweise als „Entfernung eines Lipoms“ beschrieben. Der Be­klagte hat ferner eingeräumt, dass der verwandte Aufklä­rungsbogen nicht speziell für die von ihm durchgeführte Operation verwendet wird und daher Eintragungen ent­hält, die auf den konkret durchgeführten Eingriff nicht zutreffen.

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Eine Aufklärung der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin als Krankenschwester selbst gewisse medizinische Kenntnisse besitzt. Zwar konnte von ihr erwartet werden, dass ihr auch ohne ausdrücklichen Hinweis all­gemeine Risiken einer Operation wie Wundheilungs­störungen als auch generell das Auftreten von Narbenbildung nach Hautschnitten bewusst sind. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelheiten des hier erfolgten Eingriffs wie Länge und mögliches Aussehen der verbleibenden Narbe oder die Versetzung des Bauch­nabels. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin auf einer geburts­hilflichen Station arbeitet, auf welcher auch Kaiserschnitte vorgenommen werden, belegt nicht, dass die Klägerin das im ungünstigen Fall entste­hende kosmetische Ergebnis des schönheitschirurgischen Eingriffs realistisch beurteilen konnte.

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Schließlich ist der Eingriff des Beklagten auch nicht durch eine hypothetische Einwil­ligung der Klägerin gerechtfertigt. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin auch bei Erteilen der gebotenen Aufklärung gleichwohl in den Eingriff eingewilligt hätte. Viel­mehr vermochte sie einen Entscheidungskonflikt für diesen Fall plausibel darzulegen. Auch wenn nach der Aussage der Zeugin L davon auszugehen ist, dass die Klägerin unter ihrer Fettschürze am Bauch gelitten und sie ein starkes Inte­resse an deren Entfernung hatte, so ist es gleichwohl plausibel, dass sie diese als solche empfundene ästhe­tische Beeinträchtigung nicht lediglich gegen eine andere eintauschen wollte, zumal selbst in dem günstigen Fall eines komplikationslosen Heilungsverlaufs eine langstreckige Narbe im Schnittbereich zurückbleiben musste und eine weitere Narbenbildung als Folge einer Versetzung des Bauchnabel mit ho­her Wahrscheinlichkeit (80 %) absehbar war, was der Klägerin bei ihrer Entschei­dung zu der Operation nach ihrer glaubhaften Darstellung nicht bewusst war.

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c)

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Aufgrund der rechtswidrig durchgeführten Operation war der Klägerin ein Schmer­zensgeld gemäß § 847 BGB (a.F.) zuzusprechen. Bei der Berücksichtigung der Schmerzensgeldhöhe hat der Senat neben der Durchführung des Eingriffs selbst mit den damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen die recht umfang­reiche Narbenbildung im Bauchbereich der Klägerin berücksichtigt, welche durch die zu den Akten gereichten Fotos dokumentiert werden. Ferner erscheinen die psychi­schen Beeinträchtigungen der Klägerin nachvollziehbar. Allerdings war auch zu be­rück­sich­tigen, dass der Klägerin am 17.09.1999 aufgrund der zeitgleich durchgeführten Zahn­behandlung eine Operation geringeren Ausmaßes einschließlich der zweifellos indi­zierten Vollnarkose nicht erspart geblieben wäre. Zudem wurde durch den Eingriff auch insofern eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin her­bei­geführt, als die von ihr als sehr störend empfundene Fettschürze beseitigt und das Körperrelief verbessert wurde, während die Narben im Alltagsleben durch die Beklei­dung nicht sichtbar sind. Beeinträchtigungen durch eine Narbenkorrektur hat die Klä­gerin noch nicht erlitten; dass ein solcher Eingriff durchgeführt wird, ist ungeachtet der Absichtsbekundung der Klägerin ungewiss. Daher konnte auch dieser Gesichts­punkt bei der Bemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Abwägung aller Um­stände hielt der Senat zum Ausgleich des durch die Bauchdeckenplastik erlittenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 2.000,-- € für angemessen, aber auch ausreichend, sodass einschließlich des erstinstanzlich für die Verletzung der Oberlippe rechtskräftig zugebilligten weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von

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1.000,-- € noch insgesamt eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,-- € auszusprechen war.

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Darüber hinaus war der Klägerin über den bereits erstinstanzlich zuerkannten mate­riellen Schadensersatz in Höhe von 218,12 € hinaus ein weiterer Betrag von 150,00 € - Gesamtsumme daher 368,12 € - wegen ihres Haushaltsführungs­schadens zuzubilligen. Unter Berücksichtigung ihrer Schilderung bei ihrer Anhörung erscheint es dem Senat plausibel und überwiegend wahrscheinlich im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO, dass die Klägerin aufgrund der Folgen der Bauchdeckenstraffung mit der Kom­plikation der Wundheilungsstörung nach­haltiger und dauerhafter in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt war, als dies durch eine bloße operative Zahnbe­handlung unvermeidlich der Fall gewesen wäre. Die von der Klägerin beschriebene verstärkte Mithilfe ihres Sohnes im Haushalt, der üblicherweise nur geringfügig im Haushalt hilft, rechtfertigt eine Schätzung des Haushaltsführungs­schadens auf 150,00 Euro.

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Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 284, 288 BGB (a.F.).

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Da die Möglichkeit besteht, dass der Klägerin – insbesondere infolge einer späteren Durchführung einer Narbenkorrektur – weitere materielle oder immaterielle Schäden entstehen, war schließlich ihrem Feststellungsbegehren bezogen auf die Bauch­deckenplastik zu entsprechen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.

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Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als 20.000,-- Euro.