Bauchdeckenplastik ohne wirksame Einwilligung: Schmerzensgeld und Feststellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer kombinierten zahnärztlichen Behandlung und Bauchdeckenplastik Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Durchtrennung der Oberlippe blieb die Berufung ohne Erfolg; weitere Folgeschäden seien nicht belegt. Zur Bauchdeckenplastik verneinte das OLG zwar einen Behandlungsfehler, bejahte aber Rechtswidrigkeit wegen unzureichender Aufklärung und fehlender wirksamer Einwilligung. Es sprach zusätzliches Schmerzensgeld, weiteren Haushaltsführungsschaden sowie Feststellung künftiger Schäden zu, wies die Klage im Übrigen ab.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: zusätzliches Schmerzensgeld, weiterer Haushaltsführungsschaden und Feststellung künftiger Schäden wegen Aufklärungsfehlern; im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einwilligung in einen operativen Eingriff setzt voraus, dass der Patient über Art und Schwere des Eingriffs sowie über Richtung und Gewicht des konkreten Risikospektrums hinreichend aufgeklärt ist.
Bei lediglich kosmetisch indizierten Eingriffen sind an Umfang und Deutlichkeit der Risiko- und Erfolgsaussichtenaufklärung erhöhte Anforderungen zu stellen; insbesondere sind zu erwartende Narbenbilder und die Möglichkeit eines kosmetisch unbefriedigenden Ergebnisses deutlich darzustellen.
Die Beweislast für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung und damit für die Wirksamkeit der Einwilligung trägt der behandelnde Arzt.
Eine hypothetische Einwilligung rechtfertigt den Eingriff nur, wenn feststeht, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte; verbleibende Entscheidungszweifel gehen zulasten des Arztes.
Der Haushaltsführungsschaden kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unfall- bzw. eingriffsbedingte Mehrbeeinträchtigung der Haushaltsführung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 582/01
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 14.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2001 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 368,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 09.11.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Bauchdeckenplastik vom 21.09.1999 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Beklagte 22 % und die Klägerin 78 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 18 % und die Klägerin 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am ####1950 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines kombinierten zahnärztlichen und schönheitschirurgischen Eingriffs am 21.09.1999. Bei der zahnärztlichen Behandlung kam es zu einer Durchtrennung ihrer Oberlippe, bei der danach erfolgten Bauchdeckenstraffung zu einem für die Klägerin kosmetisch unbefriedigenden Ergebnis.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung wiederholt die Klägerin zunächst ihre Behauptung, aufgrund der –während nicht indizierter Vollnarkose – erfolgten Durchtrennung der Oberlippe mit Nerv- und Muskelverletzung bei Berührung unter einem elektrisierenden Gefühl, Gefühllosigkeit zwischen Oberlippe und Nasenflügel, Sensibilitätsstörungen sowie psychischen Problemen zu leiden. Ihre Aussprache sei verändert, beim Essen falle ihr oft Nahrung aus dem Mund. Vom 20.09. bis 10.10.1999 sei sie aufgrund der Schmerzen, eines Benommenheitsgefühls und der psychischen Auswirkungen in der Führung ihres Haushalts beeinträchtigt gewesen. Das vom Landgericht deshalb ausgeurteilte Schmerzensgeld hält sie für zu gering. Das Landgericht habe auch die Einholung eines phoneatrisch/logopädischen Zusatzgutachtens sowie eines neurologischen Gutachtens zur Feststellung der Berührungsempfindlichkeit und des Elektrisierungsgefühls versäumt. Sie behauptet ferner, dass auch das Ergebnis der Bauchdeckenstraffung katastrophal sei, weil der Beklagte ohne Indikation den Bauchnabel versetzt und die Schnittführung unsachgemäß vorgenommen habe. Nach Infizierung der
Operationswunde habe er eine bakteriologische Untersuchung versäumt. Zudem sei sie auch nicht ausreichend über die Operation aufgeklärt worden. Sie habe nur in die Entfernung eines Lipoms und die Korrektur von Schwangerschaftsstreifen eingewilligt. Sie sei weder über die beabsichtigte Bauchdeckenstraffung noch über die Versetzung des Bauchnabels noch über die Gefahr eines derart schlechten kosmetischen Ergebnisses informiert worden. In diesem Fall hätte sie jedenfalls von einer Operation durch den Beklagten Abstand genommen. Sie rügt, dass das Landgericht versäumt habe, sie persönlich anzuhören und ein plastisch-chirurgisches oder anderes Zusatzgutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
das am 14.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abzuändern und
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie über die vom Landgericht ausgeurteilten Beträge hinaus
a)
ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: noch weitere 19.000,00 €) nebst 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2001,
b)
sowie weitere 460,16 € nebst 4 % Zinsen seit dem 08.11.2001 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Ereignisse der Operation vom 21.09.1999 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 30.08.2006, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund einer pVV der Behandlungsverträge und gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.) ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aufgrund der Operation vom 21.09.1999 zu, als das Landgericht bereits erstinstanzlich ausgeurteilt hat.
Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X, dessen Kompetenz nicht nur im zahnärztlichen, sondern auch im schönheitschirurgischen Bereich außer Frage steht und der sein Gutachten vom 01.07.2004 schlüssig und überzeugend zu erläutern vermochte.
1.
Soweit die Klägerin wegen der Verletzung ihrer Oberlippe und der dort gebildeten Narbe ein höheres Schmerzensgeld verlangt, ist die Entscheidung des Landgerichts in jeder Hinsicht zutreffend und die Berufung unbegründet.
Zwar steht außer Frage, dass die Durchtrennung der Lippe einen schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten begründet, was dieser auch nicht in Abrede stellt. Das der Klägerin erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld von 1.000,00 €, zu welchem ein bereits vorprozessual gezahlter Betrag von 1.000,00 DM kommt, ist jedoch zur Abgeltung der erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen ausreichend.
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X hat bei seiner Anhörung nochmals überzeugend bekräftigt, dass bei der erfolgten Verletzung weder eine wesentliche Muskel- noch eine wesentliche Nervverletzung erfolgen konnte. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin aufgrund der Narbe beim Essen Nahrung aus dem Mund fallen oder ein Speichelfluss auftreten kann oder eine Sprachbeeinträchtigung bestehen sollte. Plausibel ist vielmehr lediglich das Bestehen einer Berührungsempfindlichkeit sowie unangenehme Empfindungen bei Kälte oder Wetterumschwung. Die bei der Klägerin noch vorhandene Narbe ist, wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat ergeben hat, zwar als Vertiefung des Hautreliefs erkennbar, jedoch von Form oder Färbung nicht auffällig oder gar entstellend. Auch wenn der Klägerin abgenommen werden kann, dass sie auf die Narbe von Dritten angesprochen worden ist und sie durch das von ihr als nachteilig empfundene Erscheinungsbild psychisch beeinträchtigt ist, sind die bisher gezahlten und vom Landgericht zuerkannten Beträge als immaterieller Ausgleich in jedem Fall ausreichend.
Ebenso besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich aufgrund der erlittenen Verletzung für die Klägerin noch Folgeschäden ergeben können.
Zusatzgutachten waren nicht einzuholen, nachdem der Sachverständige unzweifelhaft in der Lage war, die erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin zu erfassen und zu beurteilen.
2.
Wegen der Durchführung der Bauchdeckenstraffung stehen der Klägerin weiter gehende Ansprüche zu. Zwar ist nicht festzustellen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist (dazu a), jedoch war der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin hierzu rechtswidrig (hierzu b)).
a)
Die Bauchdeckenstraffung war kosmetisch indiziert und erfolgte in der Ausführung regelrecht. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. X hat überzeugend ausgeführt, dass Breite und Zustand der bei der Klägerin verbliebenen Narbe keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen zulassen. Insbesondere ist auch die gewählte Schnittführung nicht zu beanstanden. Weil bei der Klägerin, wie sich aus der Aussage der im Strafverfahren gegen den Beklagten gehörten Zeugin L ergibt, eine stark ausgeprägte Bauchschürze vorhanden war, bestand ein erheblicher Hautüberschuss, der nur durch einen Schnitt von Beckenrand zu Beckenrand entfernt werden konnte. Soweit sich die Narbe infolge der später aufgetretenen Wundheilungsstörung noch verbreiterte, war dies schicksalhaft. Eine präoperative Antibiotikaprophylaxe zur Verhinderung dieser Komplikation war aufgrund der fehlenden allgemeinen Überzeugung vom Nutzen dessen in der medizinischen Wissenschaft bereits nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin hatte die Prophylaxe ohnehin jedoch aufgrund Eigenmedikation erhalten. Irgendwelche hygienischen Versäumnisse des Beklagten sind nicht erkennbar. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versetzung des Bauchnabels im Falle der Klägerin nicht indiziert war oder fehlerhaft ausgeführt worden war. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass diese operative Maßnahme in mindestens 80 % der Bauchdeckenplastiken erforderlich ist. Das Auftreten von Unregelmäßigkeiten im Narbenbereich ist auch hier kein Hinweis auf ein fehlerhaftes Vorgehen.
Dem Beklagten kann ferner nicht vorgeworfen werden, die Wundheilungsstörung nicht in der gebotenen Weise behandelt zu haben. Insbesondere war die Gabe von Antibiotika nicht vor dem Zeitpunkt geboten, in welchem die Klägerin sich selbst Antibiotika verschaffte und einnahm.
b)
Die Bauchdeckenplastik war gleichwohl rechtswidrig, weil die Klägerin in die darin liegende Körperverletzung nicht wirksam eingewilligt hatte. Zwar hatte sie unter dem 17.09.1999 eine Einwilligungserklärung unterschrieben. Diese ist jedoch nicht wirksam, weil die Klägerin nur unzureichend über den Eingriff aufgeklärt worden war.
Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt voraus, dass dem Patienten Art und Schwere des Eingriffs erläutert sowie ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums verschafft wurden. Bei einem lediglich kosmetisch indizierten Eingriff sind die Aufklärungspflichten zudem höher als bei medizinisch indizierten Operationen. Da der Eingriff nicht der Heilung eines körperlichen Leidens, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis dient, muss der Patient genau darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken mit allen Konsequenzen deutlich vor Augen gestellt werden. Dadurch muss der Patient in der Lage sein, genau abzuwägen, ob er die notwendigen Begleiterscheinungen und einen etwaigen Misserfolg des Eingriffs in Kauf nehmen will (vgl. BGH, NJW 1991, Seite 2349). Die Beweislast für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufklärung trägt der Arzt. Dieser hat der Beklagte nicht genügt.
Die Klägerin hat vielmehr glaubhaft dargelegt, dass sie falsche Vorstellungen hinsichtlich des durchzuführenden Eingriffes hatte, welche der Beklagte in dem mit ihr geführten Gespräch nicht ausgeräumt habe. So vermisste sie insbesondere die – im Rahmen einer ausreichenden Aufklärung notwendigen – Erläuterungen über die Breite des Schnitts und der verbleibenden Narbe, über die notwendige Versetzung des Bauchnabels sowie die Gefahr einer ungleichmäßigen und wulstigen Narbenbildung. Demgegenüber vermochte der Beklagte bei seiner Anhörung eine ausreichende Aufklärung der Klägerin nicht einmal darzulegen. Zwar hat er behauptet, der Klägerin den Eingriff dahin erklärt zu haben, dass zunächst Fett abgesaugt und sodann der Überhang entfernt werde. Auch sei über die Versetzung des Bauchnabels gesprochen worden. Diese Schilderung ist jedoch bereits nicht ausreichend. Die Schilderung des Beklagten lässt eine Beschreibung der durch den Eingriff konkret zu erwartenden Narbenbildungen von Beckenkamm zu Beckenkamm und im Bereich des Bauchnabels vermissen. Ebenso wenig ist ihr zu entnehmen, dass auf eine Verbreiterung der Narbe durch eine in Betracht kommende Wundheilungsstörung oder auf eine mögliche Wulstbildung an den Narbenenden hingewiesen wurde. Weiterhin sprechen auch seine Eintragungen in der Einverständniserklärung vom 17.09.1999 für eine oberflächliche und unzureichende Aufklärung der Klägerin. Der Eingriff wird darin unverständlicherweise als „Entfernung eines Lipoms“ beschrieben. Der Beklagte hat ferner eingeräumt, dass der verwandte Aufklärungsbogen nicht speziell für die von ihm durchgeführte Operation verwendet wird und daher Eintragungen enthält, die auf den konkret durchgeführten Eingriff nicht zutreffen.
Eine Aufklärung der Klägerin nach den oben dargestellten Grundsätzen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin als Krankenschwester selbst gewisse medizinische Kenntnisse besitzt. Zwar konnte von ihr erwartet werden, dass ihr auch ohne ausdrücklichen Hinweis allgemeine Risiken einer Operation wie Wundheilungsstörungen als auch generell das Auftreten von Narbenbildung nach Hautschnitten bewusst sind. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelheiten des hier erfolgten Eingriffs wie Länge und mögliches Aussehen der verbleibenden Narbe oder die Versetzung des Bauchnabels. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin auf einer geburtshilflichen Station arbeitet, auf welcher auch Kaiserschnitte vorgenommen werden, belegt nicht, dass die Klägerin das im ungünstigen Fall entstehende kosmetische Ergebnis des schönheitschirurgischen Eingriffs realistisch beurteilen konnte.
Schließlich ist der Eingriff des Beklagten auch nicht durch eine hypothetische Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin auch bei Erteilen der gebotenen Aufklärung gleichwohl in den Eingriff eingewilligt hätte. Vielmehr vermochte sie einen Entscheidungskonflikt für diesen Fall plausibel darzulegen. Auch wenn nach der Aussage der Zeugin L davon auszugehen ist, dass die Klägerin unter ihrer Fettschürze am Bauch gelitten und sie ein starkes Interesse an deren Entfernung hatte, so ist es gleichwohl plausibel, dass sie diese als solche empfundene ästhetische Beeinträchtigung nicht lediglich gegen eine andere eintauschen wollte, zumal selbst in dem günstigen Fall eines komplikationslosen Heilungsverlaufs eine langstreckige Narbe im Schnittbereich zurückbleiben musste und eine weitere Narbenbildung als Folge einer Versetzung des Bauchnabel mit hoher Wahrscheinlichkeit (80 %) absehbar war, was der Klägerin bei ihrer Entscheidung zu der Operation nach ihrer glaubhaften Darstellung nicht bewusst war.
c)
Aufgrund der rechtswidrig durchgeführten Operation war der Klägerin ein Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB (a.F.) zuzusprechen. Bei der Berücksichtigung der Schmerzensgeldhöhe hat der Senat neben der Durchführung des Eingriffs selbst mit den damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen die recht umfangreiche Narbenbildung im Bauchbereich der Klägerin berücksichtigt, welche durch die zu den Akten gereichten Fotos dokumentiert werden. Ferner erscheinen die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin nachvollziehbar. Allerdings war auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin am 17.09.1999 aufgrund der zeitgleich durchgeführten Zahnbehandlung eine Operation geringeren Ausmaßes einschließlich der zweifellos indizierten Vollnarkose nicht erspart geblieben wäre. Zudem wurde durch den Eingriff auch insofern eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes der Klägerin herbeigeführt, als die von ihr als sehr störend empfundene Fettschürze beseitigt und das Körperrelief verbessert wurde, während die Narben im Alltagsleben durch die Bekleidung nicht sichtbar sind. Beeinträchtigungen durch eine Narbenkorrektur hat die Klägerin noch nicht erlitten; dass ein solcher Eingriff durchgeführt wird, ist ungeachtet der Absichtsbekundung der Klägerin ungewiss. Daher konnte auch dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung keine Berücksichtigung finden. Unter Abwägung aller Umstände hielt der Senat zum Ausgleich des durch die Bauchdeckenplastik erlittenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 2.000,-- € für angemessen, aber auch ausreichend, sodass einschließlich des erstinstanzlich für die Verletzung der Oberlippe rechtskräftig zugebilligten weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von
1.000,-- € noch insgesamt eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000,-- € auszusprechen war.
Darüber hinaus war der Klägerin über den bereits erstinstanzlich zuerkannten materiellen Schadensersatz in Höhe von 218,12 € hinaus ein weiterer Betrag von 150,00 € - Gesamtsumme daher 368,12 € - wegen ihres Haushaltsführungsschadens zuzubilligen. Unter Berücksichtigung ihrer Schilderung bei ihrer Anhörung erscheint es dem Senat plausibel und überwiegend wahrscheinlich im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO, dass die Klägerin aufgrund der Folgen der Bauchdeckenstraffung mit der Komplikation der Wundheilungsstörung nachhaltiger und dauerhafter in ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung beeinträchtigt war, als dies durch eine bloße operative Zahnbehandlung unvermeidlich der Fall gewesen wäre. Die von der Klägerin beschriebene verstärkte Mithilfe ihres Sohnes im Haushalt, der üblicherweise nur geringfügig im Haushalt hilft, rechtfertigt eine Schätzung des Haushaltsführungsschadens auf 150,00 Euro.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 284, 288 BGB (a.F.).
Da die Möglichkeit besteht, dass der Klägerin – insbesondere infolge einer späteren Durchführung einer Narbenkorrektur – weitere materielle oder immaterielle Schäden entstehen, war schließlich ihrem Feststellungsbegehren bezogen auf die Bauchdeckenplastik zu entsprechen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als 20.000,-- Euro.