Berufung mangels Aussicht nach §522 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil zu Schadensersatzansprüchen ein. Der Senat hält die Berufung für aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung und nimmt auf einen vorherigen Hinweisbeschluss Bezug. Entscheidend war, dass die Beklagte keine erkennbare Verhandlungsbereitschaft im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. gezeigt hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Klägerin trägt Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat.
Der Beginn von Verhandlungen i.S. von § 852 Abs. 2 BGB a.F. setzt eine erkennbare, auf einen Meinungsaustausch gerichtete und substantielle Bereitschaft des Anspruchsgegners voraus; bloße interne Prüfungen oder unverbindliche Hinweise genügen nicht.
Ein Anspruch auf Aufnahme von Gesprächen besteht nicht bei unsubstantiierten Anspruchsschreiben oder wenn der Anspruchsschuldner keine konkreten, sachdienlichen Erklärungen abgibt, die ein echtes Verhandlungsangebot erkennen lassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 453/02
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Rubrum
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Dezember 2003 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 28.1.2004 rechtfertigt keine andere Bewertung. Im vorliegenden Fall sind die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer bereits nicht in einen Meinungsaustausch mit der Klägerin eingetreten. Der jetzt angeführte Fall BGH, NJW 1997, 3447 ist nicht einschlägig. In der Erklärung des Anspruchsschuldners, er wolle dem Anspruchsinhaber seinen Standpunkt in einer Besprechung erläutern, kann zwar der Beginn von Verhandlungen i.S. von § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu erblicken sein. Eine solche Erklärung hat die Beklagte aber gerade nicht abgegeben. Auch die Entscheidung BGH, NJW-RR 2001, 1168 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anspruchsschuldner erklärt, er sei gerne bereit, zur Aufklärung des angesprochenen Sachverhaltes beizutragen; dies setze jedoch voraus, dass die Gegenseite den zugrunde liegenden Sachverhalt zunächst im Detail schildere und belege; erst dann seien sachdienliche Auskünfte möglich. Eine solche bzw. vergleichbare Erklärung haben die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer ebenfalls nicht abgegeben. Sie haben vielmehr keinerlei Verlautbarungen abgegeben, sondern durch das erstmals in zweiter Instanz vorgetragene Telefonat einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 19.11. 2001 allenfalls zu erkennen geben, dass sie sich intern erst mit der sehr viele Jahre zurückliegenden Angelegenheit vertraut machen mussten, zumal der behandelnde Arzt mittlerweile verstorben war. Angesichts ihres unsubstantiierten Anspruchsschreibens vom 5.11.2001 (Bl. 36 d.A.) konnte die Klägerin erst im Anschluss daran einen Meinungsaustausch über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen erwarten.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 45.000,- € festgesetzt