Arzthaftung: Teilresektion 1. Rippe bei Thoracic-outlet-Syndrom 1993 nicht fehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Operation wegen Thoracic-outlet-Syndroms Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung, nachdem später eine Armvenenthrombose auftrat. Streitpunkt war u.a., ob 1993 statt einer Teilresektion der ersten Rippe eine Totalresektion medizinischer Standard gewesen sei. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück: Ein Behandlungsfehler sei nicht feststellbar; die Teilresektion habe 1993 noch dem Stand der Medizin entsprochen. Zudem sei die Kausalität zwischen (unterstelltem) Fehler und Thrombose bzw. Folgeschäden nicht bewiesen; die Einwilligung sei nach ausreichender und rechtzeitiger Risikoaufklärung wirksam.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Haftung wegen Behandlungsfehler, fehlender Kausalität und wirksamer Einwilligung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl der Behandlungsmethode unterliegt dem ärztlichen Beurteilungsspielraum, solange sie dem zum Behandlungszeitpunkt gesicherten Stand der Medizin entspricht.
Die Anwendung einer älteren Operationsmethode ist erst dann behandlungsfehlerhaft, wenn eine neue Methode hinreichend erprobt, im Wesentlichen unumstritten, verbreitet angewandt und für den Patienten nach Nutzen-Risiko-Bilanz vorteilhafter ist.
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein (unterstellter) Behandlungsfehler für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist; Beweiserleichterungen setzen insbesondere einen groben Behandlungsfehler voraus.
Kann nicht festgestellt werden, dass gerade die beanstandete Operationstechnik den Schaden verursacht hat, genügt die bloße Möglichkeit oder erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs nicht für den Kausalitätsnachweis.
Eine Einwilligung in einen elektiven operativen Eingriff ist wirksam, wenn der Patient vor dem Eingriff über wesentliche Risiken (u.a. Thrombose) aufgeklärt wird und noch eine reale Entscheidungs- und Überlegungszeit verbleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 417/97
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch eine unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 19. bis 26. Oktober 1993 in der stationären Behandlung der Abteilung für Thorax und kardiovaskuläre Chirurgie des Zentrums für Chirurgie der Beklagten zu 1).
Ausweislich eines Arztbriefes vom 27.10.1993 klagte die Klägerin bereits seit langem über Schmerzen, Kribbelgefühl und Kältegefühl im Bereich des rechten Armes besonders nach Überkopfarbeiten. Eine anderweitig durchgeführte Angiografie zeigte die deutliche Eingengung der Aa. subclaviae im Bereich der Kreuzungsstelle der ersten Rippe und der clavicula.
Am 19.10.1993 unterzeichnete die Klägerin ein Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff. Dort befinden sich die handschriftlichen Zusätze:
Verletzung von Nerven, Lähmungen, Blutgefäßen, ... Infektionen, Embolien, Thrombosen.
Am 20.10. erfolgte der operative Eingriff. Operateur waren die Beklagten zu 2) bis 4). Im Operationsbericht von diesem Tage heißt es unter anderem:
Nach Auslagerung des Armes nach seitlich und oben (Richtung Hand Hinterkopf rechts) und entsprechender Desinfektion wird in der unteren queren axillären Hautfalte die Axilla eröffnet. ... Vorpräparieren in die Tiefe. Man tastet eine zwei Zentimeter breite, relativ dicke erste Rippe, die nach vorsichtigem Abschieben der Intercostalmuskulatur von kaudal bis nach kranial mit dem Overholt freipräpariert wird. Nach Abschieben der Vene nach kranial Eingehen mit der Geradeaus-Rippenschere und Durchschneiden der Rippe so weit wie möglich nach dorsal im Situs. Anschließend Anklemmen des freien medialen Rippenrandes und nochmaliges Einsetzen der Rippenschere und Exstirpation von 1 bis 2 cm Länge der breiten ersten Rippe. ... Präparation durch die Lücke der ersten Rippe. Man sieht die Cupula pleurae unbeschädigt und dicht. Freilegen der A. subclavia in ganzer Länge unter der V. subklavia. Die Vene teilt sich in der Tiefe in zwei freiliegende Schächte, so daß hier von freien Abflußbedingungen ausgegangen werden kann. ...
Diagnose:
Thoracic outlet Syndrom (funktionell und angiographisch nachgewiesenes Auslaßsyndrom des rechten oberen Thorax. Ausschluß einer Halsrippe).
Therapie:
Teilresektion der ersten Rippe, Arteriolyse der A. subklavia rechts, Venolyse der V. subklavia rechts. Einlegen einer Redon-Drainage.
Am 25.10.1993 erfolgte wegen bestehender Beschwerden die konsiliarische Untersuchung der Klägerin durch die Neurologen sowie durch die Angiologische Klinik der Beklagten zu 1). Die angiologische Untersuchung erfolgte insbesondere zum Ausschluß einer Thrombose. In dem Bericht des Konsiliarius vom selben Tage heißt es unter anderem:
kein Hinweis für tiefe Armphlebothrombose re; m.E. wäre Heparin 2 x 10000 sc ausreichend
WV in zwei bis drei Tagen zur Kontrolle.
In dem Arztbericht vom 27.10.1993 heißt es für die Zeit bis zu der Entlassung der Klägerin:
... der postoperative Verlauf war komplikationslos. Die zum Zeitpunkt der Entlassung durchgeführte .... Kontrolle zeigt eine regelrechte arterielle Versorgung des rechten Armes sowie einen regelrechten venösen Abstrom. Es besteht bei herunterhängendem Arm eine leichte livide Verfärbung des Armes. Außerdem klagte die Patientin zum Zeitpunkt der Entlassung über Beschwerden im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in die Dorsalseite des rechten Oberarmes, welche nach Anlage einer Halskravatte und Gabe von Paracetamol sich besserten. ...
In dem Konsiliarbericht des Neurologen vom 02. November 1993 heißt es bezüglich der Untersuchung vom 25.10.1993:
Bezüglich der ausführlichen Vorgeschichte verweisen wird auf die zahlreichen Vorberichte unserer Klinik. Die Patientin berichtet über präoperativ bestanden habendende belastungsabhängige Kribbelparästhesien und Schweregefühl im rechten Arm bei angiographisch gesichertem Thoracic‑outlet‑Syndrom. Die Beschwerden seien insbesondere bei Arbeit über dem Kopf (Schreiben an die Tafel als Lehrerin) aufgetreten. Diese Symptomatik sei postoperativ völlig remittiert. Stattdessen stünde derzeit ein ziehender Armschmerz rechts im Vordergrund ...
Kribbelparästhesien und Schweregefühl werden verneint.
Am 10.11.1993 erfolgte die erneute stationäre Aufnahme der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1). In dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Angiologie vom 27.11.1993 heißt es unter anderem:
Diagnosen:
1.
Thrombose von V. subklavia, V. axillaris und Oberarmvenen rechts, Diagnose 10.11.1993, Symptomatik seit 22.10.1993. ...
Behandlung und Verlauf während des stationären Aufenthaltes:
... Nach Aufklärung über mögliche Komplikationen und Risiken sowie entsprechenden vorbereitenden Untersuchungen führten wir vom 11.11. bis zum 15.11.1993 eine Thrombolyse‑Therapie ... durch.
...
Unter den genannten Maßnahmen konnte eine vollständige Rekanalisierung erzielt werden.
...
Ursächlich für die Thrombose ist am ehesten die stattgehabte Operation bei Thoracic‑outlet‑syndrome.
...
Die Klägerin hat behauptet, die Behandlung durch die Beklagten zu 2) bis 4) im Hause der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft erfolgt. So sei fehlerhaft an Stelle einer gebotenen Vollresektion der ersten Rippe lediglich eine Teilresektion erfolgt. Die bei ihr schon vor der Entlassung entstandene Thrombose sei nicht rechtzeitig erkannt worden. Außerdem sei sie nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt worden. Wäre sie hierüber sachgerecht aufgeklärt worden, hätte sie in die Operation nicht eingewilligt, sondern hätte sich zumindest des Rates eines weiteren Arztes vergewissert. Als Folge der Thrombose seien ihr Urlaubsreise in den Süden, heißes Duschen, Sauna und Schwimmbadbesuche versagt. Sie habe darüber hinaus weitere Einschränkungen hinnehmen müssen. Auch die Arbeit im Haushalt sei nur noch eingeschränkt möglich. Hausarbeiten, bei dem eine Berührung mit Wasser erforderlich sei, seien nicht mehr durchführbar.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1997,
an sie für die Zeit von Januar 1994 bis August 1997 einen Erwerbsschadensersatz in Höhe von 48.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1997,
an sie für die Zeit von Januar 1994 bis August 1997 Haushaltshilfekosten in Höhe von 68.105,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.09.1997 zu zahlen,
an sie eine Verdienstausfallschadensrente in Höhe von monatlich 1.100,00 DM ab September 1997 bis Oktober 2016 nebst 4 % Zinsen aus je 1.100,00 DM zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr einen weiteren noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, sofern dieser nicht auf einen Dritten übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, die Klägerin sei über die wesentlichen Vor- und Nachteile der Operation sowie ihre Risiken informiert und darauf hingewiesen worden, daß für den Erfolg der Operation keine Garantie übernommen werden könne. Die Thrombose habe zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung nicht vorgelegen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten sowie durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Q. Sodann hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, Behandlungsfehler seien nicht feststellbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Unter Zurücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 3) und 4) wiederholt und vertieft die Klägerin den erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,
1.
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 6 % Zinsen seit dem 10.08.1997 zu zahlen;
2.
festzustellen, das die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr allen weiteren zukünftigen immateriellen Schaden aus der Behandlung des Jahres 1993 zu ersetzen;
3.
die Beklagten zu 1) und 2), gesamtschuldnerisch haftend, zu verurteilen, an sie
a)
für die Zeit von Januar 1994 bis August 1997 Schadensersatz für Erwerbsausfall in Höhe von 48.400,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10.09.1997 zu zahlen,
b)
für die Zeit von Januar 1994 bis August 1997 Ersatz für Haushaltsführungsschaden in Höhe von 68.105,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 10.09.1997 zu zahlen,
c)
Verdienstausfallschadenrente in Höhe von monatlich 1.100,00 DM ab September 1997 bis Oktober 2016 nebst 6 % Zinsen aus jeweiligen 1.100,00 DM zu zahlen;
4.
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2), gesamtschuldnerisch haftend, verpflichtet sind, ihr allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, soweit Forderungsübergang nicht eingetreten ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Q.
Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 11. Juni 2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Schadensersatz und Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages iVm. § 278 BGB.
1.
Auch nach der durch den Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht fest, daß die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1 fehlerhaft erfolgte. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, von dessen fachlicher Kompetenz er sich ein ausreichend sicheres Bild aufgrund dessen mündlicher Vernehmung verschafft hat. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
a.
Die Berufung rügt ausdrücklich nur noch das angeblich fehlerhafte Vorgehen bei dem operativen Eingriff selbst. Dabei konzentriert sich die Berufung auf die Frage, ob sich der Beklagte zu 2 zur operativen Beseitigung des Thoracic-outlet-syndrome (TOS) auf die Teilresektion der ersten Rippe beschränken durfte oder ob eine Totalresektion der Rippe mit Beseitigung der fibro-muskulären Strukturen erfolgen mußte.
Darüber hinaus greift die Berufung die Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 1 nicht mehr substantiiert an. Behandlungsfehler sind insoweit nach der Beweisaufnahme des Landgerichts unter Berücksichtigung der privatgutachterlichen Stellungnahmen auch nicht feststellbar. Ebenso war die (relative) Indikation zu dem Eingriff selbst gegeben. Diese Indikation hat die Klägerin nach ihrer Erklärung vor dem Landgericht nicht mehr bestritten.
b.
Die Teilresektion der ersten Rippe zur operativen Behandlung des TOS stellt sich jedenfalls bezogen auf das Jahr 1993 weder allgemein noch im konkreten Fall der Klägerin als behandlungsfehlerhaft dar.
aa.
Die Wahl der Therapie obliegt grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum des behandelnden Arztes (Operateurs). Er darf grundsätzlich die Behandlungsmethode nach den jeweils verschiedenen Gegebenheiten des konkreten Behandlungsfalles und seiner eigenen Erfahrung und Geschicklichkeit treffen. Dabei muß die Therapie dem Stand der Medizin entsprechen; geschuldet wird jedoch nicht stets das neueste Therapiekonzept. Die Anwendung einer überkommenen Behandlungsmethode oder Operationstechnik wird erst dann zum Behandlungsfehler, wenn die neue Methode bzw. die neue Technik an einem für Aussagen über die Nutzen-Risiko-Bilanz ausreichend großen Patientengut medizinisch erprobt und im wesentlichen unumstritten ist, in der Praxis nicht nur an wenigen Zentren, sondern verbreitet Anwendung findet, für den jeweiligen Patienten risikoärmer oder weniger belastend ist und/oder bessere Heilungschancen verspricht (BGH, NJW 1992 S. 754; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage 1999 Rz. 172).
Diese Voraussetzungen sind für das Jahr 1993 noch nicht zu bejahen. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob angesichts der zwischenzeitlich veröffentlichten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gefäßchirurgie zum Thoracic Outlet Syndroms aus 1998 sowie der publizierten Literatur die Teilresektion der ersten Rippe heute noch zulässig ist. Jedenfalls im Jahr 1993 durfte diese Operationstechnik noch zur Anwendung kommen.
Der gerichtliche Sachverständige als auch die Privatgutachter Dr. I und Dr. F haben die Gründe im einzelnen genannt, weshalb sich die Operationstechnik zur Behandlung des TOS von der Teilresektion zur totalen Resektion insbesondere der ersten Rippe entwickelt hat. Nach Dr. I, dem der gerichtliche Sachverständige insoweit nicht widersprochen hat, war die Persistenz der neurologischen Komponente des Krankheitsbildes nach Teilresektionen zumindest ein tragender Grund. Der Senat hat die beteiligten Ärzte darüberhinaus so verstanden, daß die Totalresektion der Rippe unter Beseitigung des fibro-muskulären Gewebes eine insgesamt bessere Dekrompression der beteiligten Strukturen erwarten läßt. Außerdem ist die Komplikationsrate im Hinblick auf das Risiko der Thrombose geringer. Bei der Totalresektionstechnik treten Thrombosen nur extrem selten auf.
Diese Entwicklung, die der gerichtliche Sachverständige angesichts der Schwierigkeit der Operation auch der fortgeschrittenen Technik zugewiesen hat, war in 1993 noch nicht soweit gediehen, daß sie im wesentlichen unumstritten war. Zwar gab es schon seit geraumer Zeit zuvor und durchaus verbreitet Operateure, die sich wohl nur noch der Totalresektion als Operationsmethode bedienten. Das zeigen die zu den Akten gereichten bzw. dem Senat zugänglich gemachten Literaturnachweise, die sich zumindest auch teilweise auf die Zeit vor 1993 beziehen.
Dennoch kann die Methode der Totalresektion nicht als so unumstritten bezeichnet werden, daß damit einhergehend sich die Anwendung der Teilresektion verbot. Das zeigt indiziell die Tatsache, daß diese Methode immerhin in einem Universitätsklinikum und Haus der Maximalversorgung noch 1993 angewendet wurde, in dem der Beklagte zu 2 tätig war. Aber nicht nur im Haus der Beklagten zu 2 wurde in 1993 noch die Teilresektion angewandt. Für sehr exemplarisch hält der Senat etwa die Entwicklung, wie sie sich in dem Haus – ebenfalls ein Haus der Maximalversor-gung ‑ vollzogen hat, in dem der gerichtliche Sachverständige als Chefarzt für Thorax- und auch Gefäßchirurgie tätig ist. So hat der Sachverständige, der bereits gegen Ende der 60iger Jahre in den Vereinigten Staaten an Totalresektionen beteiligt war und deshalb diese neue Technik von Anfang an begleitet hat, noch bis Mitte der 90iger Jahre Teilresektionen zur Behandlung des TOS durchführen lassen. Das zeigt klar, daß sich frühestens ab 1995 die Auffassung durchgesetzt haben mag, die Totalresektion sei der Teilresektion vorzuziehen, was zu der Erstellung und Veröffentlichung der Leitlinien 1998 geführt haben dürfte.
Allgemein hat der Senat Bedenken, ob die Totalresektion der Rippe überhaupt als die Methode der Wahl angesehen werden kann mit der Folge, daß sich die Teilresektion heute als behandlungsfehlerhaft darstellt. Denn auch die Teilresektion hat und hatte ihre Erfolge, worauf der Sachverständige hingewiesen hat. Zwar ist die Häufigkeit von Thrombosen bei der Totalresektion nicht unerheblich geringer; dafür wiederum treten bei der Teilresektion erheblich weniger Plexusschädigungen auf. Letztlich bleibt zu berücksichtigen, daß es keinerlei retro- oder prospektive, wissenschaftlich fundierte Untersuchungen gibt, wonach sich bei einem Vergleich der Methoden miteinander die Totalresektion als so vorteilhaft erwiesen hat, daß eine Teilresektion zu unterbleiben hätte.
bb.
Die Operationsmethode der lediglich teilweisen Entfernung der Rippe – in einem Umfang von 1 bis 2 cm Länge, wie der Operationsbericht ausdrücklich ausweist - durfte auch im konkreten Fall der Klägerin zur Anwendung kommen. Das zeigt schon die Tatsache, daß sich diese Methode im Hinblick auf die konkreten Beschwerden der Klägerin als erfolgreich erwiesen hat. Das TOS kann als neurologisches, arterielles und venöses Krankheitsbild in Erscheinung treten. Vorliegend war die Indikation zur Operation rein neurologisch bedingt, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Diese neurologische Problematik wurde durch die Operation beseitigt. So heißt es schon in dem Befundbericht der Neurologischen Klinik der Beklagten zu 1 vom 02.11.1993, daß die Symptomatik postoperativ völlig remittiert sei. Der gerichtliche Sachverständige Dr. M kommt zu dem Ergebnis, daß 1996 wie auch zum Zeitpunkt der Untersuchung in 1999 kein faßbares neurologisches Defizit bestehe und ein gutes bis ausgezeichnetes Resultat erreicht worden sei (Bl. 192 GA). Soweit der Privatgutachter Dr. F dem entgegengetreten ist (Bl. 244 GA), vermögen die Ausführungen nicht zu überzeugen. Der neurologische Sachverständige hat sich auf die neurologischen Fragen beschränkt, die der Gutachter Dr. F als (Gefäß-) Chirurg allenfalls eingeschränkt beantworten kann. Darüber hinaus hat dieser Gutachter (allein) auf die Beseitigung der die Gefäße bedrängende Enge abgestellt, während es hier und für den neurologischen Sachverständigen um die neurologische Problematik ging, die zur Operationsindikation führte.
cc.
Ein Behandlungsfehler ist auch nicht daraus zu folgern, daß der Beklagte zu 2 entweder gar keine oder zu wenig Strukturen mitentfernt hat. Soweit die Berufung in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatgutachter darauf verweist, zur Beseitigung der physiologischen Enge bedürfe es auch der Entfernung der fibro-muskulären Strukturen, mag das mit ein Grund gewesen sein, der heute zur Bevorzugung der Totalresektion geführt hat. Es liegt nach den Ausführungen der Sachverständigen und Gutachter in der Natur der Sache, daß bei einer Teilresektion nicht die Strukturen in dem Ausmaß entfernt werden können, wie das bei der Totalresektion möglich wird. Ist aber die Teilresektion jedenfalls für 1993 auch noch als Methode der Wahl zu sehen, so ist es nicht fehlerhaft, wenn dabei zur Vermeidung einer Enge nur die Strukturen beseitigt werden, die bei der Teilresektion erfaßt werden können.
Daß der Beklagte zu 2 insoweit Strukturen beseitigt hat, steht nach der Beweisaufnahme fest. Zwar ist der Operationsbericht insoweit dürftig und hätte auch nach den Ausführungen des Sachverständigen deutlicher und inhaltsschwerer ausfallen können. Richtig ist auch, daß die Entfernung der ortsnahen Strukturen nicht beschrieben wird. Überzeugend hat jedoch der Beklagte zu 2 – bestätigt durch den Sachverständigen – beschrieben, daß diese Strukturen im teilresezierten Bereich mitentfernt würden, weil sie sonst frei herumhingen. Außerdem bedingt die im Operationsbericht enthaltene Beschreibung des Situs die Entfernung der Strukturen. Dieser Rückschluß war dem Sachverständigen möglich. Im Gegensatz zu Dr. I hat dabei der Sachverständige Prof. Dr. Q ebenso überzeugend darauf verwiesen, bei besonderen anatomischen Verhältnissen selbst schon die Vene auch im Rahmen einer Teilresektion eingesehen haben zu können.
2.
Darüber hinaus hätte die Klägerin selbst bei Annahme eines Behandlungsfehlers den ihr obliegenden Beweis der Kausalität nicht erbracht. Beweiserleichterungen kommen ihr nicht zu Gute. Dafür, daß sich das Behandlungsgeschehen als grob fehlerhaft erwiese, gibt es – auch bei einem unterstellten behandlungsfehlerhaften Handeln – keinen Anhalt. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befunderhebung und –sicherung ist vorliegend nicht einschlägig.
aa.
Der Sachverständige vermochte nicht zu sagen, ob die erlittene Thrombose insbesondere auf die angewandte Operationstechnik der Teilresektion einer Rippe zurückzuführen ist. Zwar ist primär und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Operation als kausale Ursache in Betracht zu ziehen. Der der Klägerin obliegende Beweis ist damit jedoch nicht erbracht. Denn behandlungsfehlerhaftes Verhalten kann allenfalls in der Resektion lediglich eines Teils der Rippe statt der vollständigen Entfernung sowohl der Rippe als auch der angrenzenden Strukturen liegen. Daß aber gerade die Teilresektion die Thrombose bedingt hat, steht nicht fest. Wenn auch erheblich seltener treten auch bei der Totalresektion Thrombosen auf. Im übrigen kommen für das Entstehen einer Thrombose auch noch andere Ursachen in Betracht, wie dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt ist. So kann die Thrombose beispielhaft auch durch eine schmerzbedingte postoperative Schonhaltung und der damit verbundenen Immobilisation des Arms hervorgerufen worden sein.
Diese Ausführungen des Sachverständigen stehen in Übereinstimmung mit denen der Privatgutachter. Der Privatgutachter Dr. I hat lediglich ausgeführt, daß es bei einer Teilresektion zu einer Thrombose kommen könne (Bl. 265 GA); man brauche sich bei einer Teilresektion nicht zu wundern, wenn es zu einer Thrombose komme (Berichterstattervermerk). Damit ist nicht gesagt, daß die konkrete Thrombose, die die Klägerin erlitten hat, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die angewandte Operationstechnik zurückzuführen ist. Der Gutachter Dr. F konnte ebenfalls nur nicht ausschließen, daß die aus seiner Sicht unzureichende Rippenresektion für die Thrombose förderlich war (Bl. 245 GA).
bb.
Die Klägerin hat auch nicht den Beweis geführt, daß die heute geklagten Beschwerden und die damit in Zusammenhang gebrachten Schäden auf die Teilresektion der Rippe oder auch nur auf die später aufgetretene Thrombose zurückzuführen sind. Diese Beschwerden können auch durch den Eingriff als solchen bedingt sein, unabhängig von der konkreten Art der Operationstechnik.
3.
Die Klägerin hat in den Eingriff wirksam eingewilligt. Die Aufklärung war weder defizitär noch verspätet. Ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten Einverständniserklärung wurde sie über die wesentlichen Risiken des Eingriffs, über die mögliche Verletzung von Nerven, des Auftretens von Lähmungen etc. und insbesondere über das Risiko einer Thrombose aufgeklärt. Nach ihren eigenen Angaben wurde sie gegen 11.00 Uhr stationär aufgenommen. Es folgten noch erforderliche Untersuchungen. Das Aufklärungsgespräch wurde sodann gegen 1/5 bis 5 Uhr noch vor dem Abendessen geführt. An diesem konkreten Tag war ein Aufklärungsgespräch zeitlich kaum früher möglich. Die Klägerin ist nach dem Eindruck, den der Senat von ihr gewonnen hat, eine selbstbewußte Frau, die auch bereits operationserfahren war und das Risiko insbesondere einer Thrombose kannte. Ihr ließ das konkrete Aufklärungsgespräch noch vor dem Abendessen und spätestens gegen 17.00 Uhr genügend zeitliche Möglichkeit, das Für und Wider des Eingriffs abzuwägen und auch die Möglichkeit, sich noch gegen den elektiven Eingriff zu entscheiden.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als DM 60.000,00.