Berufung wegen angeblicher Aufklärungs‑ und Behandlungsfehler bei Fingeroperation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt unzureichende Aufklärung und Behandlungsfehler nach einer ambulanten Fingeroperation, die schließlich zur Amputation führte. Das OLG bestätigt, dass der Eingriff dem ärztlichen Standard entsprach; die Dokumentation der Aufklärung genügte nicht, doch die Klägerin legte keinen plausiblen Entscheidungskonflikt dar. Daher bleiben Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen abweisendes landgerichtliches Urteil als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung und damit eine wirksame Einwilligung trägt der behandelnde Arzt; ein unterzeichnetes Formular ersetzt das ärztliche Aufklärungsgespräch nicht.
Über Risiken, die typischerweise mit dem konkreten Eingriff verbunden sind, ist aufzuklären, selbst wenn deren Eintritt extrem selten ist.
Ein Aufklärungsdefizit führt nur dann zu Schadensersatz, wenn der Patient plausibel darlegt, dass er sich ex‑ante gegen den Eingriff entschieden hätte (Entscheidungskonflikt).
Ergibt die sachverständige Beurteilung, dass die durchgeführten Maßnahmen dem medizinischen Standard entsprechen, scheidet eine Haftung wegen Behandlungsfehlers aus.
Hält der Arzt mangels eigener Durchführung des Vorgesprächs an einer nicht überprüfbaren Dokumentation fest, trägt er das Risiko, dass die tatsächliche Aufklärung nicht nachgewiesen werden kann und er dafür haftet.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 16/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hatte aufgrund einer in ihrer Kindheit erlittenen Verletzung einen leicht krummen Ringfinger an der linken Hand, der im täglichen Gebrauch nicht störte. Wegen zeitweiliger leichter Schmerzen an diesem Finger stellte sie sich bei dem Beklagten zu 4) vor, der eine sogenannte Seitenbandraffung vorschlug. Am 08.05.1996 wurde die Klägerin ambulant operiert. Den Eingriff führte der Beklagte zu 3) mit der Beklagten zu 5) durch. Intraoperativ zeigte sich, daß allein durch die Raffung der Kapselbandstrukturen die Fehlstellung des Fingers nicht behoben werden konnte. Der Beklagte zu 3) nahm deshalb eine Verlagerung des kleinfingerseitigen Seitenzügels zur Gegenseite sowie eine Verkürzung des handrückenwärts gelegenen Mittelzügels vor.
Auch in der Folgezeit verblieb die Bewegungseinschränkung am linken Ringfinger. Folgeoperationen brachten keinen Erfolg. Letztlich kam es am 14.01.1997 zu der Amputation des linken Ringfingers mit Handverschmälerung und Muskelplastik in der Abteilung für Handchirurgie des K-Hospitals in I.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei nur über eine Seitenwandstraffung aufgeklärt worden und habe nur in diesen Eingriff
eingewilligt, niemals jedoch in eine Verkürzungsplastik des Strecksehnenmittelhügels über dem Grundglied. Wegen der Risiken der tatsächlich durchgeführten Operation hätte sie niemals hierin eingewilligt. Auch sei die Operation nicht regelgerecht ausgeführt worden. Hierdurch sei es schließlich zur Amputation des Fingers gekommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.257,10 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.257,10 DM seit dem 13.08.1997 zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Schmerzensgeldbetrag von mindestens 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 50.000,00 DM seit dem 13.08.1997 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Operation sei sachgerecht ausgeführt worden. Die Amputation stehe hiermit nicht in Zusammenhang. Die Klägerin habe auch dem letztlich vorgenommenen Eingriff zugestimmt. Die durchgeführte Operation sei auch durch die Einwilligungserklärung vom 08.05.1996 gedeckt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. X, der sein Gutachten mündlich erläutert hat. Sodann hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Operation sei medizinisch indiziert gewesen und fehlerfrei durchgeführt worden. Auch die Nachbehandlung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei von den Beklagten zu 3) und 4) in ausreichendem Umfang über die Tragweite des vorzunehmenden Eingriffs aufgeklärt worden. Über den möglichen Verlust des Fingers habe nicht aufgeklärt werden müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung, womit sie eine Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Ärzte rügt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlußantrag aus erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen den erstinstanzlichen Sachvortrag.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen.
Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 22. Mai 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB nicht zu.
1.
Die Klägerin macht in der Berufungsinstanz nur noch geltend, über den Eingriff vom 08.05.1996 und dessen Risiken nicht sachgerecht aufgeklärt worden zu sein. Im Ergebnis stellt sich das Vorbringen als unbegründet dar.
a)
Der Eingriff selbst wurde sachgerecht durchgeführt. Nach den auch für den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, von dessen fachlicher Kompetenz er sich infolge der mündlichen Vernehmung überzeugt hat, umfaßt der mit Seitenbandraffung bezeichnete Eingriff auch die Operation, so wie sie tatsächlich durchgeführt wurde. Die Maßnahmen, die der Beklagte zu 3) unter Assistenz der Beklagten zu 5) durchgeführt hat, waren adäquat und entsprachen dem, was nach dem ärztlichen Standard für solche Eingriffe zu fordern ist. Im übrigen wird auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch die Folgeeingriffe lassen Fehler nicht erkennen.
b)
Soweit die Klägerin ein Aufklärungsdefizit rügt, erscheint diese Rüge der Sache nach nicht unberechtigt, was im Ergebnis für den konkreten Fall jedoch letztlich dahingestellt bleiben kann.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei bereits am 24.01.1996 anläßlich des Vorstellungsgesprächs durch den Beklagten zu 4) umfassend aufgeklärt worden. Richtig ist, daß die Klägerin eine Grundaufklärung erhalten hat. Sie hat selbst ausgeführt, daß ihr als Krankenschwester die normalen Risiken einer jeden Operation bekannt seien und der Beklagte zu 4) auch noch andere, seltene Risiken angesprochen habe. Der Senat wertet den Sachverhalt so, daß deshalb jedenfalls die notwendige Grundaufklärung erfolgt ist.
Ob und über welche konkreten Risiken darüber hinaus anläßlich dieses Gespräches aufgeklärt wurde, ist den Krankenunterlagen nicht zu entnehmen. Der Arztbrief vom 24.01.1996 erwähnt nur, daß über die typischen und besonderen Komplikationen des Eingriffs eingehend gesprochen worden sei. Zwar ist die Aufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in einem Aufklärungsgespräch zu leisten und nicht zwingend zu dokumentieren. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Einwilligung des Patienten nach und aufgrund einer sachgerechten Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken trägt indes der Arzt. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Ihrem schriftsätzlichen Vortrag ist nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Risiken und Komplikationen am 24.01.1996 hingewiesen worden sein soll. Lediglich der Beklagte zu 3) hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, daß generell bereits bei der Indikationsstellung über die Komplikationen weitgehend und über möglichst viele Risiken gesprochen werde wie die Gefahr von Blutungen, Infektionen, Bewegungseinschränkungen und des Funktionsverlustes des Fingers. Über das, was der Beklagte zu 4) jedoch konkret gesprochen hat, vermochte der damals nicht anwesende Beklagte zu 3) allenfalls zu spekulieren.
Nur aufgrund einer sachgerechten Aufklärung während des Gesprächs vom 24.01.1996 konnte eine wirksame Einwilligung in den Eingriff vom 08.05. erklärt werden. Das von der Klägerin unterschriebene Formular genügte zu einer wirksamen Aufklärung nicht. Es ersetzt nicht das Gespräch mit dem Arzt und dokumentiert zudem noch falsch, wenn dort der unterschreibende Arzt mit seiner Unterschrift ein Arztgespräch suggeriert und bestätigt, obwohl ein solches nach der Organisationsstruktur im Hause der Beklagten zu 1) offenbar bei ambulanten Operationen jedenfalls am Operationstag nicht mehr vorgesehen ist und auch nicht durchgeführt wird. Insoweit bleibt dem operierenden Arzt nur die Hoffnung, daß das für ihn nicht ansatzweise kontrollierbare Vorgespräch, so er es nicht in Person durchgeführt hat, ordnungsgemäß erfolgte. Trügt diese Hoffnung, wird er angesichts der konkreten Handhabung für die dann fehlende Aufklärung und unwirksame Einwilligung zu haften haben.
Darüber hinaus ist der Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen der Ansicht, daß auch über das Risiko des Verlustes eines Fingers aufzuklären gewesen wäre. Dabei wird nicht verkannt, daß dieses Risiko denkbar gering ist und sich praktisch nicht verwirklicht. Entscheidend ist jedoch nicht die statistische Häufigkeit, mit der sich ein Risiko verwirklicht, sondern allein die Frage, ob es typischerweise mit dem konkreten Eingriff verbunden ist. Das ist nach den Ausführungen des Sachverständigen trotz der extrem seltenen Fälle, in denen sich das Risiko verwirklicht, vorliegend der Fall. Entsprechend wird in der Klinik des Sachverständigen bei Fingeroperationen auch über den möglichen Verlust des Fingers aufgeklärt.
Das Aufklärungsdefizit führt im vorliegenden Rechtsstreit jedoch deshalb nicht zur Haftung, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt hat. Ihre Ausführungen waren sichtlich von einer ex‑post Betrachtung geprägt. Diese Sicht ist indes nicht entscheidend. Aus der maßgeblichen ex‑ante Sicht heraus betrachtet ist der Senat jedoch davon überzeugt, daß die Klägerin auch dann in den Eingriff eingewilligt hätte, wäre sie über das ‑ extrem seltene ‑ Risiko eines möglichen Fingerverlustes nach evtl. erforderlich gewordenen Folgeoperationen aufgeklärt worden.
Die Klägerin ist Krankenschwester, die allgemeinen Komplikationen sind ihr bekannt. Der Klägerin waren offenbar auch die Risiken bekannt, die auf dem schriftlichen Aufklärungsformular verzeichnet sind. Dort ist u.a. ein Morbus Sudeck verzeichnet, der bekanntermaßen erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen kann. Diese aufgeführten und wohl auch jedenfalls in grundlegender Form im Gespräch am 24.01.1996 erläuterten Risiken haben die Klägerin von der Operation und später auch von den Folgeoperationen nicht abgehalten. Die Klägerin hat vor dem Senat den Eindruck vermittelt, daß man die Komplikationen und Risiken von Operationen zwar den Patienten mitteilen müsse, weil das ja nun einmal erforderlich sei, daß sich nach ihrer Vorstellung diese Risiken aber praktisch nicht realisierten, mehr oder minder also theoretisch blieben. Angesichts dieser Grundeinstellung, die für den Senat erkennbar wurde, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin sich gegen die Operation entschieden und ihre Einwilligung nicht erklärt hätte, wäre ihr über die tatsächlich genannten und ihr auch bekannten Risiken hinaus auch der nur extrem seltene Fall des Verlustes eines Fingers als zusätzliche Komplikation genannt worden.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
3.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 52.257,10 DM.