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Oberlandesgericht Hamm·3 U 219/91·18.02.1992

Berufung zurückgewiesen: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Injektion (8.000 DM)

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des LG Essen, das der Klägerin wegen fehlerhafter Injektion Schmerzensgeld und die Feststellung möglicher Kosten einer kosmetischen Operation zusprach. Streit war insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes und die Zulässigkeit der Feststellung. Das OLG bestätigte das Urteil: 8.000 DM seien angesichts langwieriger Behandlung, bleibender Narben und Einschränkungen angemessen, die Feststellung sei zulässig.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Essen zurückgewiesen; Schmerzensgeld (8.000 DM) und Feststellungsentscheidung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei durch fehlerhafte medizinische Behandlung verursachten körperlichen Schäden kann Schmerzensgeld zum Ausgleich von Schmerzen, Unannehmlichkeiten und ästhetischen Beeinträchtigungen zugesprochen werden.

2

Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Dauer der Behandlung, Intensität der Schmerzen, dem Vorliegen bleibender Schäden sowie konkreten Einschränkungen der Lebensführung.

3

Ein Feststellungsanspruch auf Erstattung künftiger Kosten einer kosmetischen Nachbesserung ist zulässig, wenn durch die Fehlbehandlung bereits Narben bestehen, deren Beseitigung voraussichtlich kostenverursachend ist.

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Ist die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz tragfähig und begründet, bleibt die Berufung unbegründet, wenn das Berufungsvorbringen keine durchgreifenden Abänderungsgründe liefert.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 69/87

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Juni 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten dieses Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung der Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

5

Zu Unrecht wendet die Beklagte sich gegen die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Beklagte hat infolge fehlerhafter Injektionstechnik der Klägerin körperliche Schäden zugefügt, an denen sie heute noch leidet. Die infolge des Fehlverhaltens der Beklagten aufgetretenen Fettnekrosen machten eine über ein Jahr währende Behandlung mit Salbenverbänden notwendig. In dieser Zeit hatte die Klägerin Schmerzen und Unannehmlichkeiten zu ertragen und konnte weder einen Badeurlaub machen, noch in der Sonne liegen oder saunieren. Sie hat bleibende Narben im Bereich der linken und der rechten Gesäßhälfte behalten, die nach ihren glaubhaften Angaben im Senatstermin druckschmerzhaft sind. Sie sind, wie die bei den Akten befindlichen Fotografien zeigen, ästhetisch zumindest störend und führen bei der Klägerin zu verständlichen Hemmungen, einen Bikini zu tragen oder eine Sauna oder ein Solarium aufzusuchen. Unter diesen Umständen ist ein Betrag von 8.000,00 DM zum Ausgleich aller Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch die Fehlbehandlung der Beklagten erlitten hat und noch erleidet, angemessen.

6

Der Feststellungsantrag ist, wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb zulässig und begründet, weil es der Klägerin unbenommen ist, die Narben durch eine kosmetische Operation zu beseitigen und dadurch Kosten entstehen können.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.