Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Zustimmung zur Veröffentlichung und Übertragung umfassender Nutzungsrechte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz wegen vermeintlich unzulässiger Veröffentlichung von Videosequenzen. Das OLG wies den Antrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht habe. Die Klägerin habe einer Veröffentlichung durch eine Präsentationsvereinbarung zugestimmt und dem Erwerber umfassende Nutzungsrechte übertragen. Ein solcher Vertrag über pornographische Aufnahmen sei nicht per se sittenwidrig.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Einwilligung in die Veröffentlichung einer Videodarbietung verhindert Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht gegen die vertraglich vereinbarte Verwertung, soweit die Verwertungsformen (einschließlich Übernahme in Werbung oder Sendungen) vom Rechtsinhaber gedeckt sind.
Die Übertragung ausschließlicher und zeitlich unbeschränkter Nutzungsrechte an einer Darbietung berechtigt den Erwerber zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe sowie zur Übernahme einzelner Teile in anderen Bildträgern oder Sendungen, soweit dies vertraglich eingeräumt wurde.
Ein Vertrag über die Herstellung und Verwertung pornographischer Aufnahmen ist nicht schon deswegen sittenwidrig i.S. der §§ 134, 138 BGB; Unwirksamkeit kommt nur in Betracht, wenn der Vertrag mit strafrechtlichen Wertrichtungen unvereinbar ist oder einen ausbeuterischen Charakter hat.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5 O 121/01
Tenor
wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungs-instanz zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht er-stattet.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin wird schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie der Veröffentlichung des Präsentationszusammenschnitts "X" zugestimmt hat. Dies umfaßt auch die Veröffentlichung im Rahmen einer sog. Telefonsexwerbung im Privatfernsehen.
Die sog. Präsentationsvereinbarung vom 4. April 1990 bezieht sich offenbar nicht auf den Film, der den Namen "X2" erhalten sollte und ggf. auch erhalten hat. In diesem Film mit pornographischem Inhalt, der die Klägerin zunächst in einer Privatwohnung und sodann in einem Lokal zeigt, wird nichts präsentiert. Die Klägerin fungiert hier lediglich als Pornodarstellerin, präsentiert sich jedoch nicht als Prostituierte, die mit der Videosequenz beabsichtigt, potentielle Kunden anzusprechen.
Demgegenüber mag die Sequenz, die im Rahmen der Telefonsexwerbung ausgestrahlt wird, Teil eines Präsentationsvideos sein. Die Art der Posen, die die Klägerin einnimmt und ihr gestyltes Äußeres sprechen hierfür. Diese Sichtweite wurde durch den Zeugen C im einzelnen bestätigt. Dementsprechend spricht alles dafür, was zur Überzeugungsbildung ausreichend ist, daß die ausgestrahlte Sequenz Bestandteil der Aufnahmen ist, auf die sich die Präsentationsvereinbarung bezieht.
Nach dieser Präsentationsvereinbarung hat die Klägerin dem Zeugen C die Rechte an dem Video als Gegenleistung für die Erstellung und Verbreitung in ihrem Sinne übertragen. Gem. § 4 der Vereinbarung hat sie eingewilligt, daß der Zeuge die Darbietung nutzt. Sie hat diesem die aussschließlichen und zeitlich unbeschränkten Rechte an der Darbietung übertragen. Der Zeuge war berechtigt, die Darbietung zu vervielfältigen und zu verwerten, zu bearbeiten, umzugestalten, mittels Bildträger öffentlich wiederzugeben und bildliche Darstellungen für Presse und Rundfunk herzustellen, zu verbreiten, zu schneiden und zu ändern. "Einzelne Teile... können in anderen Bildträgern oder Sendungen übernommen werden". Zur Übertragung der Rechte auf Dritte war der Zeuge berechtigt.
Die dem Zeugen umfassend eingeräumten Rechte waren die Gegenleistung für die Fertigung des Videos und dessen Verbreitung im Sinne der Klägerin zur Anwerbung von Kunden. Dem Zeugen ging es offenbar um die wirtschaftliche Verwertung der Aufnahmen auch in seinem Sinn, was der Klägerin völlig klar war. Eine solche wirtschaftliche Verwertung stellt auch die Verarbeitung der gefertigten Aufnahmen im Rahmen einer Telefonsexwerbung dar. Anders ist eine solche "Präsentation" in Fernsehsendungen wirtschaftlich kaum zu verwerten.
Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Zeugen C ist nicht sittenwidrig. Zwar hat der Bundesgerichtshof einen Vertrag für unwirksam erachtet, der sich auf Telefonsex bezieht (BGH NJW 1998 S. 2895). Darum geht es hier jedoch nicht. Vielmehr geht es vorliegend letztlich um einen Vertrag über pornographische Produkte, der nur dann gegen die §§ 134, 138 BGB verstößt, wenn er mit der strafrechtlichen Wertung eines konkreten Verhaltens nicht in Einklang steht (vgl. bei Palandt-Heinrichs, § 138 BGB Rz 54 m.w.N.) oder ausbeuterischen Charakter hat (OLG Stuttgart, NJW RR 1987 S. 1435). Beides ist vorliegend nicht der Fall.