Arzthaftung: Aufklärung über Lymphgefäßverletzung bei Reithosenplastik ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines nach einer Reithosenplastik entstandenen sekundären Lymphödems und rügt mangelnde Aufklärung sowie Behandlungsfehler. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung. Der Sachverständige erachtete den Eingriff als indiziert und die präoperativen Maßnahmen als ausreichend. Die Einwilligung war wirksam, da Risiken (u. a. Verletzung von Gefäßen) hinreichend vermittelt wurden und die Klägerin auch bei Kenntnis des normalen Risikos zugestimmt hätte.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die erweiterte Klage auf Schadensersatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Einwilligung rechtfertigt einen ärztlichen Eingriff, wenn der Patient über die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Risiken aufgeklärt wurde.
Die Angabe einer Verletzung von Gefäßen kann – soweit für den Patienten verständlich – auch das Risiko einer Verletzung von Lymphgefäßen erfassen.
Bei der Beurteilung möglicher Behandlungsfehler ist auf die fachliche Beurteilung eines Sachverständigen des maßgeblichen medizinischen Fachgebiets abzustellen; dessen überzeugende Feststellungen können die Haftung ausschließen.
Ist nach überzeugendem Vortrag des Sachverständigen kein erhöhtes präoperatives Risiko erkennbar und hat die Patientin vorgetragen, sie hätte auch bei Kenntnis des normalen Risikos eingewilligt, entfällt daraus regelmäßig ein ersatzbegründender Aufklärungsmangel.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1044/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. August 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgrichts Münster wird zurückgewiesen und die erweiterte Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich‑rechtlichen Sparkasse erbringen kann.
Tatbestand
Die im Jahr 1950 geborene Klägerin nahm während einer Schwangerschaft im Jahre 1970/1971 erheblich an Gewicht zu. Mehrere Versuche einer Gewichtsreduktion führten jeweils nur zu einem kurzfristigen Erfolg. Es verblieb eine oberschenkelbetonte Vermehrung des subkutanen Fettgewebes. Im Jahr 1982 stellten sich ‑ bedingt durch die Oberschenkelfettsucht ‑ zunehmend mechanische Reize und Mazerationen im Scham- und Leistenbereich ein, unter denen die Klägerin sehr litt. Deshalb stellte sie sich am 19.08.1982 dem inzwischen verstorbenen plastischen Chirurgen im Krankenhaus des Beklagten vor, der eine Korrekturoperation dann für sinnvoll hielt, wenn eine erhebliche Gewichtsreduktion erfolgt wäre. Der Hausarzt der Klägerin wurde über diesen Befund informiert. Nach einer entsprechenden Gewichtsreduktion, erneuter Vorstellung im September 1985 willigte die Klägerin mehr als ein Jahr später, am 16.12.1986 in folgende Operation ein: „Operative Korrektur, kombinierte Fettabsaugung und Reithosenplastik“. Handschriftlich wurden folgende Risiken aufgeführt: „Wundheilungsstörungen, Narben, Entzündungen, Verletzung von Nerven und Gefäßen“. Die Einverständniserklärung ist sowohl von der Klägerin als auch von der Zeugin Dr. X, damals Dr. Y, unterzeichnet worden. Nach stationärer Aufnahme am 19.01.1987 wurde die Klägerin am 20.01.1987 operiert und am 06.02.1987 aus der stationären Behandlung entlassen. Postoperativ wurde bei ihr ein sekundäres Lymphoedem am rechten Bein festgestellt, das auf der Operation vom 20.01.1987 beruht. Es schlossen sich weitere Klinikaufenthalte mit Lymphdrainagen und intensiven Entstauungstherapien an.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ersatz materieller Schäden und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Operation vom 20.01.1987 sei nicht indiziert und fehlerhaft durchgeführt worden. Auf die mögliche Verletzung von Lymphgefäßen sei sie nicht hingewiesen worden. Infolge der Operation sei sie in ihrer Bewegungsfreiheit vollkommen eingeschränkt und lebenslang auf das Tragen von Kompressionsstrümpfen angewiesen; sie müsse mehrmals wöchentlich eine physiotherapeutische Praxis zur Vornahme von Lymphdrainagen aufsuchen. Der Beklagte hat Behandlungsfehler bestritten und behauptet, daß die Klägerin über die Arten und Risiken des Eingriffs sachgerecht aufgeklärt worden sei. Der Hinweis auf die Verletzung von Nerven und Gefäßen schließe gleichzeitig die Verletzung von Lymphgefäßen oder Lymphbahnen ein. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin über die am 20.01.1987 durchgeführte Operation hinreichend aufgeklärt worden sei, einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht habe und daß die Operation regelrecht durchgeführt worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
1.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.858,33 DM nebst 4 % Zinsen seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;
2.
festzustellen, daß der Beklagte ihr sämtliche aus der Behandlung vom 19.01.1987 bis zum 11.02.1987 in Zukunft entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
2.
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin angehört, die aufklärende Ärztin Dr. X in der zeitweise verbundenen Sache 3 U 219/00 uneidlich als Zeugin vernommen sowie den Sachverständigen Prof. Dr. K sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auch auf die Vermerke des Berichterstatters zum Senatstermin vom 23. Mai 2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung und die Klageerweiterung blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 823, 847, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages. Fehler der für den Beklagten tätigen Ärzte bei der Behandlung der Klägerin lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte haftet der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens.
Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.
Auch die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, daß die Klägerin durch die Ärzte des Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach war die Operation vom 20.01.1987 aus medizinischen Gründen indiziert, Behandlungsalternativen bestanden nicht. Die präoperativen Maßnahmen seien, so der Sachverständige, ausreichend gewesen. Hinweise auf einen präoperativen Lymphstau hätten nicht vorgelegen. Es hätte sich dann eine nicht zu übersehende Elephantiasis, das heißt eine elefantenartige Anschwellung der Füße und Beine zeigen müssen. Ein gelegentliches Anschwellen nur der Füße biete keinen entsprechenden Hinweis.
Zur Klärung der Frage, ob die gebotenen präoperativen Untersuchungen durchgeführt worden sind, war auf das ‑ von dem Sachverständigen vertretene ‑ Fachgebiet der plastischen Chirurgie abzustellen. Das Gericht hat bei der Beurteilung eines Behandlungsgeschehens auf die Fachkenntnisse des Sachverständigen aus dem betreffenden medizinischen Fachgebiet abzustellen. Das gilt auch für die Frage, ob ein weiterer Arzt konsiliarisch hätte hinzugezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 26.01.2000 - 3 U 100/99 ‑, VersR 2001, 249). Auch diese Frage war hier ‑ wie geschehen ‑ vom Fachgebiet der plastischen Chirurgie aus zu beantworten.
Der Senat hält den Eingriff vom 20.01.1987 durch eine wirksame Einwilligung der Klägerin, insbesondere vom 16.12.1986 für gerechtfertigt.
Die Klägerin ist hinreichend über die Risiken der Operation vom 20.01.1987 aufgeklärt worden. In den handschriftlich aufgeführten Risiken findet sich unter anderem die Verletzung von Gefäßen, worunter auch Lymphgefäße fallen. Die Zeugin Dr. X hat zudem glaubhaft bekundet, daß sie vor einer solchen Operation immer auf das Risiko der Verletzung von Lymphgefäßen mit Lymphabflußstörungen hingewiesen habe.
Darüber hinaus ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, daß sie die Operation auch hätte durchführen lassen, wenn sie, was sie bestreitet, auch auf das Risiko von Lymphabflußstörungen und auf einen Lymphabflußstau hingewiesen worden wäre. Wenn bei ihr präoperativ nur das „normale“ Risiko und kein erhöhtes Risiko bestanden hätte, hätte sie sich operieren lassen. Daß bei der Klägerin präoperativ kein erhöhtes, sondern nur das „normale“ Risiko von weniger als 1 % vorgelegen hat, hat der Sachverständige bestätigt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.