Berufung gegen Freistellungs- und Zahlungsanspruch wegen Verdienstausfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein, mit dem der Klägerin ein Freistellungsanspruch und ein Zahlungsanspruch für das 2. Halbjahr 1998 zugesprochen wurden. Das OLG bestätigt die Ansprüche; die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verfolgung des Verdienstausfalls war notwendig und ersatzfähig. Weitergehende Gebührenansprüche sind nicht der "gleichen Angelegenheit" nach §13 Abs.2 BRAGO zugeordnet. Eine einseitige Neuberechnung durch die Beklagte und deren Aufrechnung scheitern, da die vorbehaltlose Zahlung als Anerkenntnis wirkt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund als unbegründet abgewiesen; Klägerin erhält Freistellungs- und Zahlungsansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch Kosten, die durch die erforderliche und sachgerechte Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Schadens entstanden sind.
Die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere, zeitlich getrennte Abschnitte mit wechselnden Beträgen und komplizierten Neuberechnungen ist nicht als "dieselbe Angelegenheit" i.S. von § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO anzusehen; deshalb können hierfür gesonderte Vergütungsansprüche entstehen.
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die auf einer nachträglichen und unzulässigen Neuberechnung bereits einverständlich ermittelter und gezahlter Beträge beruht, ist nicht durchsetzbar.
Die vorbehaltlose Zahlung eines zuvor einverständlich ermittelten Betrags stellt ein Anerkenntnis dar, das eine spätere anderslautende Berechnung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 443/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Juli 1999 ver-kündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dort-mund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der vom Landgericht zugesprochene Freistellungsanspruch und der zuerkannte restliche Zahlungsanspruch für das zweite Halbjahr 1998 zu.
Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Klägerin auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfaßt die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens für den fraglichen Zeitraum entstanden sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war notwendig und sachgerecht, wie schon die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung und der Streit um deren zeitliche Reichweite zeigen.
Bei der Verfolgung des Anspruchs für den hier in Rede stehenden weiteren Zeitraum handelt es sich nicht um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Eine dahingehende Wertung wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt, handelt.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegenüber dem nach ihren eigenen Vorgaben errechneten Restbetrag für das zweite Halbjahr 1998 greift nicht durch. Denn sie fußt auf einer unzulässigen Neuberechnung der einverständlich ermittelten und gezahlten Beträge für die Vergangenheit. In der vorbehaltlosen Zahlung der in solcher Weise ermittelten Beträge sieht der Senat ein Anerkenntnis, das eine anderweitige spätere Berechnung ausschließt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagte nicht mit mehr als 60.000,00 DM.