Arzthaftung nach Schwangerschaftsabbruch: Uterusperforation als Komplikation, Aufklärungsmangel ohne Kausalität
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einer Uterusperforation beim Schwangerschaftsabbruch mit nachfolgender Hysterektomie. Das OLG Hamm verneinte einen schuldhaften Behandlungsfehler, da die Perforation bei der Dilatation mit Hegarstiften als schicksalhafte, auch bei sorgfältigem Vorgehen mögliche Komplikation anzusehen sei. Zwar hielt der Senat eine unzureichende Risikoaufklärung wegen Sprachproblemen der Klägerin für naheliegend. Eine Haftung schied jedoch aus, weil das Gericht überzeugt war, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (fehlender Entscheidungskonflikt).
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weder Behandlungsfehler noch aufklärungskausaler Einwilligungsmangel festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Uterusperforation bei der Dilatation des Zervikalkanals mit Hegarstiften kann eine auch bei lege-artis-Vorgehen auftretende, schicksalhafte Komplikation darstellen und begründet für sich allein keinen Behandlungsfehler.
Aus dem Eintritt einer Operationskomplikation kann ein schuldhafter Verstoß gegen den medizinischen Standard nur dann hergeleitet werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein Abweichen von den Regeln der ärztlichen Kunst vorliegen (§ 286 ZPO).
Eine anormale Lage der Gebärmutter führt nicht ohne Weiteres dazu, dass eine Dilatation mit Hegarstiften zu unterbleiben hat; entscheidend ist, ob der Operateur die Lage zuvor ordnungsgemäß erhoben und bei der Durchführung berücksichtigt hat.
Eine unzureichende Risikoaufklärung führt nicht zur Haftung, wenn feststeht, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (fehlende Kausalität mangels Entscheidungskonflikts).
Bei erkennbar eingeschränkten Sprachkenntnissen des Patienten muss der Arzt seine Aufklärung am tatsächlichen Verständnis ausrichten; die bloße Unterzeichnung eines Aufklärungsformulars ersetzt dies nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 333/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. August 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Perforation ihrer Gebärmutter bei Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches mit nachfolgender Gebärmutterentfernung.
Gem. § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Vorwurf des Behandlungsfehlers weiter und behauptet, dass der Umstand, dass ein Riss mit einer Länge von 4 bis 5 cm in der Gebärmutterwand entstanden sei, für ein rigoroses und unsachgemäßes Vorgehen des Beklagten spreche. Zudem hätte er von dem Eingriff in der durchgeführten Weise Abstand nehmen müssen, nachdem er die Gebärmutter als pathologisch plaziert erkannt habe. Darüber hinaus wiederholt die Klägerin auch den Vorwurf unzureichender Aufklärung. Sie vertieft ihre Behauptung, den Inhalt des von ihr unterschriebenen Vordrucks für die Patientenaufklärung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden zu haben. Der Beklagte sei den Bogen auch nicht mit ihr durchgegangen. Die Aufklärung sei zudem zu kurzfristig vor dem Eingriff erfolgt. Hätte der Beklagte sie sachgerecht über die drohenden Komplikationen des Eingriffs unterrichtet, hätte sie den Schwangerschaftsabbruch nicht vornehmen lassen und die Sterilisation nach der Beendigung der Schwangerschaft durchführen lassen.
Die Klägerin beantragt,
das am 21. August 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abzuändern und
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,-- DM (10.225,84 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (seit Klageerhebung) zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 09.06.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet weiterhin, lege artis gehandelt zu haben. Auch angesichts der nach hinten abgeknickten Gebärmutter der Klägerin sei der Eingriff sachgerecht erfolgt und die Perforation der Gebärmutter eine unvermeidliche Komplikation. Die Klägerin habe die Aufklärung verstanden, da sie der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei. Sie sei bereits von der evangelischen Beratungsstelle für Schwangerenkonflikte in I über die Risiken einer Abtreibung „horrormäßig“ aufgeklärt worden und habe auch dies verstanden. Zwischen Aufklärung und Operation habe ein Zeitraum von 45 Minuten gelegen. Durch die Entfernung der Gebärmutter seien keine weiteren Verschlechterungen der Gesundheit oder sonstige Beschwerden für die Klägerin zu befürchten.
Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. C. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 15. Mai 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aufgrund des Eingriffs am 09.06.2000 aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des geschlossenen Behandlungsvertrages oder gem. §§ 823, 847 BGB zu.
I.
Auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen ist, weil er bei der Dilatation der Gebärmutter der Klägerin die Gebärmutterwand seitlich so verletzt hat, dass die Gebärmutter in einer weiteren Operation im allgemeinen Krankenhaus I entfernt werden musste. Der Senat folgt den Ausführungen des von ihm gehörten Sachverständigen Prof. Dr. C, der dem Senat seit vielen Jahren als besonders kompetenter und erfahrener Gutachter bekannt ist. Auch im vorliegenden Fall sind seine Ausführungen in jeder Hinsicht fundiert und nachvollziehbar.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der erfolgten Verletzung der Gebärmutter um eine schicksalhafte Komplikation, die auch einem erfahrenen Arzt bei der Dilatation der Gebärmutter mit Hegarstiften unterlaufen kann. So steht zunächst außer Frage, dass es angesichts der nicht weit fortgeschrittenen Schwangerschaft in der 7. oder 8. Schwangerschaftswoche der üblichen Handhabung entsprach, den Zugang zur Gebärmutter durch die Dilatation des Gebärmutterhalses mit Hegarstiften zu schaffen. Eine Aufweichung des Gebärmutterhalses mit Prostaglandinen war nicht geboten. Auch hätte wegen der Notwendigkeit einer längeren Einwirkungszeit dieses Mittels nicht bei einem ambulanten Eingriff eingesetzt werden können.
Allein der Umstand, dass es bei der Vornahme der Dilatation zu einer seitlichen Abweichung des Hegarstiftes in die Gebärmutterwand der Klägerin kam, lässt nicht mit einer zur Verurteilung des Beklagten ausreichenden Sicherheit (§ 286 ZPO) den Schluss zu, dass der Beklagte in vorwerfbarer Weise von den Regeln der ärztlichen Kunst abgewichen sei. Dies entspricht bereits der ausführlich begründeten Darstellung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.04.2002. Die ergänzende Vernehmung des Sachverständigen führt zu keinen abweichenden Erkenntnissen. Zwar hat der Sachverständige bei seiner Anhörung von einem „Fehler“ gesprochen und ausgeführt, dass dieser einem Assistenzarzt im ersten Ausbildungsjahr unterlaufen darf. Seine weiteren Ausführungen machen aber deutlich, dass er den Begriff des „Fehlers“ auf das objektive Misslingen der Operationshandlung bezieht, damit aber nicht gleichzeitig bestätigt, dass der Beklagte bei der Vornahme des Eingriffes nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft der gebotenen Sorgfalt nicht genügt und damit unsachgemäß gehandelt hat. Denn im Folgenden hat der Sachverständige dargestellt, dass ein solches Fehlgehen des Hegarstifts in die seitliche Gebärmutterwand auch einem erfahrenen Operateur passieren kann, weil es sich um eine Abweichung im Millimeterbereich handelt, ohne dass der Beklagte irgendeine Möglichkeit hatte, den Weg, den der von ihm verwendete Hegarstift nahm, zu kontrollieren. Deshalb ist die Perforation in der medizinischen Literatur als allgemeine Komplikation des Eingriffs beschrieben.
Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall gleichwohl ein Behandlungsfehler vorliegt, ergeben sich auch nicht aus der Länge des Risses von 4 bis 5 cm. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt, dass es sich um keine ungewöhnliche Länge des Risses handelt, wenn der Hegarstift in dem nicht einsichtigen Bereich der Gebärmutter fehl geht. Sonstige Anhaltspunkte für ein rabiates Vorgehen des Beklagten sind nicht gegeben.
Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, die nach hinten abgekippte Stellung der Gebärmutter bei der Klägerin nicht ausreichend beachtet zu haben. Da der Beklagte die Lage der Gebärmutter der Klägerin genau beschreiben konnte, steht außer Frage, dass er die erforderliche Palpation, um die Lage der Gebärmutter zu ertasten, vorgenommen hat. Den Ausführungen des Sachverständigen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagte bei der Vornahme des Eingriffs die Lage der Gebärmutter nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. So hat der Sachverständige nicht ausgeführt, dass bei einer anormalen Lage der Gebärmutter die Dilatation mit Hegarstiften zu unterbleiben hat. Der Sachverständige ist auch nicht von seiner Einschätzung abgewichen, dass es sich um eine schicksalshafte Komplikation handelt. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Verletzung der Gebärmutter nicht in Vorder- oder Hinterwand, sondern an der Seitenwand erfolgte, eher dafür, dass sich die veränderte Lage der Gebärmutter bei der eingetretenen Perforation ohnehin nicht ausgewirkt hat.
II.
Der Beklagte haftet ferner im Ergebnis auch nicht dafür, dass er den Eingriff bei der Klägerin ohne ausreichende Einwilligung vorgenommen hat.
Zwar spricht nach der vom Senat durchgeführten Anhörung der Parteien viel dafür, dass die Aufklärung der Klägerin über die Risiken des Eingriffs unzureichend war. Die Klägerin beherrscht die deutsche Sprache nur ansatzweise. Sie ist in der Lage, einfache Fragen zu verstehen und mit einem geringfügigen Vokabelschatz schlagwortartig zu beantworten. Es ist jedoch nicht möglich, ihr kompliziertere Zusammenhänge auf Deutsch zu erläutern. Auch wenn dem Beklagten abzunehmen ist, dass er mit der Klägerin das Formular über die Patientenaufklärung über den Eingriff durchgegangen ist, ist gleichwohl davon auszugehen, dass er sich über die Verständnismöglichkeiten der Klägerin keine genügenden Gedanken gemacht und ihre Unterschrift unter dem Bogen ohne ausreichende Anhaltspunkte dahin wertete, dass die Klägerin die Aufklärung verstanden habe und bereit sei, die Operationsrisiken einzugehen. Dass bei ihm selbst kommunikative Schwierigkeiten beim Eingehen auf andere Personen bestehen, wurde daran deutlich, dass der Beklagte auch bei der Anhörung durch den Senat bei seinen Ausführungen mehrfach nicht auf die ihm gestellten Fragen einging.
Gleichwohl führt die unzureichende Aufklärung nicht zur Haftung des Beklagten, denn nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin ist der Senat überzeugt, dass sie auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte.
Der Senat hat bereits Schwierigkeiten, der Klägerin abzunehmen, dass im Zeitpunkt der Operation sie sich noch die Möglichkeit erhalten wollte, weitere Kinder zu bekommen. Noch in der Berufungsbegründungsschrift hat sie ausdrücklich eingestanden, dass sie eine Sterilisation ins Auge gefasst hatte. So hatte sie - nachvollziehbar - auch der Beklagte verstanden. Soweit sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, auch nach dem Abbruch zu einem späteren Zeitpunkt noch Kinder haben zu wollen, ist dies auch mit Sprachschwierigkeiten schwer zu erklären und daher kaum glaubhaft.
Aber auch im Übrigen vermochte die Klägerin nicht darzulegen, dass bei ihr ein Entscheidungskonflikt bestanden hat. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei einem solchen Riss der Gebärmutter mit der Folge, dass diese entfernt werden muss, um eine äußerst seltene Komplikation des Eingriffs zum Schwangerschaftsabbruch. Nachvollziehbar weist der Sachverständige auch darauf hin, dass eine Frau, die bereits die Beratung bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle durchgeführt und sich zum Abbruch der Schwangerschaft entschlossen hat, regelmäßig derart innerlich auf die Vornahme des Eingriffs eingestellt ist, dass sie durch die Aufklärung über mögliche Risiken nicht von dem Eingriff zurücktritt. So vermochte der Sachverständige zu berichten, dass ihm ein solcher Fall in seiner langjährigen Praxis noch nie vorgekommen ist. Auf Seiten der Klägerin kommt hinzu, dass sie ihre wirtschaftliche und familiäre Situation nach eigener Beschreibung als derart schwierig betrachtete, dass sie von der Notwendigkeit des Abbruchs innerlich fest überzeugt und nicht bereit war, ein viertes Kind tatsächlich auszutragen, wenn ihr die nur entfernte Möglichkeit einer Gebärmutterperforation mit anschließender Gebärmutterentfernung bewusst geworden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheiten eines Einzelfalles zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hatte weder über offene, bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedener Rechtsfragen zu befinden, noch ist er von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,-- Euro (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).