Berufung abgewiesen: Arzthaftung wegen Nervdurchtrennung bei Karpaltunnel-OP
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer bei einer Karpaltunnel-Operation erlittenen Nervschädigung. Zentral war die Frage, ob der Nervus medianus am 26.01.1996 durch einen Behandlungsfehler durchtrennt wurde. Das OLG bestätigt das landgerichtliche Urteil und sieht dank überzeugenden Sachverständigengutachtens eine vermeidbare Kontinuitätsdurchtrennung. Die Aufklärungsfrage bleibt unbeachtlich, da der Behandlungsfehler den Ersatzanspruch begründet.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bei einer Operation eingetretene Kontinuitätsdurchtrennung eines Nervs begründet einen Behandlungsfehler, wenn sie bei gebotener ärztlicher Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
Typische Befunde wie Situsveränderungen, narbiges Gewebe und Kliniknachbefunde können mit ausreichender Sicherheit die Entstehung einer Nervschädigung bei der konkreten Operation nachweisen.
Ist die Nervverletzung bei der streitigen Operation nachweisbar, muss der Arzt darlegen, dass ein erfahrener Operateur die Verletzung trotz gebotener Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; bleibt ein solcher Nachweis aus, ist haftungsbegründendes Verschulden anzunehmen.
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung können sich aus §§ 823, 847, 831 BGB ergeben; die Frage einer fehlerhaften Aufklärung kann unbeachtlich sein, wenn der Behandlungsfehler den Ersatzanspruch unabhängig begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17 O 76/97
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juni 1999 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Jahr 1942 geborene Kläger litt seit 1995 unter einem sog. Karpaltunnelsyndrom, das an der linken Hand besonders ausgeprägt war. Dieses Karpaltunnelsyndrom führte zu Sensibilitäts- und Durchblutungsstörungen der Hände sowie Lähmungsgefühlen. Nach einer neurologischen Untersuchung erschien der Kläger am 23.01.1996 zur ambulanten Untersuchung in der Klinik der Beklagten zu 1). Er wurde für den 26.01.1996 zur operativen Behandlung einbestellt. Die Operation wurde von dem Beklagten zu 2) durchgeführt. Wegen des Verdachts der Schädigung des Nervus medianus sollte eine Revisionsoperation im Krankenhaus der Beklagten zu 1) erfolgen. Der Kläger ließ jedoch die Revisionsoperation in der Klinik und Poliklinik für Unfall- und Handchirurgie der X-Universität N durchführen. Dort wurde am 15.05.1996 intraoperativ eine Teildurchtrennung des Nervus medianus im linken Karpaltunnel festgestellt. Im Bereich des defekten Nervs erfolgte eine Nervtransplantation. Die neurologische Kontrolluntersuchung vom 14.11.1996 ergab eine schwere Schädigung des Nervus medianus links. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 15.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedweden materiellen und zukünftiger immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß der Nervus medianus bei der Operation am 26.01.1996 beschädigt worden sei. Aufgrund der Fehlbehandlung sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Weinverkäufer auszuüben.
Die Beklagten haben eine regelrechte Operation am 26.01.1996 behauptet. Über diesen Eingriff und dessen Risiken sei der Kläger am Morgen des Operationstages aufgeklärt worden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß die Nervdurchtrennung am 26.01.1996 grob behandlungsfehlerhaft erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung und beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger, den Beklagten zu 2) und den Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung der Klinik der Beklagten zu 1) angehört sowie den Sachverständigen Dr. M sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 29. Mai 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insgesamt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten die titulierten Ansprüche gemäß §§ 847, 823, 831 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob die am Operationstag durchgeführte Aufklärung noch den Anforderungen genügte oder ob durch eine etwaige verspätete Aufklärung das Entscheidungsrecht des Patienten verkürzt worden ist. Dies kann dahinstehen, weil auch der Senat nach der erneuten Beweisaufnahme der Auffassung ist, daß der Beklagte zu 2) die Operation am 26.01.1996 fehlerhaft durchgeführt hat.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Ausführungen des Sachverständigen, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2) am 26.01.1996 den Nervus medianus an der linken Hand des Klägers verletzt hat. Die Verletzung hätte bei der gebotenen Sorgfalt vermieden werden können.
Der Sachverständige hat erneut überzeugend dargelegt, daß die Nervschädigung mit Sicherheit bei der Operation am 26.01.1996 erfolgt sei. Dafür spreche der bei der Revisionsoperation am 15.05.1996 in der Universitätsklinik N unter mikroskopischen Bedingungen vorgefundene Situs, das nach solchen Verletzungen sich typischerweise bildende Narbengewebe und die bei den Nachuntersuchungen erhobenen Befunde. Allein durch Druck oder Zug habe diese Verletzung nicht entstehen können, weil es sich um eine sog. Kontinuitätsdurchtrennung gehandelt habe. Ein erfahrener Operateur hätte die Verletzung vermeiden können. Eine Kollisionsgefahr mit dem Nervus medianus habe hier nur dann bestanden, wenn zu weit zur Speichenseite operiert worden ist. Dies und somit eine Kollision aber hätte sicher vermieden werden können.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagten mit weniger als 60.000,00 DM.