Berufung: Aufklärungsfehler bei Sterilisation – Unterhalt und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen Aufklärungs- und Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Sterilisation, die zur Geburt eines Kindes führte. Das OLG Hamm prüft, ob die kurze mündliche Belehrung in der Notfallsituation ausreichte und ob daraus Schadenersatzansprüche folgen. Der Senat gab der Berufung teilweise statt: Unterhaltsersatz und Schmerzensgeld wurden zugesprochen; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Verurteilung zur Zahlung von Unterhaltsersatz und Schmerzensgeld, Zinsmehrforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt, bei einer Sterilisation neben fachgerechter Durchführung auch die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Aufklärung zu erteilen; unzureichende mündliche Hinweise in präoperativen Notfallsituationen sind in geeigneter Weise nachzuholen, sobald die Patientin aufnahmefähig ist.
Führt ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer Sterilisation zur Geburt eines Kindes, ist den Eltern der durch die Unterhaltsbelastung entstandene Schaden als Ersatz zu gewähren; künftige Freistellungsansprüche können mittels Feststellungsklage verfolgt werden.
Als typisierter Maßstab für den Unterhaltsersatz kann der doppelte Betrag des monatlichen Tabellensatzes der Regelbedarfsverordnung abzüglich des Kindergeldes herangezogen werden; darüber hinausgehender Unterhalt ist nur als Schaden zu berücksichtigen, soweit er zur Befriedigung durchschnittlicher Anforderungen des Kindes erforderlich ist.
Die Mutter hat wegen der mit einer ungewollten Schwangerschaft und Geburt verbundenen körperlichen und psychischen Belastungen einen Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld (vgl. § 847 BGB).
Schadensersatz setzt Kausalität und Darlegungspflicht voraus: die Anspruchsberechtigten müssen substantiiert darlegen, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgversprechende zusätzliche Verhütungsmaßnahmen ergriffen hätten, die die Schwangerschaft verhindert hätten.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17 O 49/95
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 20. Juni 1996 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.762,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. März 1996 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger für die Zeit vom 13.06.1995 bis zum 12.07.2012 von einem monatlichen Unterhaltsaufwand für die am 13.07.1994 geborene Tochter ... in Höhe des doppelten monatlichen Tabellensatzes der jeweils geltenden Regelbedarfsverordnung abzüglich des jeweiligen Kindergeldes freizustellen.
Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von weiteren Unterhaltsansprüchen des Kindes ... freizustellen, jedoch beschränkt auf den Betrag, der nach durchschnittlichen Anforderungen für das Auskommen des Kindes erforderlich ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. März 1996 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage bleibt abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist begründet. Die Beklagte schuldet ihnen aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem mit der klagenden Ehefrau abgeschlossenen Behandlungsvertrag Ersatz des durch die Geburt der Tochter ... entstandenen, erstattungsfähigen Schadens. Sie schuldet der Klägerin darüber hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld aus § 847 BGB.
Aus dem mit der Klägerin geschlossenen Behandlungsvertrag, der Schutzwirkungen zugunsten des Ehemannes entfaltet, waren die für die Beklagte tätigen Ärzte verpflichtet, neben einer dem medizinischen Standard entsprechenden Sterilisation der Klägerin auch diejenigen Belehrungen zu erteilen, die zur Verwirklichung des Vertragszwecks, der Verhütung weiterer Schwangerschaften, erforderlich waren. Dieser Verpflichtung sind sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Der Senat unterstellt die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des als Zeugen benannten ... Danach hat der Zeuge die Klägerin in einer akut aufgetretenen geburtshilflichen Notsituation mit drohender Schädigung des Kindes nach der Indikationsstellung zur Sectio caesarea angesichts des jetzt geäußerten. Wunsches nach einer Sterilisation neben den Operationsrisiken des Kaiserschnitts mündlich auf die seltene Möglichkeit einer Schwangerschaft nach ordnungsgemäß ausgeführter Eileiterunterbindung hingewiesen, während der Kaiserschnitt vorbereitet wurde. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, daß ein solcher kurzer mündlicher Hinweis in einer dramatischen Situation für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreicht, auch und gerade wenn in dieser Situation ein ausführlicheres Gespräch über diesen Punkt nicht möglich ist. Der durch die Bedrohung des Kindes erzeugte zeitliche Druck und die Dramatik der unmittelbaren präoperativen Phase einer Notoperation lassen erwarten, daß die Mutter, deren Aufmerksamkeit auf die bevorstehende Operation und deren Sorge auf das Wohl des Kindes gerichtet sein werden, einen kurzen mündlichen Hinweis auf ganz andere Gesichtspunkte nicht verstehen, nicht in seiner Tragweite erfassen oder jedenfalls nicht im Gedächtnis behalten wird. Anhaltspunkte dafür, daß dies hier ausnahmsweise anders war, gab und gibt es nicht. Es war deshalb geboten - und unschwer möglich -, nach der Entbindung in einer Situation, in der die Patientin sich auf den Gesprächsinhalt konzentrieren konnte, die Belehrung mit der notwendigen Klarheit nachzuholen.
Dies ist nicht geschehen. Zwar glaubt der Senat dem Zeugen ..., daß er anläßlich der Abschlußuntersuchung der Klägerin - sei es auf deren Frage, sei es von sich aus - die Sterilisation erwähnt und dazu gesagt hat, daß es bei jeder Methode "Versager" geben könne. Indessen reichte das zur ordnungsgemäßen Belehrung nicht aus. Nach der eigenen Bekundung des Zeugen ist der Hinweis nämlich routinemäßig und mit der Vorstellung gegeben worden, eine ausführliche Belehrung sei vor dem Eingriff erfolgt. Der Zeuge hat seine Bemerkung überdies gemacht, während er die Klägerin abschließend auf dem gynäkologischen Stuhl untersuchte und die Untersuchungsergebnisse diktierte. Es ist überaus naheliegend, daß die Aufmerksamkeit der Patientin in einer solchen Situation sich auf die Untersuchung und deren Ergebnisse, nicht auf das dabei - von Seiten des Arztes überdies routinemäßig - geführte Gespräch konzentriert. Außerdem wird die Situation der Untersuchung im gynäkologischen Stuhl erfahrungsgemäß von sehr vielen Patientinnen als belastend und irritierend empfunden, und der Senat glaubt der Klägerin, daß dies auch bei ihr so war. Die Belehrung hätte unter diesen Umständen entweder vor oder nach der Abschlußuntersuchung gegeben oder aber doch zumindest besonders nachdrücklich gestaltet und vom Untersuchungsvorgang und dem Diktat seiner Ergebnisse abgehoben werden müssen.
Der Senat ist nach der Anhörung der Klägerin und der Vernehmung von Zeugen im Gegensatz zur Kammer davon überzeugt, daß die Kläger bei ordnungsgemäßer Belehrung der Ehefrau durch zusätzliche Verhütungsmaßnahmen eine weitere Schwangerschaft verhindert hätten. Die Klägerin, die auch auf den Senat einen ehrlichen Eindruck gemacht hat, hat dies bei ihrer Anhörung nochmals bekräftigt. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen ... und ... waren die Kläger bereits über die vierte Schwangerschaft unglücklich. Sie lebten nicht in wirtschaftlich großzügigen Verhältnissen. Das von ihnen errichtete Haus war bereits auf eine Familie mit 4 Kindern nicht zugeschnitten. Von einer Sterilisation entweder der Ehefrau oder des Ehemannes war bereits während der vierten Schwangerschaft im Freundes- und Verwandtenkreis die Rede. Das alles spricht dafür, daß die Kläger im Wissen um ein Restrisiko nach der Sterilisation der Ehefrau erfolgversprechende zusätzliche Verhütungsmaßnahmen ergriffen hätten, um eine weitere Schwangerschaft zu verhindern. Als gewisses weiteres bekräftigendes Indiz kommt hinzu, daß der klagende Ehemann - insoweit im Vermerk des Berichterstatters nicht festgehalten - sich nach der fünften Schwangerschaft ebenfalls hat sterilisieren lassen, regelmäßig ein Spermiogramm durchführt und zusätzlich an den fruchtbaren Tagen zusammen mit seiner Ehefrau weitere Verhütungsmaßnahmen einhält. Der Senat geht nicht davon aus, daß die Bereitschaft dazu erst durch die Belastung mit der fünften Schwangerschaft hervorgerufen worden ist; er ist vielmehr davon überzeugt, daß die Eheleute im Wissen um ein Versagerrisiko der Sterilisation der Frau bereits nach der vierten, als belastend empfundenen Schwangerschaft vergleichbare Maßnahmen ergriffen hätten.
Führt, wie hier, ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Sterilisation der Ehefrau zur Geburt eines Kindes, so ist nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1980, 1450 ff. und NJW 1980, 1452 ff.) den Eltern die Unterhaltsbelastung als Schaden zu ersetzen. Für die Zukunft ist der Anspruch, der im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden kann, auf Freistellung gerichtet. Als Schaden kann typisierend der doppelte Betrag der Regelbedarfsverordnung veranschlagt werden. Weitergehender Unterhalt kann, auch soweit er familienrechtlich geschuldet ist, aufgrund der Besonderheiten, die sich aus dem Zusammentreffen familienrechtlicher und schadensrechtlicher Grundsätze ergeben, nur als Schaden gewertet werden, soweit er zur Befriedigung durchschnittlicher Anforderungen für das Auskommen eines Kindes erforderlich ist (vgl. zu alldem BGH, jeweils a.a.O.).
Darüber hinaus schuldet die Behandlerseite nach § 847 BGB der Mutter ein angemessenes Schmerzensgeld, wenn durch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Sterilisation eine weitere, ungewollte Schwangerschaft zustande kommt und die Mutter die auch mit einer komplikationslos verlaufenden Schwangerschaft und Geburt stets verbundenen körperlichen und psychischen Belastungen auf sich nehmen muß. Der Senat erachtet im vorliegenden Falle einen Betrag von 10.000,00 DM für angemessen.
Die Kläger haben sowohl auf den Unterhaltsrückstand als auch auf das Schmerzensgeld Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) geltend gemacht. Die Klageschrift ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28.03.1996 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Zinsforderung auf das Schmerzensgeld waren Berufung und Klage mithin unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 34.150,80 DM (3.762,00 DM + 15.388,80 DM Feststellung zu 1 b) des Antrages + 10.000,00 DM Schmerzensgeld + 5.000,00 DM Feststellung zu 3) des Antrages).