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Oberlandesgericht Hamm·3 U 206/02·11.05.2003

Arzthaftung: Judet-Hüftprothese 1986 als vertretbare Methode – kein Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Hüftwechseloperation 1986, bei der eine Judet-Prothese implantiert wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob Auswahl und zementfreie Implantation angesichts damals bekannter Kritik an der Prothese fehlerhaft waren und ob Nachuntersuchungen unterblieben. Das OLG Hamm verneinte einen schuldhaften Behandlungsfehler nach dem medizinischen Standard von 1986 und sah die Methode als noch nicht überholt an. Auch ein unterlassener Kontrolltermin begründete keine Haftung, da ein früheres Röntgen den Schaftbruch nicht verhindert hätte; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachgewiesenen Behandlungsfehlers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist der medizinische Standard zum Zeitpunkt der Behandlung, nicht eine spätere Erkenntnislage.

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Die Wahl der Behandlungsmethode steht grundsätzlich im ärztlichen Ermessen, solange die Methode dem seinerzeitigen medizinischen Standard entspricht; der Arzt schuldet nicht das jeweils neueste Therapiekonzept.

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Von einer verbreiteten und bislang anerkannten Behandlungsmethode muss ein Arzt erst dann Abstand nehmen, wenn risikoärmere oder erfolgversprechendere Alternativen im Wesentlichen unumstritten sind und sich durchgesetzt haben.

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Die bloße spätere Lockerung oder ein späterer Materialdefekt einer Implantatversorgung erlaubt für sich genommen keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler bei Auswahl oder Durchführung der Operation.

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Ein Vorwurf unterlassener Nachuntersuchungen setzt neben einer Pflichtverletzung voraus, dass bei rechtzeitigem Kontrollhandeln ein Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermieden oder wesentlich gemindert worden wäre.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 59/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitslei­stung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines 1986 erfolgten Austauschs einer Hüftgelenksprothese links, bei dem ihr eine Judet-Prothese implantiert wurde.

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Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M und das darauf aufbauende Urteil des Landgerichts von falschen Voraus­setzungen ausgegangen seien. Sie behauptet, dass die vor der Operation im April 1986 angefertigten Röntgenaufnahmen entgegen der Darstellung des Sachverstän­digen keine Knochendefekte zeigen würden. Aus diesem Grunde sei das Einsetzen einer zementfreien Prothese kontraindiziert gewesen. Fehlerhaft sei auch die An­nahme, dass die zuvor eingesetzte zementierte Charnley-Müller-Prothese nur 3 Jahre gehalten habe. Tatsächlich sei sie 6 Jahre und 4 Monate eingesetzt gewesen. Die Klägerin wiederholt auch ihre Behauptung, dass bereits seit 1985 die Mängel und Nachteile bei ihr eingesetzten Judet-Prothese bekannt gewesen seien. Neben ent­sprechenden Veröffentlichungen aus dem Jahre 1985 habe der Beklagte zu 1) auch die nachteiligen Ergebnisse von Frau Dr. N gekannt, mit welcher er in einer Arbeitsgruppe verbunden gewesen sei. Auch seien ihm französische Studien be­kannt gewesen, die noch zu einem früheren Zeitpunkt die Probleme der Prothese erkannt hätten. Zudem habe der Beklagte versäumt, selbst regelmäßige Nachunter­suchungen durchzuführen, welche vom Hersteller der Prothese ausdrücklich gefor­dert würden. Unrichtig sei auch die Annahme, dass die Standzeit der Judet-Prothese bei ihr – der Klägerin – runde 10 Jahre betragen habe. Schon nach 6 ½ Jahren sei eine Lockerung eingetreten.

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Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) beantragt die Kläge­rin noch,

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das am 12.08.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bo­chum abzuändern und den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie ein ange­messenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts ge­stellt wird (Vorstellung: 80.000,-- DM), nebst 4 % Zinsen seit dem 26.03.1999 zu zahlen.

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Der Beklagte zu 1) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und verteidigt das angefochtene Ur­teil wie die Ausführungen des Sachverständigen.

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Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch ergänzende Ver­nehmung des Sachverständigen Prof. Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Se­natstermin vom 12. Mai 2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gegenüber dem Beklagten zu 1) zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Der Klägerin steht kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1) gem. §§ 823, 847 BGB zu.

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Auch in der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Beklagten bei der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Hüftaustauschoperation am 24.04.1986 ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen ist.

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I.

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Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass zu diesem Zeitpunkt eine Hüftaus­tauschoperation indiziert war, weil sich die bei der Klägerin zuvor implantierte Charnley-Müller-Prothese gelockert hatte. Auch hinsichtlich der eigentlichen Operati­onsausführung ist ein Behandlungsfehler nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass sich auch diese Prothese einige Jahre später lockerte und es zum Bruch des Schaf­tes kam, lässt keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 1) zu.

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II.

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Auch die Auswahl der Judet-Prothese war nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M bei seiner Befragung durch den Senat. Der Sach­verständige ist Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie an der Gesamthoch­schule F. Er verfügt über einen reichen Erfahrungsschatz wie über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und ist als Experte auf dem Gebiet der Hüftprothetik dem Senat bekannt und allgemein anerkannt. Seine Ausführungen waren in jeder Hinsicht objektiv, was insbesondere durch seine kritische Auseinandersetzung mit der Judet-Prothese deutlich wird, wel­cher er selbst von Anfang an skeptisch gegen­über stand. Soweit ersichtlich wurde, dass dem Sachverständigen bei der Zuordnung von Röntgenbilder einmal ein Versehen unterlaufen war, hat er dieses Versehen auf Vorhalt erkannt und berichtigt, ohne dass dieser Vorgang Zweifel an seiner Sach­kunde oder Zuverlässigkeit rechtfertigen könnte.

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a)

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Bei seiner Beurteilung geht der Senat davon aus, dass die Judet-Prothese aus heuti­ger Sicht nicht die optimale prothetische Versorgung darstellt, sondern inzwischen mehreren Bedenken ausgesetzt ist, weshalb sie in der heutigen Operationstechnik auch nicht mehr ver­wendet wird. So bestehen nach den Ausführungen des Sachver­ständigen Prof. Dr. M in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.09.2001 keine Zweifel daran, dass es bei den Judet-Prothesen Inhomogenitäten wie Poren- und Mikrolunker gab, durch die die Festigkeit der Prothese beeinträchtigt war. Ebenso ist davon auszuge­hen, dass der Schaft der Prothese eine ungünstige Ober­flächenstruktur aufwies, da er in dem Bereich, in welchem er an den Oberschenkel­knochen anwächst, nur mühevoll und unter Fensterung des Knochens entfernt wer­den kann. Ob die Prothese daneben weitere Nachteile wie die Gussherstellung statt der Schmie­deher­stellung oder die Verwendung einer Kobold-Chrom-Molybdän-Gussle­gie­rung statt einer anderen Legierung auf­weist oder ob es nachteilig ist, dass lediglich eine distale Verwachsung mit dem Knochen stattfindet, braucht nicht ab­schließend geklärt zu werden, denn auch wenn man insofern den Vortrag der Kläge­rin als zutreffend unterstellt, ergibt sich gleichwohl keine für sie gün­stigere Beurtei­lung.

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Denn maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte zu 1) behandlungs­fehlerhaft handelt, ist nicht die Bewertung der Judet-Prothese aus heutiger Sicht, sondern allein der medizinische Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung vom 24.04.1986 (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 166).  Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, Seite 763 (764)) wie auch des Senates (vgl. etwa Urteil vom 03.05.2000, Ak­tenzeichen 3 U 171/99), dass die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich dem Ermessen des behandelnden Arztes unterliegt, sofern die von ihm gewählte Therapie noch dem Standard der Medizin entspricht. Der Arzt schuldet nicht jeweils das neueste Therapiekonzept. Auch wenn ein Arzt grundsätzlich zum Studium der ein­schlägigen Fachzeitschriften und zur Fortbildung in seinem Fachbereich ver­pflichtet ist (vgl. BGH, NJW 1991, Seite 1535 (1537); OLG Düsseldorf, VersR 1987, Seite 414 (415)), so ist ein Arzt auch dann nicht verpflichtet, von einer Behand­lungsmethode Abstand zu nehmen und eine andere Behandlungsmethode anzu­wenden, wenn an einer verbreiteten und bisher anerkannten Behandlungsmethode erstmalig Zweifel laut werden. Der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behand­lungsmethode ver­altet und überholt ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem ein­zuhaltenden Qua­litätsstandard genügt und damit zu einem Behandlungsfehler wird, ist nämlich erst gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer sind und/oder bessere Heilungschan­cen versprechen und in der medizinischen Wissenschaft im Wesentli­chen unumstritten sind.

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Unter diesen Umständen kann von dem Beklagten zu 1) als Chefarzt der orthopädi­schen Abteilung einer Universitätsklinik zwar erwartet werden, dass er die 1985 und damit vor dem Zeitpunkt der Operation geäußerten Bedenken gegen die Qualität und den Erfolg der Judet-Prothese kannte, also insbesondere auch die kritischen Anmer­kungen von Häußler/Polster, Zeitschrift für Orthopädie 1985, Seite 283, wie auch die Stel­lungnahmen von Frau Dr. N über ihre Erfahrungen mit der Judet-Prothe­se. An der Beurteilung des Senats würde sich im übrigen auch nichts dadurch än­dern, wenn man von dem Beklagten verlangen müsste, dass ihm  dar­über hinaus nachteilige Erkenntnisse aus französischen Arbeitsgruppen bekannt wa­ren.

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Denn gleichwohl war die Verwendung der Judet-Prothese zum Zeitpunkt der Opera­tion nicht überholt. Ebensowenig ist erkennbar, dass zum damaligen Zeitpunkt von anderen Prothesen bekannt war, dass sie weniger Risiken und bessere Heilung­schancen bieten würden, und in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten waren. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. M überzeugend und unter Vorlage diverser Literaturstellen ausgeführt, dass 1986 eine Umbruch­phase vorlag, in welcher zwar verschiedentlich Zweifel an der Geeignetheit der Ju­det-Pro­these laut wurden, ohne dass den vorgebrachten Zweifeln abschließend nachgegan­gen wurde und eine bessere Technik bereits vorhanden war. Die Judet-Prothese wurde auch noch in den späten 80iger Jahren in der klinischen Praxis wei­ter ver­wendet, ohne dass der Sachverständige dies als unvertretbar erachtet. So er­schien in der gleichen Zeitschrift für Orthopädie (1985), in der die kritische Stellung­nahme von Häußler/Polster erfolgte, auch ein Aufsatz von Leitz (S. 278), der aus­drücklich die Verwen­dung der Judet-Prothese anriet und auf die guten Erfahrungen mit der Technik ver­wies. Auch Frisch/Schmehl/Polster haben in einem weiteren Auf­satz in derselben Zeitschrift (Bl. 285) aufgrund der von ihnen ausgewerteten Ergeb­nisse die zement­freie Hüftendoprothese vom Typ Judet für primär – wie für Aus­tauschoperationen ausdrücklich empfohlen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Befra­gung durch den Senat ausgeführt, dass auch Alternativprodukte sei­nerzeit nicht ab­schätzbare Risiken boten, zumal auch gegen sie Einwände vorge­bracht wurden und keine ausreichenden Langzeiterfahrungen vorlagen. Zieht man in Betracht, dass der Sachverständige glaubhaft dargelegt hat, dass die Haltbarkeit ei­ner Prothese übli­cherweise mindestens 10 Jahre beträgt, so ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Haltbarkeit und Funktion einer Neuent­wicklung erst nach mehreren Jah­ren Verwendung in der klinischen Praxis – der Sachverständige geht von 7 bis 10 Jahren aus – mit ausreichender Zuverlässigkeit erfolgen kann.

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Die Überzeugung des Senates wird nicht durch die gegenteiligen Stellungnahmen des Privatgutachters der Klägerin Dipl.-Ing. X erschüttert. Der Gutachter ist kein Arzt und kann daher lediglich zuverlässig die technischen Bedenken gegen die Judet-Pro­these aus seiner Fachkenntnis heraus beurteilen. Insofern trifft der Senat jedoch keine abweichenden Feststellungen. Dem Privatgutachter fehlt jedoch jede klinische Erfahrung. Darüber hinaus verkennen seine Stellungnahmen auch die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Rat zur Verwendung der Judet-Pro­these be­handlungsfehlerhaft wäre. In seinem Bestreben, die technischen Nachteile der Judet-Prothese zusammenzutragen, geht er auf die medizinische Entwicklung und die zahlreichen medizinischen Stellungnahmen, die auch im fraglichen Zeitraum noch die Verwendung der Judet-Prothese ausdrücklich empfohlen haben, nicht ein.

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b)

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War daher die Verwendung der Judet-Prothese im allgemeinen nicht zu beanstan­den, so war dies auch im Falle der Klägerin nicht deshalb der Fall, weil es sich um eine zementfreie Prothese handelte. Der Sachverständige hat insofern überzeugend aus­geführt, dass die Verwendung einer zementfreien Prothese bei einer Wechsel­opera­tion allgemein und bei der Klägerin im Besonderen die Methode der Wahl war. Er hat dies nachvollziehbar damit erläutert, dass nach dem Herauslösen einer ein­zementierten Prothese eine Schädigung der Knochenstruk­tur vorhanden ist, auf­grund derer es zumindest sehr schwierig ist, bei erneuter Ver­wendung einer einze­mentierten Prothese eine befriedigende Knochenstabilität zu erzielen. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Wechseloperation eine solche vorgeschädigte Knochenstruktur vorlag. Insofern hat der Sachverstän­dige überzeugend darauf hingewiesen, dass sich bereits aus den Operationsberich­ten der vorangegangenen Hüftoperationen bei der Klägerin vom 18.10.1979 und vom 17.12.1979 ergibt, dass der Trochanter major abgetragen und wieder befestigt wor­den war. Auch auf einem Röntgenbild vom 25.04.1986 ver­mochte der Sachverstän­dige Defekte am Trochanter major zu erkennen, ohne dass Anhaltspunkte dafür be­stehen, dass dieser Defekt erst durch die vorangegangene Wechseloperation des Beklagten zu 1) verursacht wurde. Dem entspricht auch die Beschreibung des Be­klagten im Operationsbericht vom 25.04.1986, wonach im vor­deren Anteil der Pfanne wie im Pfannenboden, zum Teil auch im Pfannendach Kno­chendefekte vorhanden waren, die ersetzt und ausgefüllt wurden. Ferner ist zu be­rücksichtigen, dass im Falle einer erneuten Zementierung die Gefahr bestand, dass Knochenzement in defekte oder Frakturen eindringt und so die Zusammenheilung des Knochens verhindert. Insbesondere bestand nach den Darlegungen des Sach­verständigen bei der Klägerin das Problem des vorgeschobenen Rollhügels, dessen Anheilung behindert gewesen wäre, wenn in den entstandenen Spalt Knochenzement einge­drungen wäre.

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Ohne Bedeutung ist hingegen, dass die bei der Klägerin zuvor eingesetzte Charnley-Müller-Prothese nicht nur drei Jahre, wie vom Sachverständigen im Gutachten vom 21.09.2000 angenommen, sondern über sechs Jahre implantiert war. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen bei seiner Befragung durch den Senat der zeitli­che Ablauf der verschiedenen Operationen in vollem Umfang geläufig war, ist die Standzeit der vorangegangenen zementierten Prothese für die Entscheidung zur Auswahl einer unzementierten Prothese bei der Wechseloperation ersichtlich ohne Bedeutung.

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Ohne Bedeutung ist ferner, dass der Sachverständige trotz aller für die Verwendung einer unzementierten Prothese sprechenden Argumente auch die Ver­wendung einer zementierten Prothese im Falle der Klägerin für vertretbar hielt, ins­besondere wenn sie mit einer massiven Knochentransplantation verbunden gewesen wäre. Dies än­dert nichts daran, dass in der vorgefundenen Situation die Verwendung einer unze­mentfreien Prothese die eindeutig vorzugswürdige Lösung war.

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c)

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Die Auswahl der der Klägerin implantierten Prothese durch den Beklagten zu 1) war schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er einen zu geringen Schaftquerschnitt gewählt hätte. Insofern hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass die Prothese schaftfüllend eingesetzt wurde und deshalb kein zu geringer Quer­schnitt gewählt wurde. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass durch die Wahl der Schaftform ein späterer Schaftbruch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlos­sen werden kann.

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Schließlich lässt auch die Länge der Zeit, in welcher die Prothese bei der Klägerin funktionstüchtig war, keinen Rückschluss auf einen Fehler bei der Auswahl zu. Es kann daher dahinstehen, ob schon 1993 oder erst 1996 ein Defekt bei der Judet-Prothese der Klägerin eintrat.

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III.

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Schließlich kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Klägerin gebotene Nachuntersuchungen versäumt hätte. Insofern ist bereits festzustellen, dass auch nach der eigenen Einlassung der Klägerin zumindest 1988 ohnehin eine Nach­untersuchung stattfand. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass auch in der Folgezeit Kontrollen etwa im Zwei-Jahres-Abstand vorgenommen werden sollten, ist es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er solche Kontrollen nicht selbst vorge­nommen hat. Denn der Sachverständige hat auch insofern einleuchtend ausge­führt, dass diese einfache diagnostische Maßnahme nicht vom Operateur, sondern vom niedergelassenen Arzt vorzunehmen ist. Soweit der Beklagte zu 1) verpflichtet ge­wesen sein sollte, die Klägerin auf diese Notwendigkeit hinzuweisen, kann sie ihm schon nicht widerlegen, dass er einen solchen Hinweis gegeben hat. Darüber hinaus hätte aber eine frühere Röntgenkontrolle auch nicht den Schaftbruch an der Judet-Prothese verhindern, sondern allenfalls dazu führen können, dass die Wechselopera­tion vom 06.11.1996 frühzeitiger erfolgt wäre, ohne dass Anhaltspunkte dafür beste­hen, dass dadurch die heutigen Beschwerden der Klägerin vermieden worden wären.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hatte weder über offene, bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedene Rechtsfragen zu befinden, noch ist er von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).