Arzthaftung: Judet-Hüftprothese 1986 als vertretbare Methode – kein Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Hüftwechseloperation 1986, bei der eine Judet-Prothese implantiert wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob Auswahl und zementfreie Implantation angesichts damals bekannter Kritik an der Prothese fehlerhaft waren und ob Nachuntersuchungen unterblieben. Das OLG Hamm verneinte einen schuldhaften Behandlungsfehler nach dem medizinischen Standard von 1986 und sah die Methode als noch nicht überholt an. Auch ein unterlassener Kontrolltermin begründete keine Haftung, da ein früheres Röntgen den Schaftbruch nicht verhindert hätte; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels nachgewiesenen Behandlungsfehlers zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßgeblich für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist der medizinische Standard zum Zeitpunkt der Behandlung, nicht eine spätere Erkenntnislage.
Die Wahl der Behandlungsmethode steht grundsätzlich im ärztlichen Ermessen, solange die Methode dem seinerzeitigen medizinischen Standard entspricht; der Arzt schuldet nicht das jeweils neueste Therapiekonzept.
Von einer verbreiteten und bislang anerkannten Behandlungsmethode muss ein Arzt erst dann Abstand nehmen, wenn risikoärmere oder erfolgversprechendere Alternativen im Wesentlichen unumstritten sind und sich durchgesetzt haben.
Die bloße spätere Lockerung oder ein späterer Materialdefekt einer Implantatversorgung erlaubt für sich genommen keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler bei Auswahl oder Durchführung der Operation.
Ein Vorwurf unterlassener Nachuntersuchungen setzt neben einer Pflichtverletzung voraus, dass bei rechtzeitigem Kontrollhandeln ein Gesundheitsschaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermieden oder wesentlich gemindert worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 59/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines 1986 erfolgten Austauschs einer Hüftgelenksprothese links, bei dem ihr eine Judet-Prothese implantiert wurde.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M und das darauf aufbauende Urteil des Landgerichts von falschen Voraussetzungen ausgegangen seien. Sie behauptet, dass die vor der Operation im April 1986 angefertigten Röntgenaufnahmen entgegen der Darstellung des Sachverständigen keine Knochendefekte zeigen würden. Aus diesem Grunde sei das Einsetzen einer zementfreien Prothese kontraindiziert gewesen. Fehlerhaft sei auch die Annahme, dass die zuvor eingesetzte zementierte Charnley-Müller-Prothese nur 3 Jahre gehalten habe. Tatsächlich sei sie 6 Jahre und 4 Monate eingesetzt gewesen. Die Klägerin wiederholt auch ihre Behauptung, dass bereits seit 1985 die Mängel und Nachteile bei ihr eingesetzten Judet-Prothese bekannt gewesen seien. Neben entsprechenden Veröffentlichungen aus dem Jahre 1985 habe der Beklagte zu 1) auch die nachteiligen Ergebnisse von Frau Dr. N gekannt, mit welcher er in einer Arbeitsgruppe verbunden gewesen sei. Auch seien ihm französische Studien bekannt gewesen, die noch zu einem früheren Zeitpunkt die Probleme der Prothese erkannt hätten. Zudem habe der Beklagte versäumt, selbst regelmäßige Nachuntersuchungen durchzuführen, welche vom Hersteller der Prothese ausdrücklich gefordert würden. Unrichtig sei auch die Annahme, dass die Standzeit der Judet-Prothese bei ihr – der Klägerin – runde 10 Jahre betragen habe. Schon nach 6 ½ Jahren sei eine Lockerung eingetreten.
Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) beantragt die Klägerin noch,
das am 12.08.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abzuändern und den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (Vorstellung: 80.000,-- DM), nebst 4 % Zinsen seit dem 26.03.1999 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und verteidigt das angefochtene Urteil wie die Ausführungen des Sachverständigen.
Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. M. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12. Mai 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gegenüber dem Beklagten zu 1) zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Der Klägerin steht kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1) gem. §§ 823, 847 BGB zu.
Auch in der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis zu führen, dass dem Beklagten bei der ärztlichen Behandlung im Zusammenhang mit der Hüftaustauschoperation am 24.04.1986 ein schuldhafter Behandlungsfehler unterlaufen ist.
I.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass zu diesem Zeitpunkt eine Hüftaustauschoperation indiziert war, weil sich die bei der Klägerin zuvor implantierte Charnley-Müller-Prothese gelockert hatte. Auch hinsichtlich der eigentlichen Operationsausführung ist ein Behandlungsfehler nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass sich auch diese Prothese einige Jahre später lockerte und es zum Bruch des Schaftes kam, lässt keinen Rückschluss auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 1) zu.
II.
Auch die Auswahl der Judet-Prothese war nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und von großer Sachkenntnis getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M bei seiner Befragung durch den Senat. Der Sachverständige ist Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie an der Gesamthochschule F. Er verfügt über einen reichen Erfahrungsschatz wie über umfassende wissenschaftliche Kenntnisse und ist als Experte auf dem Gebiet der Hüftprothetik dem Senat bekannt und allgemein anerkannt. Seine Ausführungen waren in jeder Hinsicht objektiv, was insbesondere durch seine kritische Auseinandersetzung mit der Judet-Prothese deutlich wird, welcher er selbst von Anfang an skeptisch gegenüber stand. Soweit ersichtlich wurde, dass dem Sachverständigen bei der Zuordnung von Röntgenbilder einmal ein Versehen unterlaufen war, hat er dieses Versehen auf Vorhalt erkannt und berichtigt, ohne dass dieser Vorgang Zweifel an seiner Sachkunde oder Zuverlässigkeit rechtfertigen könnte.
a)
Bei seiner Beurteilung geht der Senat davon aus, dass die Judet-Prothese aus heutiger Sicht nicht die optimale prothetische Versorgung darstellt, sondern inzwischen mehreren Bedenken ausgesetzt ist, weshalb sie in der heutigen Operationstechnik auch nicht mehr verwendet wird. So bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.09.2001 keine Zweifel daran, dass es bei den Judet-Prothesen Inhomogenitäten wie Poren- und Mikrolunker gab, durch die die Festigkeit der Prothese beeinträchtigt war. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Schaft der Prothese eine ungünstige Oberflächenstruktur aufwies, da er in dem Bereich, in welchem er an den Oberschenkelknochen anwächst, nur mühevoll und unter Fensterung des Knochens entfernt werden kann. Ob die Prothese daneben weitere Nachteile wie die Gussherstellung statt der Schmiedeherstellung oder die Verwendung einer Kobold-Chrom-Molybdän-Gusslegierung statt einer anderen Legierung aufweist oder ob es nachteilig ist, dass lediglich eine distale Verwachsung mit dem Knochen stattfindet, braucht nicht abschließend geklärt zu werden, denn auch wenn man insofern den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, ergibt sich gleichwohl keine für sie günstigere Beurteilung.
Denn maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte zu 1) behandlungsfehlerhaft handelt, ist nicht die Bewertung der Judet-Prothese aus heutiger Sicht, sondern allein der medizinische Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung vom 24.04.1986 (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 166). Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1988, Seite 763 (764)) wie auch des Senates (vgl. etwa Urteil vom 03.05.2000, Aktenzeichen 3 U 171/99), dass die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich dem Ermessen des behandelnden Arztes unterliegt, sofern die von ihm gewählte Therapie noch dem Standard der Medizin entspricht. Der Arzt schuldet nicht jeweils das neueste Therapiekonzept. Auch wenn ein Arzt grundsätzlich zum Studium der einschlägigen Fachzeitschriften und zur Fortbildung in seinem Fachbereich verpflichtet ist (vgl. BGH, NJW 1991, Seite 1535 (1537); OLG Düsseldorf, VersR 1987, Seite 414 (415)), so ist ein Arzt auch dann nicht verpflichtet, von einer Behandlungsmethode Abstand zu nehmen und eine andere Behandlungsmethode anzuwenden, wenn an einer verbreiteten und bisher anerkannten Behandlungsmethode erstmalig Zweifel laut werden. Der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungsmethode veraltet und überholt ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard genügt und damit zu einem Behandlungsfehler wird, ist nämlich erst gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer sind und/oder bessere Heilungschancen versprechen und in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten sind.
Unter diesen Umständen kann von dem Beklagten zu 1) als Chefarzt der orthopädischen Abteilung einer Universitätsklinik zwar erwartet werden, dass er die 1985 und damit vor dem Zeitpunkt der Operation geäußerten Bedenken gegen die Qualität und den Erfolg der Judet-Prothese kannte, also insbesondere auch die kritischen Anmerkungen von Häußler/Polster, Zeitschrift für Orthopädie 1985, Seite 283, wie auch die Stellungnahmen von Frau Dr. N über ihre Erfahrungen mit der Judet-Prothese. An der Beurteilung des Senats würde sich im übrigen auch nichts dadurch ändern, wenn man von dem Beklagten verlangen müsste, dass ihm darüber hinaus nachteilige Erkenntnisse aus französischen Arbeitsgruppen bekannt waren.
Denn gleichwohl war die Verwendung der Judet-Prothese zum Zeitpunkt der Operation nicht überholt. Ebensowenig ist erkennbar, dass zum damaligen Zeitpunkt von anderen Prothesen bekannt war, dass sie weniger Risiken und bessere Heilungschancen bieten würden, und in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten waren. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. M überzeugend und unter Vorlage diverser Literaturstellen ausgeführt, dass 1986 eine Umbruchphase vorlag, in welcher zwar verschiedentlich Zweifel an der Geeignetheit der Judet-Prothese laut wurden, ohne dass den vorgebrachten Zweifeln abschließend nachgegangen wurde und eine bessere Technik bereits vorhanden war. Die Judet-Prothese wurde auch noch in den späten 80iger Jahren in der klinischen Praxis weiter verwendet, ohne dass der Sachverständige dies als unvertretbar erachtet. So erschien in der gleichen Zeitschrift für Orthopädie (1985), in der die kritische Stellungnahme von Häußler/Polster erfolgte, auch ein Aufsatz von Leitz (S. 278), der ausdrücklich die Verwendung der Judet-Prothese anriet und auf die guten Erfahrungen mit der Technik verwies. Auch Frisch/Schmehl/Polster haben in einem weiteren Aufsatz in derselben Zeitschrift (Bl. 285) aufgrund der von ihnen ausgewerteten Ergebnisse die zementfreie Hüftendoprothese vom Typ Judet für primär – wie für Austauschoperationen ausdrücklich empfohlen. Darüber hinaus hat der Sachverständige bei seiner Befragung durch den Senat ausgeführt, dass auch Alternativprodukte seinerzeit nicht abschätzbare Risiken boten, zumal auch gegen sie Einwände vorgebracht wurden und keine ausreichenden Langzeiterfahrungen vorlagen. Zieht man in Betracht, dass der Sachverständige glaubhaft dargelegt hat, dass die Haltbarkeit einer Prothese üblicherweise mindestens 10 Jahre beträgt, so ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beurteilung der Haltbarkeit und Funktion einer Neuentwicklung erst nach mehreren Jahren Verwendung in der klinischen Praxis – der Sachverständige geht von 7 bis 10 Jahren aus – mit ausreichender Zuverlässigkeit erfolgen kann.
Die Überzeugung des Senates wird nicht durch die gegenteiligen Stellungnahmen des Privatgutachters der Klägerin Dipl.-Ing. X erschüttert. Der Gutachter ist kein Arzt und kann daher lediglich zuverlässig die technischen Bedenken gegen die Judet-Prothese aus seiner Fachkenntnis heraus beurteilen. Insofern trifft der Senat jedoch keine abweichenden Feststellungen. Dem Privatgutachter fehlt jedoch jede klinische Erfahrung. Darüber hinaus verkennen seine Stellungnahmen auch die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Rat zur Verwendung der Judet-Prothese behandlungsfehlerhaft wäre. In seinem Bestreben, die technischen Nachteile der Judet-Prothese zusammenzutragen, geht er auf die medizinische Entwicklung und die zahlreichen medizinischen Stellungnahmen, die auch im fraglichen Zeitraum noch die Verwendung der Judet-Prothese ausdrücklich empfohlen haben, nicht ein.
b)
War daher die Verwendung der Judet-Prothese im allgemeinen nicht zu beanstanden, so war dies auch im Falle der Klägerin nicht deshalb der Fall, weil es sich um eine zementfreie Prothese handelte. Der Sachverständige hat insofern überzeugend ausgeführt, dass die Verwendung einer zementfreien Prothese bei einer Wechseloperation allgemein und bei der Klägerin im Besonderen die Methode der Wahl war. Er hat dies nachvollziehbar damit erläutert, dass nach dem Herauslösen einer einzementierten Prothese eine Schädigung der Knochenstruktur vorhanden ist, aufgrund derer es zumindest sehr schwierig ist, bei erneuter Verwendung einer einzementierten Prothese eine befriedigende Knochenstabilität zu erzielen. Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Wechseloperation eine solche vorgeschädigte Knochenstruktur vorlag. Insofern hat der Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass sich bereits aus den Operationsberichten der vorangegangenen Hüftoperationen bei der Klägerin vom 18.10.1979 und vom 17.12.1979 ergibt, dass der Trochanter major abgetragen und wieder befestigt worden war. Auch auf einem Röntgenbild vom 25.04.1986 vermochte der Sachverständige Defekte am Trochanter major zu erkennen, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Defekt erst durch die vorangegangene Wechseloperation des Beklagten zu 1) verursacht wurde. Dem entspricht auch die Beschreibung des Beklagten im Operationsbericht vom 25.04.1986, wonach im vorderen Anteil der Pfanne wie im Pfannenboden, zum Teil auch im Pfannendach Knochendefekte vorhanden waren, die ersetzt und ausgefüllt wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer erneuten Zementierung die Gefahr bestand, dass Knochenzement in defekte oder Frakturen eindringt und so die Zusammenheilung des Knochens verhindert. Insbesondere bestand nach den Darlegungen des Sachverständigen bei der Klägerin das Problem des vorgeschobenen Rollhügels, dessen Anheilung behindert gewesen wäre, wenn in den entstandenen Spalt Knochenzement eingedrungen wäre.
Ohne Bedeutung ist hingegen, dass die bei der Klägerin zuvor eingesetzte Charnley-Müller-Prothese nicht nur drei Jahre, wie vom Sachverständigen im Gutachten vom 21.09.2000 angenommen, sondern über sechs Jahre implantiert war. Abgesehen davon, dass dem Sachverständigen bei seiner Befragung durch den Senat der zeitliche Ablauf der verschiedenen Operationen in vollem Umfang geläufig war, ist die Standzeit der vorangegangenen zementierten Prothese für die Entscheidung zur Auswahl einer unzementierten Prothese bei der Wechseloperation ersichtlich ohne Bedeutung.
Ohne Bedeutung ist ferner, dass der Sachverständige trotz aller für die Verwendung einer unzementierten Prothese sprechenden Argumente auch die Verwendung einer zementierten Prothese im Falle der Klägerin für vertretbar hielt, insbesondere wenn sie mit einer massiven Knochentransplantation verbunden gewesen wäre. Dies ändert nichts daran, dass in der vorgefundenen Situation die Verwendung einer unzementfreien Prothese die eindeutig vorzugswürdige Lösung war.
c)
Die Auswahl der der Klägerin implantierten Prothese durch den Beklagten zu 1) war schließlich auch nicht deshalb fehlerhaft, weil er einen zu geringen Schaftquerschnitt gewählt hätte. Insofern hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass die Prothese schaftfüllend eingesetzt wurde und deshalb kein zu geringer Querschnitt gewählt wurde. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass durch die Wahl der Schaftform ein späterer Schaftbruch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Schließlich lässt auch die Länge der Zeit, in welcher die Prothese bei der Klägerin funktionstüchtig war, keinen Rückschluss auf einen Fehler bei der Auswahl zu. Es kann daher dahinstehen, ob schon 1993 oder erst 1996 ein Defekt bei der Judet-Prothese der Klägerin eintrat.
III.
Schließlich kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Klägerin gebotene Nachuntersuchungen versäumt hätte. Insofern ist bereits festzustellen, dass auch nach der eigenen Einlassung der Klägerin zumindest 1988 ohnehin eine Nachuntersuchung stattfand. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass auch in der Folgezeit Kontrollen etwa im Zwei-Jahres-Abstand vorgenommen werden sollten, ist es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er solche Kontrollen nicht selbst vorgenommen hat. Denn der Sachverständige hat auch insofern einleuchtend ausgeführt, dass diese einfache diagnostische Maßnahme nicht vom Operateur, sondern vom niedergelassenen Arzt vorzunehmen ist. Soweit der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sein sollte, die Klägerin auf diese Notwendigkeit hinzuweisen, kann sie ihm schon nicht widerlegen, dass er einen solchen Hinweis gegeben hat. Darüber hinaus hätte aber eine frühere Röntgenkontrolle auch nicht den Schaftbruch an der Judet-Prothese verhindern, sondern allenfalls dazu führen können, dass die Wechseloperation vom 06.11.1996 frühzeitiger erfolgt wäre, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dadurch die heutigen Beschwerden der Klägerin vermieden worden wären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da über die Besonderheiten eines Einzelfalls zu entscheiden war. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat hatte weder über offene, bislang von der Rechtsprechung nicht abschließend oder kontrovers entschiedene Rechtsfragen zu befinden, noch ist er von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 20.000,-- Euro (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).