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Oberlandesgericht Hamm·3 U 203/04·15.02.2005

Arzthaftung: Arthroskopie bei Kniebeschwerden fachgerecht indiziert und fehlerfrei

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Kniearthroskopie Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen fortbestehender Beschwerden. Streitpunkt war, ob die Arthroskopie Ende 1998 indiziert war und ob sie behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde, insbesondere im Vergleich zu konservativer Therapie bzw. MRT und hinsichtlich eines Knorpelshavings. Das OLG Hamm folgte nach Anhörung der Klägerin und des Gerichtssachverständigen dessen Einschätzung, dass die diagnostisch-therapeutische Arthroskopie Methode der Wahl war und keine fachgerechte Alternative bestand. Ein Durchführungsfehler oder übermäßiges Shaving ließ sich nicht feststellen; die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Behandlungsfehler bei Indikation und Durchführung der Arthroskopie feststellbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus.

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Eine diagnostisch-therapeutische Arthroskopie kann bei therapieresistenten Kniebeschwerden und unklarer Knorpelsituation indiziert sein, wenn andere Untersuchungsmethoden die Knorpellage nicht mit vergleichbarer Zuverlässigkeit klären und zugleich therapeutische Maßnahmen möglich sind.

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Die Wahl einer Kernspintomographie ist nicht allein deshalb zwingend, weil sie weniger invasiv ist; entscheidend ist, ob sie im konkreten Fall als fachgerechte Alternative eine gleich zuverlässige Diagnostik erwarten lässt.

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Gezielte Knorpelglättung (Shaving) im Rahmen einer Arthroskopie ist als standardgerechte Maßnahme nicht zu beanstanden, solange sie dosiert erfolgt und keine Anhaltspunkte für ein zu intensives Vorgehen vorliegen.

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Ein Privatgutachten zwingt nicht zur Abweichung von einem Gerichtsgutachten, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die Einwendungen nachvollziehbar würdigt und seine Bewertung schlüssig begründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 823 BGB i. V. m. § 831 BGB i. V. m. § 847 BGB a. F.§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ Art. 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 26/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, die nach einer Verletzung des rechten Knies im Oktober 1998 und Fer­tigung von Röntgenbildern des Kniegelenks Anfang Dezember 1998 mit einer Ver­ordnung zur Krankenhausbehandlung vom 08.12.1998 wegen therapieresistenter Schmerzen am 14.12.1998 ins Krankenhaus der Beklagten zu 2) kam, begehrt we­gen fortbestehender Kniebeschwerden nach einer Arthroskopie vom 15.12.1998 ne­ben der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes die Feststellung der Er­satzpflichtigkeit hinsicht­lich jeglichen weiteren immateriellen und materiellen Scha­dens von den Beklagten. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die tatsächli­chen Feststellungen im an­gefochtenen Urteil des Landgerichts sowie auf die erst­instanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigen­gutachtens nebst Ergänzung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß kein Behandlungsfehler feststellbar sei und nach den Angaben des Sachverständigen im Zeitpunkt des Eingriffs eine fachgerechte Alternative nicht mehr bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Ur­teils Bezug genommen.

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Mit der Berufung macht die Klägerin – unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen das schriftliche Sachverständigengutachten – unter Vorlage eines Privatgutachtens von Prof. Dr. y vom 09.03.2004 nebst Ergänzungsgut­achten vom 12.02.2005 geltend, daß das Landgericht zu Unrecht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F gefolgt sei, wonach die am 15.12.1998 vom Beklag­ten zu 1) durchgeführte Arthroskopie medizinisch korrekt indiziert gewesen sei und eine Unterlassung von anderen indizierten Maßnahmen nicht nachvollzogen werden könne. Das Landgericht sei nicht ausreichend auf ihre insoweit vorgebrachten Ein­wendungen eingegangen und hätte sich von Amts wegen zu einer mündlichen Anhö­rung des Sachverständigen in erster Instanz entschließen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld anläßlich der stationären Behandlung am 15.12.1998 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr jeg­lichen weiteren immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch anläßlich der stationären Behandlung am 15.12.1998 entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung, da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F die diagnostische und therapeutische Arthroskopie eindeutig indiziert gewesen und ohne Fehler durchgeführt worden sei und auch den gewünschten diagnostischen Erkenntniszuwachs gebracht habe. Die Angaben im Privatgutachten von Prof. Dr. y seien nicht zutreffend, insbesondere soweit die­ser eine konservative Behandlung der Klägerin als Therapie der Wahl bezeichnet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schrift­sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat im Termin vom 16. Februar 2005 die Klägerin und den Sachverständi­gen Dr. F angehört.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht für etwaige weitere Schäden aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 831 BGB i. V. m. § 847 BGB a. F. oder – soweit materielle Schäden in Rede stehen – aus Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages. Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat keine schadensersatzbe­grün­denden Umstände zu Lasten der Beklagten ergeben. In der medizinischen Be­urtei­lung des Geschehens macht sich der Senat die plausiblen Feststellungen des Sach­verständigen Dr. F zu Eigen, der sein Gutachten in zweiter Instanz unter Mit­be­rücksichtigung der Angaben des Privatgutachters Prof. y vom 09.03.2004 und 12.02.2005 eingehend und sachlich überzeugend begründet hat.

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1.

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Nach den Feststellungen von Dr. F war die durchgeführte diagnostische und the­rapeutische Arthroskopie vom 15.12.1998 bei der Klägerin als Methode der Wahl indiziert. Aufgrund der ausweislich der Zuweisung vorhandenen therapieresistenten Schmerzsymptomatik und den – auch nach Prof. Dr. y – wahrscheinlich vorlie­genden Knorpelschäden war die zunächst erfolgte diagnostische Arthroskopie zur zuverlässigen und genauen Abklärung der Binnenstrukturen  und Schäden des Ge­lenkknorpels geboten. Insoweit reichten die bereits Anfang Dezember 1998 durch­geführten Röntgenaufnahmen nicht aus, da hierdurch die Knorpelsituation nicht ab­geklärt werden konnte. Der Gerichtssachverständige hat auch verständlich darge­stellt, warum die vom Privatgutachter angesprochene Kernspintomographie aus sei­ner Sicht im Fall der Klägerin nicht die gebotene Untersuchungsmaßnahme war. Die Kernspintomographie, die – auch nach Angaben des Privatgutachters – in Fällen der vorliegenden Art nicht durch Richtlinien oder andere fachliche Vorschriften vorgege­ben ist, habe gegenüber der Arthroskopie nach aktuellen Vergleichsstudien nur eine Trefferquote von rund 60 %, so daß eine erhebliche Anzahl von Knorpeldefekten nicht entdeckt würden. Dem gegenüber hat sich durch den Arthroskopiebefund vom 15.12.1998 und den dabei gefertigten intraoperativen Bilddokumenten eine vollstän­dige und exakte Diagnostik der Gelenkstrukturen ergeben. Auf dieser Bilddokumen­tation sei auch eine größere Schadensstelle innerhalb des Knorpels erkennbar, die – sofern man sie überhaupt im Rahmen der vom Privatgutachter empfohlenen Kern­spintomographie gesehen hätte – ohnehin zur genaueren Abklärung eine Arthrosko­pie bei der Klägerin erforderlich gemacht hätte. Eine Kernspintomographie hätte da­her nach Angaben von Dr. F bei der Klägerin nicht viel weiter geführt.

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Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem seitens der Klägerin zitierten Verfahren des Senats 3 U 94/03 OLG Hamm. Während in jenem Verfahren durch die Arthroskopie kein Erkenntniszuwachs zu erzielen war, waren hier bei der Klägerin konkrete Erkenntnisse über den Knorpelzustand des Gelenks zu erwarten, die mit gleicher Zuverlässigkeit nicht anderweitig zu erzielen waren. Diese Erwartung hat sich – wie auch im Grundsatz den Ausführungen von Prof. Dr. y zu entnehmen ist – durch die erzielten konkreten Erkenntnisse über die vorhandenen Chondromalazien und das Vorliegen von Fettfalten sachlich bestätigt.

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Für die Indikation der vom Beklagten zu 1) durchgeführten Arthroskopie spricht nach den stimmigen Angaben des Gutachters Dr. F ferner, daß neben der genaueren Diagnostik zugleich die Möglichkeit bestand, therapeutisch an den Strukturen des Gelenkes durch gezielte Glättungsmaßnahmen sowie eine Plicaresektion tätig zu werden. Auch wenn der Sachverständige erklärt hat, daß ein chronischer Gelenkver­schleiß infolge Arthrose - wie bei der Klägerin - durch eine Arthroskopie nicht geheilt werden könne, hat er jedoch zugleich nachhaltig darauf verwiesen, daß in einer er­heblichen Anzahl der so behandelten Fälle auch bei Arthrosen durch die gleichzeiti­gen therapeutischen Maßnahmen längerfristige und zum Teil sogar dauerhafte Be­schwerdebesserungen erzielt werden könnten. Angesichts der – auch aus den vom Privatgutachter in seiner Ergänzung angesprochenen Untersuchungen herzuleiten­den – Prozentzahlen, in denen solche Maßnahmen zu einem Benefit für den Patien­ten führen würden, vermochte Dr. F der Einstellung des Privatgutachters nicht zuzu­stimmen, wonach eine konservative Therapie angezeigt gewesen sei. Der Um­stand, daß alle heute und erst recht im Jahre 1998 angewandten operativen Maß­nahmen – insbesondere auch Knorpeltransplantationen – insgesamt in ihrer Wirkung eher als enttäuschend zu bewerten seien, kann nach Dr. F nicht dazu führen, die vom Be­klagten zu 1) durchgeführten sinnvollen therapeutischen Maßnahmen zu­gunsten ei­ner konservativen und lediglich symptomatischen Behandlung zu unterlas­sen.

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Insgesamt folgt der Senat der Bewertung des Sachverständigen Dr. F, daß die Maßnahme vom 15.12.1998 bei der Klägerin aufgrund der unklaren Gelenksituation indiziert war und zu der diagnostisch-therapeutischen Arthroskopie zu jenem Zeit­punkt keine fachgerechte und vernünftige Alternative bestand, da insbesondere klei­nere Knorpelschäden mittels anderer Untersuchungsmethoden nicht gleich zuverläs­sig festgestellt werden konnten und nur bei der durchgeführten Maßnahme neben einer Diagnostik gleichzeitig eine therapeutische Behandlung einzelner Knorpelschä­digungen zur Beschwerdelinderung erfolgen konnte.

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2.

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Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Arthroskopie vom Beklagten zu 1) fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Der Sachverständige Dr. F hat keinerlei An­haltspunkte gefunden, daß die Ausführung der Maßnahme vom 15.12.1998 zu bean­standen sei. Insbesondere die spätere operative Maßnahme vom 29.06.1999 durch Dr. X konnte dem Sachverständigen keinen Anlaß zu Zweifeln an der Ordnungs­gemäßheit der ersten Arthroskopie geben. Wie schon in seiner schriftlichen Begut­achtung ver­mochte Dr. F auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung diese Operation nach den vorhandenen Krankenunterlagen und Bilddokumenten nicht nachzuvollziehen.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F ist auch nicht zu beanstan­den, daß im Rahmen der therapeutischen Arthroskopie auch eine gewisse Knorpel­glättung erfolgt ist. Es sei ein sinnvolles und standardgerechtes Verfahren, heraus­stehende Knorpelstellen sowie grobere Ausbrüche und nahezu abgelöste Stellen im Randbereich des Knorpels durch ein Shaving gezielt zu behandeln, um weitere Schädigungen durch solche Störungsstellen zu beseitigen. Ein derartiges Vorgehen sei im Zeitpunkt der Operation Ende 1998 und auch noch heute als standardisiertes Verfahren üblich.

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Die strikt ablehnende Haltung zum Knorpelshaving von Prof. Dr. y teilt der Ge­richtsgutachter nicht, da durch gezielte Glättungsmaßnahmen in vielen Fällen eine Beschwerdelinderung erreicht werden könne und ein dosiertes Shaving zur Vermei­dung weitergehender Schäden sinnvoll sein könne. Allerdings – und insofern stimmt Dr. F dem Privatgutachter zu – dürfe kein generelles und kein zu starkes Shaving erfolgen, da ansonsten eine nicht berechtigte Schädigung des Knorpels erfolgen könne. Es bestehe im vorliegenden Falle aber kein Anhalt für ein zu intensives und zu weit gehendes Shaving nach den vorliegenden Unterlagen.

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Der Senat folgt der nachvollziehbaren und verständlichen Darstellung des Sachver­ständigen Dr. F, wonach die erfolgten Glättungsmaßnahmen jedenfalls im Zeit­punkt Ende 1998 nicht zu beanstanden waren. Im Hinblick auf die von Prof. Dr. N in seiner Ergänzung vom 12.02.2005 genannte Literatur aus dem Jahre 2005 hat der gerichtliche Sachverständige noch erläutert, daß gerade zur Frage der Glät­tungsmaßnahmen die Meinungsbildung im Laufe der letzten Jahre ständig im Fluß sei und die Frage von Zustimmung und Ablehnung sich insoweit wechselhaft dar­stelle. Die vom Beklagten zu 1) durchgeführte Behandlung entspreche jedoch dem üblichen Konzept in einem Krankenhaus und werde auch in der von ihm geleiteten chirurgi­schen Abteilung in dieser Form gemacht.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,-- Euro nicht (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).