Berufung im Arzthaftungsprozess wegen Weisheitszahnentfernung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter Entfernung des Weisheitszahns 38 und unzureichender Aufklärung. Zentral war, ob Behandlungsfehler oder Aufklärungsdefizite vorliegen. Der Senat sah weder einen nachgewiesenen Behandlungsfehler noch eine unzureichende Aufklärung und wies die Klage ab. Entscheidend waren das Sachverständigengutachten und die Dokumentation.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen; Teilverurteilung des Landgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche aus dem Behandlungsvertrag oder deliktische Ansprüche setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers voraus.
Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler; äußerliche Narbenbilder begründen nicht ohne weiteres einen Anscheinsbeweis für fehlerhafte Schnittführung.
Die ärztliche Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf äußerst seltene, aber für den Laien überraschende und schwer belastende spezifische Risiken.
Für die ausreichende Aufklärung genügt es, dem Patienten eine angemessene Vorstellung von Art und Schwere der Risiken zu vermitteln; es sind nicht alle denkbaren Einzelheiten oder bestimmte Formulierungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 495/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.07.2003 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert:
Die Klage wird gänzlich abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am ####1933 geborene Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz mit dem Vorwurf, daß sie im Hinblick auf die Entfernung des Weisheitszahnes 38 vom 14.09.2000 fehlerhaft behandelt worden und nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Weisheitszahnextraktion aufgeklärt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,-- DM (7.669,38 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2001 zu zahlen,
2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr auch sämtlichen weiteren materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihr infolge der fehlerhaften Zahnbehandlung aus September 2000 noch entstehen wird, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X sowie Anhörung des Sachverständigen im Termin der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000,-- Euro nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen deren Verpflichtung zum Ersatz des weiteren materiellen Zukunftsschadens festgestellt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei die Klägerin ein weitergehendes Schmerzensgeld – Vorstellung 2.500,-- Euro – verfolgt, während die Beklagten eine völlige Abweisung der Klage begehren.
Mit der Berufung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, daß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des altersbedingt erhöhten Komplikationsrisikos keine Indikation für die operative Entfernung des Weisheitszahnes 38 gegeben gewesen sei. Ein Behandlungsfehler ergebe sich ferner aus der fehlerhaften Schnittführung. Außerdem sei die Klägerin nicht über die bestehenden Behandlungsalternativen informiert worden. Aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen der linken vorderen Zungenseite hält die Klägerin ein weitergehendes Schmerzensgeld von 2.500,-- Euro für gerechtfertigt.
Die Beklagten, die weiterhin jeden Behandlungsfehler in Abrede stellen, machen demgegenüber geltend, daß die vom Beklagten zu 2) erteilte Aufklärung – sofern überhaupt erforderlich – ausreichend gewesen sei, da die Angabe einer möglicherweise dauerhaften Nervenschädigung für eine angemessene Aufklärung genüge. Die demgegenüber vom Landgericht aufgestellten Anforderungen seien zu hoch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in dieser Instanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X im Senatstermin vom 10.03.2004.
II.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die begründete Berufung der Beklagten war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aufgrund einer positiven Verletzung des mit ihnen geschlossenen Behandlungsvertrages oder nach den §§ 823, 847 BGB a. F zu.
Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen, daß den Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X zu eigen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im Termin nachvollziehbar dargelegt, daß die Indikation zur Entfernung des Weisheitszahnes 38 im September 2000 eindeutig gegeben war. Insoweit hat der Sachverständige die Einzelheiten der Indikation im Senatstermin nochmals anhand eines Röntgenbildes dargestellt, wonach aufgrund der erkennbaren Entzündungsfolgen und des bereits eingetretenen Knochenabbaus eine Extraktion des verlagerten Weisheitszahnes nachhaltig geboten war, zumal dieser direkt an den Pfeilerzahn für die beabsichtigte Prothetik angrenzte. Der Gutachter hat auch unter Berücksichtigung des Alters und der Diabetes der Klägerin angegeben, daß auch er ihr zur Entfernung des Weisheitszahnes geraten hätte, sogar dann, wenn es nicht um den Zusammenhang mit einer prothetischen Neuversorgung gegangen wäre. Es habe eine hohe Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Komplikationen bestanden und eine vernünftige Behandlungsalternative zu der operativen Entfernung habe es nicht gegeben. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige im Einzelnen zu den in der Berufungsbegründung der Klägerin aufgeführten Behandlungsalternativen Stellung genommen. Nach den vorliegenden Umständen sei eine konservative Behandlungsalternative vernünftigerweise nicht in Betracht gekommen, da es sich bei dem Weisheitszahn der Klägerin eben nicht um einen absolut entzündungsfreien Zahn gehandelt habe.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann auch nicht mit der erforderlichen Gewißheit festgestellt werden, daß der Beklagte zu 2) bei der Durchführung der operativen Weisheitszahnextraktion einen Behandlungsfehler begangen hat. Der Sachverständige hat im Senatstermin nochmals dargestellt, daß die operative Schnittführung nach der bei der Klägerin vorhandenen Narbe einen etwas anderen Verlauf denkbar erscheinen läßt, als den von ihm im Gutachten dargestellten Schnitt nach dorso-lateral. Anhand des Narbenverlaufs könne man jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit die tatsächliche Schnittführung im tieferen Gewebe beurteilen, auf die es für die Frage einer eventuellen Fehlerhaftigkeit jedoch ankäme. Auch eine Narbe der hier vorliegenden Art könne auf einer richtigen Schnittführung bei der Operation beruhen. Es bestehe nach seiner gutachterlichen Erfahrung durchaus die praktische Möglichkeit, daß trotz des sichtbaren Narbenverlaufs gleichwohl eine ordnungsgemäße Schnittführung im tieferliegenden und maßgeblichen Gewebe erfolgt sei. Auf der Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen des Gutachters entfällt nicht nur der konkrete Nachweis eines Behandlungsfehlers, sondern es besteht auch keine ausreichende Grundlage dahin, daß aufgrund des Narbenverlaufes etwa ein Anscheinsbeweis für eine fehlerhafte Schnittführung zugunsten der Klägerin eingreifen würde.
Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht aus einer unzureichenden Aufklärung des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß über das Risiko einer Schädigung des Nervus lingualis mit der Folge einer möglicherweise auch dauerhaften Geschmacks- und Gefühllosigkeit eines größeren Zungenbereichs bei der Entfernung von Weisheitszähnen aufzuklären war. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Hamm, AHRS 4800/124) sowie anderer Oberlandesgerichte (vgl. dazu Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. Rdn. 53 b) und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären ist, wenn es sich um spezifische Risiken handelt, die für den Laien überraschend sind und ihn schwer belasten.
Die im angefochtenen Urteil zugrundegelegte Aufklärung der Klägerin, die der Beklagte zu 2) auch stichpunktartig in den Krankenunterlagen zum 21.07.2000 zur Beratung über die Extraktion des Zahnes 38 dokumentiert hat, ist auch in der Sache ausreichend und nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2) hat insoweit im Senatstermin nochmals im Einzelnen die von ihm gegenüber der Klägerin erteilte Aufklärung dargestellt und die einzelnen Eintragungen in seinen Behandlungsunterlagen erläutert. Es ist danach mit dem Landgericht davon auszugehen, daß der Beklagte die Klägerin über die Risiken von Nervschädigungen -–insbesondere hinsichtlich des Zungennerves – informiert und aufgeklärt hat.
Soweit das Landgericht meint, die Aufklärung sei deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte nicht von einer möglichen lebenslänglichen, sondern nur von einer dauerhaften Schädigung gesprochen habe, werden jedoch zu hohe Anforderungen an das Aufklärungsgespräch gestellt. Mit der Aufklärung soll der Patient vom Arzt eine allgemeine Vorstellung von der Art und dem Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung und den damit verbundenen Belastungen und Risiken vermittelt bekommen, wobei nicht alle denkbaren Einzelheiten anzuführen sind. Es wird auch keine besonders drastische Aufklärungsweise geschuldet und der Arzt muß auch geringe Risiken nicht übermäßig herausstellen, da der Patient nicht unnötig beunruhigt werden soll (vgl. Wussow, Umfang und Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, VersR 2002, 1337, 1339). Anhaltspunkte für eine unzulässige Verharmlosung des aufzuklärenden Risikos durch den Beklagten zu 2) sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere der Hinweis auf die Möglichkeit einer dauerhaften Schädigung stellt gewiß keine Verharmlosung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Das Urteil beschwert die Klägerin nicht mit mehr als 20.000,-- Euro.