Berufung in Arzthaftungssache: Keine Haftung für Dammschnitt und Narkoseentscheidungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Ersatz von Behandlungskosten nach einem medial statt lateral ausgeführten Dammschnitt sowie wegen Narkosemaßnahmen. Das OLG Hamm weist die Berufung als unbegründet zurück und bestätigt das Landgerichtsurteil. Es fehlte an Kausalität und an einem nachgewiesenen Behandlungsfehler; die Notfallentscheidungen waren medizinisch vertretbar. Die Anwesenheit Dritter rechtfertigte kein Schmerzensgeld.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Wahl der Schnittführung bei einer Episiotomie besteht nur, wenn ein durch die gewählte Schnittführung verursachter Schaden nachgewiesen ist.
Ergibt das sachverständige Ergebnis, dass keine Kausalität oder kein Behandlungsfehler vorliegt, ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz regelmäßig ausgeschlossen.
Dringende geburtshilfliche Maßnahmen, insbesondere Entscheidungen über Anästhesieart und manuelle Entfernung der Nachgeburt, sind gerechtfertigt, wenn sie nach ärztlichem Ermessen zur Verhinderung erheblicher Blutungen erforderlich sind und nicht grob fehlerhaft erfolgen.
Die bloße Anwesenheit nichtärztlicher Dritter während einer Behandlung begründet für sich genommen keine deliktische Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die Schmerzensgeld rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 0 446/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 1995 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld für unbegründet erachtet.
Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 655,33 DM sowie das Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden sind unbegründet.
1.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht wegen eines gegen den Willen der Klägerin medial und nicht lateral ausgeführten Dammschnittes.
Die - soweit ersichtlich - erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Behauptung der Klägerin, es sei mit den behandelnden Ärzten ausdrücklich abgesprochen worden, daß bei Anlegung eines Dammschnittes dieser lateral erfolgen müsse, wird zwar von dem Zeugen M. bestätigt. Er hat bekundet, daß seine Ehefrau der Beklagten zu 3. gegenüber gesagt habe, daß ihr Frauenarzt und auch die Ärztin, die den Geburtsvorbereitungslehrgang geleitet habe, empfohlen hätten, daß schräg geschnitten werden müsse. Die Beklagte zu 3. habe dann gesagt, wir machen das so.
Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Aussage des Zeugen die entsprechende Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen ist, da ein durch die gewählte Schnittführung ursächlicher Schaden nicht bewiesen ist.
Der Sachverständige hat dies ausdrücklich ausgeschlossen und im übrigen die angeblich von zwei Frauenärzten angeratene Schnittführung als "heute nicht mehr üblich, sehr risikoreich und als schlechteste Art des Dammschnittes" beschrieben.
2.
Die Durchführung der Episiotomie war nach den Angaben des Sachverständigen gleichfalls nicht fehlerhaft. Dies wird auch durch die schriftliche Zeugenaussage des damaligen Frauenarztes Y. vom 04.05.1996 bestätigt.
3.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Vollnarkose vor der manuellen Entfernung der Plazenta gegen den erklärten Willen der Klägerin erfolgt ist. Sowohl nach ihren Angaben als auch nach den den Zeugen M. haben sie "keine andere Wahl" gesehen, nachdem der Beklagte zu 2. eine andere Art der Anästhesie verweigert hat.
Das Verhalten des Beklagten zu 2. ist nach Angaben des Sachverständigen fehlerfrei. Die manuelle Lösung der Nachgeburt ohne Narkose hat er als "ungeheuerlich" gewertet. Es habe auch keine Zeit mehr bestanden, eine andere Narkoseart durchzuführen, da jederzeit mit einer Blutung gerechnet werden mußte. Ein Abwarten wäre grob fehlerhaft gewesen.
4 .
Die Anwesenheit eines Feuerwehrmannes am Vormittag und von zwei Krankenpflegerschülern am Nachmittag rechtfertigt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidungen von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht die Zusprechung eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe eines Betrages von 15.656,33 DM.