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Oberlandesgericht Hamm·3 U 20/14·19.04.2015

Berufung wegen Krankenhaussturz abgewiesen – keine Verletzung der Aufsichtspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil nach einem Sturz im Krankenhaus und beruft sich auf Demenzgutachten. Das OLG hält das vorgelegte Gutachten für nicht aussagekräftig zum Unfallzeitpunkt und sieht in den Krankenunterlagen erst später eine deutliche Verschlechterung. Aus der Dokumentation folge kein Erfordernis ständigen Sichtkontakts; Markierungen sprechen für Restorientierung. Die Berufung wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg und keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachträglich erstelltes neurologisch-psychiatrisches Gutachten, das den Patienten erst deutlich nach dem streitigen Ereignis untersucht, begründet allein keine verlässliche Aussage zur kognitiven Verfassung zum früheren Zeitpunkt.

2

Aus Pflegedokumentationen lässt sich nur dann eine Pflicht zur ständigen Beaufsichtigung ableiten, wenn ausdrücklich vermerkt oder sonst ersichtlich ist, dass ständiger Sichtkontakt erforderlich gewesen wäre.

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Das Ergreifen von Orientierungsmaßnahmen (z.B. auffällige Kennzeichnung von Zimmern/WC) kann indizieren, dass der Betroffene mit Hilfestellung orientierbar war und weniger intensiv überwacht werden konnte.

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Zur erfolgreichen Geltendmachung von Haftungsansprüchen wegen mangelnder Aufsicht muss der Kläger substantiiert darlegen, dass konkrete Aufsichtsmaßnahmen erforderlich und unterlassen wurden und hierdurch die Schädigung verursacht wurde.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 522 Abs. II Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1 O 205/11

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.12.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 18.03.2015 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.04.2015 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.

3

1. Soweit die Klägerin für ihre Behauptung, der Patient sei bereits im November 2010 nicht mehr in der Lage gewesen, Anweisungen des Pflegepersonals zu verstehen und ihnen Folge zu leisten, auf das im Betreuungsverfahren AG Gelsenkirchen-Buer 3 XVII W 916 eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L verweist, welches eine senile Demenz mit weitgehend erloschenen kognitiven Funktionen und einem fast vollständig erloschenen Kurzzeitgedächtnis diagnostiziert, ist zunächst darauf zu verweisen, dass Dr. L den Patienten erstmals am 15.6.2011 persönlich untersucht hat, also mehr als ein halbes Jahr nach dem hier fraglichen Geschehen. Eine Aussage zur geistigen Verfassung des Patienten am 28.11.2010 trifft das Gutachten von Dr. L nicht. Zudem ergibt sich aber auch aus den vorliegenden Krankenunterlagen, dass es in der Zeit nach dem Sturzereignis am 28.11.2010 zunehmend zu einer Verschlechterung der Demenz gekommen ist: Während im Arztbericht des B vom 2.2.2011 noch von einer beginnenden Demenz die Rede ist, ist seitens der Geriatrischen Abteilung des D (Aufenthalt vom 24.3. bis 18.4.2011) dann bereits eine leichte bis mittelschwere Demenz diagnostiziert worden und während der anschließenden Behandlung im F dann eine mittelschwere Demenz.

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Offensichtlich unrichtig ist die Behauptung der Klägerin, das Kurzzeitgedächtnis des Patienten sei bereits während des Aufenthaltes im Krankenhaus der Beklagten erloschen gewesen. Zwar zeigt der am 22.11.2010 durchgeführte Mini Mental Status Test gewisse Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit. Andererseits war der Patient aber durchaus in der Lage, sich im Rahmen der Aufgabenstellungen bestimmte Vorgaben und Aufgabenstellungen zunächst zu merken.

5

Soweit im Arztbericht vom 30.11.2010 angegeben ist, der Patient habe oft sehr unkonzentriert erschienen, wird dies als Ursache der Sturzgefahr bewertet. Hieraus lässt sich jedoch nicht zugleich die weitere Aussage entnehmen, dass Ursache der Unkonzentriertheit die Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit durch die Demenz gewesen wäre. Vielmehr stellt der Arztbericht im darauf folgenden Absatz ausdrücklich klar, dass bei dem Patienten lediglich eine leichte kognitive Einschränkung vorgelegen habe.

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2. Bereits in seinem Hinweisbeschluss hat der Senat darauf hingewiesen und näher begründet, dass sich aus der „Checkliste zur Dokumentation, welche Maßnahmen ergriffen wurden im Umgang mit Schutzbedürftigen Personen“ vom 23.11.2010 nicht ableiten lässt, dass man es seitens der Beklagten zur Sturzprophylaxe für erforderlich gehalten hätte, dass der Patient ständig im Sichtkontakt zum Pflegepersonal stand. Soweit der Sachverständige Priv. Doz. Dr. X im Kammertermin ausgeführt hat, der Patient habe dann, wenn man seitens der Beklagten davon ausgegangen sei, dass ein Sichtkontakt notwendig sei, nicht unbeaufsichtigt in den Aufenthaltsraum gesetzt werden dürfen, betrifft dies ersichtlich die Frage, ob eine Beaufsichtigung als Maßnahme der Sturzprohylaxe notwendig gewesen wäre. Als solche ist sie aber seitens der Beklagten, wie dargelegt, zu keinem Zeitpunkt als erforderlich angesehen worden.

7

Soweit die Klägerin nunmehr aus den getroffenen Maßnahmen meint herleiten zu können, dass der Patient ohne einen solchen Sichtkontakt nicht mehr hinreichend orientiert gewesen sei, so überzeugt auch dies nicht: Zum einen ist in der Checkliste schon nicht die Rede davon, dass ein ständiger Sichtkontakt als notwendig erachtet worden wäre. Zum anderen zeigt aber gerade eine der weiter getroffenen Maßnahme, nämlich die Kennzeichnung von Zimmer und WC mit einem auffälligen Symbol, dass dem Patienten mit Hilfestellung durchaus auch in der für ihn fremden Umgebung eine eigenständige Orientierung möglich war.

8

4.

9

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

10

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

11

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 115.050,00 € festgesetzt.

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Hamm, 20.04.20153. Zivilsenat