Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Kürzung wegen Schadensminderung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Mietwagenkosten nach einem Unfall; das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung. Das Gericht hielt die Anmietung für gerechtfertigt, kürzte jedoch die erstattungsfähigen Beträge wegen Schadensminderungspflicht und anrechenbarer Abschläge. Zudem berücksichtigte es Versicherungsvorteile und ersetzte Zinsen nach §§288, 286 BGB.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Nachzahlung von 2.290,60 DM nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten sind als Schadensersatz erstattungsfähig, soweit die Anmietung nach den Umständen erforderlich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Der Geschädigte hat nach § 254 BGB zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen; ihm sind deshalb anerkannte Reduzierungsangebote oder zumutbare Verminderungen der Kosten anzurechnen.
Kosten, die vermeidbar waren (z. B. Transportkosten für Abholung/Zubringung), sind nicht ersatzfähig, wenn sie durch zumutbare Verhaltensweisen hätten vermieden werden können.
Bei der Erstattung von Zusatzgebühren sind Vorteile durch erweiterten Versicherungsschutz oder anderweitige Besserstellung zu berücksichtigen; erhöhte Gebühren sind nur insoweit erstattungsfähig, als kein Versicherungsvorteil vorliegt.
Zinsen auf zuerkannten Schadensersatzansprüche stehen dem Gläubiger nach §§ 288 Abs. 2, 286 BGB vom Verzug an zu.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 142/93
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 21. Mai 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten Beträge nebst den darauf zugesprochenen Zinsen weitere 2.290,60 DM (i.B. zweitausendzweihundertneunzig 60/100 DM) nebst 14% Zinsen vom 24.03.1993 bis 19.08.1993, vom 20.09.1993 bis 15.12.1993 und 4% Zinsen seit dem 16.12.1993 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel, von den Kosten der Berufungsinstanz der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht über die vom Landgericht zuerkannten 200,00 DM hinaus ein Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu.
Daß der Kläger nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Anmietung stand nicht entgegen, daß dem Kläger bestimmte Beschwerden attestiert worden waren und daß ihm Bettruhe und das Tragen einer Halskrawatte verordnet worden waren. Der Senat weiß aus eigener Sachkunde, daß man mit einer Halskrawatte autofahren kann. Angesichts der festgestellten freien Beweglichkeit der linken Schulter und der Halswirbelsäule und des Fehlens neurologischer Ausfälle glaubt er dem Kläger, daß auch er dies konnte und daß er die verordnete Bettruhe nicht strikt eingehalten hat, was seiner freien Entscheidung unterlag. Die in neun Tagen zurückgelegte Gesamtstrecke von 536 km rechtfertigte die Anmietung auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug gerade auch zur Durchführung eines Umzugs benötigt wurde.
Der Kläger kann aber nicht Zahlung der vollen in Rechnung gestellten Mietwagenkosten an sich oder die Firma XXX verlangen. Denn der Senat wertet das Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 23. November 1993 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers als ein Angebot, die Fahrzeugmiete entsprechend einem Abkommen des Streitverkündeten mit der Beklagten um einen 27,5%-igen Abschlag zu reduzieren. Daraus, daß der Kläger selbst dieses Schreiben dem Senat vorgelegt hat, schließt der Senat, daß er dies Angebot angenommen hat, wozu er im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht auch gehalten war. Nach dem von der Berufung selbst bereits berücksichtigten Abzug von 15% für ersparte Eigenaufwendungen waren mithin Grund- und Zusatzgebühr um weitere 27, 5% zu kürzen, weil dem Kläger ein weitergehender Schaden nicht entstanden ist. Die Zusatzgebühr ist überdies nur zur Hälfte erstattungsfähig, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten keine Kaskoversicherung für das beschädigte Fahrzeug abgeschlossen war und der Kläger mithin einen weitergehenden Versicherungsschutz als zuvor erhalten hat. Nicht zu erstatten sind im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB auch die Kosten für die Zubringung und Abholung des Mietfahrzeuges; dem Kläger wäre es zweifellos möglich gewesen, auch an seinem Wohnort ein Fahrzeug zu gleichen Bedingungen anzumieten und diese Kosten zu vermeiden.
Zinsen in der zuerkannten Höhe stehen dem Kläger aus den §§ 288 Abs. 2, 286 BGB zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.