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Oberlandesgericht Hamm·3 U 199/05·13.07.2006

Berufung mangels Aussicht auf Erfolg nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des LG Münster ein. Das OLG Hamm weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Nachgereichte Schriftsätze enthalten keine erheblichen neuen Vorbringen; das Sachverständigengutachten berücksichtigte bereits weitergehende Umstände. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 55.000 €.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO per Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat oder keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Nachgereichte Schriftsätze rechtfertigen eine abweichende Entscheidung vom Hinweisbeschluss nur, wenn sie erhebliche neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthalten.

3

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten darf in seiner Bewertung auch weitergehende Umstände berücksichtigen; bloße Nachträge ändern die Bewertung nur, wenn sie zu einer anderen Würdigung führen.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; bei Unterliegen des Klägers ist dieser Kostenschuldner gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 1064/04

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 18. August 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.05.2006 Bezug genommen.

3

Der Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2006 enthält kein erhebliches neues Vorbringen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen würde. Insofern kann es dahinstehen, ob und welche Pflichten des Beklagten durch die nach Beendigung der Behandlung seitens des Klägers Ende Juni 2001 zugesandten Berichte anderer Ärzte oder Institutionen gegebenenfalls ausgelöst werden konnten, da der Sachverständige - wie bereits dargestellt - bei seiner Bewertung auch weitergehende Umstände in seine Beurteilung zu Gunsten des Klägers einbezogen hat, ohne dass dies zu einer anderen Bewertung geführt hätte.

4

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO)

5

Der Berufungsstreitwert beträgt 55.000,- Euro.