Berufung abgewiesen: Keine Haftung für unterlassene Thromboseprophylaxe mangels Kausalitätsnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen unterlassener Thromboseprophylaxe nach orthopädischer Behandlung. Zentral ist, ob ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vorliegt und ob die unterbliebene Prophylaxe kausal für den Schaden war. Das Gericht lässt offen, ob ein Fehler oder Aufklärungsversäumnis vorliegt, verneint jedoch den Kausalitätsnachweis und weist die Berufung ab. Als entscheidend erachtet der Senat, dass trotz Wirksamkeit von Heparin ein erhebliches Restrisiko verbleibt, sodass ursächlicher Zusammenhang nicht hinreichend nachgewiesen wurde.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen unterlassener Thromboseprophylaxe als unbegründet abgewiesen; Kausalitätsnachweis nicht geführt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen ärztlicher Behandlung setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden voraus.
Die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen unterlassener Prophylaxe und eingetretenem Schaden trägt der Kläger; eine bloße Reduktion des Risikos begründet den Ursachennachweis nicht, wenn ein erhebliches Restrisiko verbleibt.
Für die Bestimmung des medizinischen Standards sind die zum relevanten Zeitpunkt geltenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und einschlägige Fachempfehlungen heranzuziehen; deren Anwendbarkeit auf ein Fachgebiet kann zu prüfen sein.
Zur Beurteilung fachlicher Fragen ist die Einholung eines sachverständigen Gutachtens geboten; weicht das Gericht von schriftlichen Gutachtensausführungen ab, sollte es die Gründe darlegen und gegebenenfalls erneute Vernehmung des Sachverständigen in Betracht ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1055/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB bzw. wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nicht zu.
Das Landgericht hat der Klage den Erfolg versagt, weil der Kläger einen Behandlungsfehler des Beklagten und die Kausalität eines eventuellen Unterlassens in Form der unterbliebenen Thrombosprophylaxe für den erlittenen Schaden nicht bewiesen habe. Diese Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig.
Bedenken bestehen gegen die Verfahrensweise des Landgerichts, soweit es entgegen den Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichen Gutachten keinen Behandlungsfehler in der unterbliebenen Thromboseprophylaxe angenommen hat. Durch die Einholung eines Gutachtens hat die Kammer gezeigt, daß sie zumindest zur Vervollständigung der eigenen Sachkunde eines medizinischen Sachverständigen bedurfte, um die anstehenden Sachfragen entscheiden zu können. Es erscheint nicht bedenkenfrei, wenn nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens sodann entgegen den Ausführungen des Sachverständigen ein Behandlungsfehler mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde negiert wird, ohne den Sachverständigen hierzu noch einmal mündlich vernommen zu haben. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an.
Der Senat läßt es für den vorliegenden Fall dahingestellt, ob der Verzicht auf die Thromboseprophylaxe im Jahr 1996 trotz eines immobilisierenden Verbandes sich als behandlungsfehlerhaft darstellt. Daß der Kläger einen immobilisierenden Verband erhielt, hat der Sachverständige außer Zweifel gelassen. Der Beklagte ist Orthopäde. Von daher mag es zweifelhaft sein, ob die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie gleichermaßen den Standard des Orthopäden für die Thromboseprophylaxe kennzeichnen. Ohnehin könnte dies nur an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie des Jahres 1995 gemessen werden, nicht an denen des Jahres 1997. Vorstehende Frage wäre dann zu bejahen, wenn die Empfehlungen aus 1995 nicht nur den Wissensstand der Chirurgen, sondern allgemein den der medzinischen Wissenschaft wiedergeben würden. In diesem Fall würde hierdurch auch der Standard der Thrombosprophylaxe in der Orthopädie für die Zeit ab 1995 beschrieben. Der Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, daß der Fachbereich Orthopädie die Grundsätze der Thromboseprophylaxe bei Immobilisation der unteren Extremitäten noch 1996 unterschiedlich diskutiert habe.
Desweiteren läßt der Senat offen, ob dem Beklagten nicht ein Aufklärungsversäumnis anzulasten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa BGH NJW 1996 S. 776, 777) ist nicht erst dann über ein bestehendes Risiko und über bestehende Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Es genügt, wenn ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit der Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen. Aufzuklären über das bestehende Thromboserisiko bei immobilisierenden Verbänden und der Möglichkeit der Prophylaxe etwa durch niedermolekulares Heparin war bereits mit Vorliegen einer in der medizinischen Wissenschaft in Gang befindlichen Diskussion über diese Problematik für den ambulanten Bereich.
Letztlich erweist sich die Berufung jedoch deshalb als unbegründet, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht geführt hat, daß der Schaden ursächlich auf die unterbliebene Thromboseprophylaxe beruht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen senkt der Einsatz von Heparin als Thromboseprophylaxe die Gefahr der Gerinselbildung zwar signifikant, und zwar in einer Größenordnung von jedenfalls über 90 % je nach konkreter Studie. Jedoch ist trotz der Gabe von Heparin die Gefahr der Thrombenbildung nicht ausgeschlossen oder nur gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich. Es verbleibt ein so hoher Prozentsatz an Fällen, in denen sich trotz adäquater Thromboseprophylaxe das entsprechende Risiko in Form von Thromben oder Embolien verwirklicht hat, daß verbleibende Zweifel an der Kausalität nicht verstummen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.