Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 197/92·11.05.1993

Arzthaftung: Schmerzensgeld für zurückgebliebene Operationsschraube; Haftung nach § 831 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen einer nach einer Hüftoperation zurückgebliebenen Schraube. Streitfraglich war, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welches Schmerzensgeld angemessen ist. Das OLG verneint keinen Anspruch nach §§ 831, 847 BGB, bestätigt das Landgerichtsschmerzensgeld von 1.000 DM und bewilligt zusätzlich Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die Entscheidung stützt sich auf Sachverständigengutachten und die gebotene Sichtkontrolle des Operationsgeräts.

Ausgang: Berufung der Klägerin und Anschlussberufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen; lediglich der Zinsanspruch der Klägerin ab Rechtshängigkeit wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für einen vom Verrichtungsgehilfen begangenen Behandlungsfehler, wenn dieser objektiv vorliegt.

2

Zum geschuldeten medizinischen Standard gehört die rechtzeitige Überprüfung der Vollständigkeit eines Operationsgeräts vor dem Vernähen der Wunde; diese Kontrolle kann sachgerecht an eine geeignete Pflegekraft übertragen werden.

3

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auf das Ausmaß der tatsächlichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigung abzustellen; in ungefährlicher Lage verbliebene Fremdkörper rechtfertigen nicht ohne weiteres hohe Beträge.

4

Liegt der Fremdkörper im Weichteilgewebe und sind nennenswerte Schmerzen nicht zu erwarten, kann das Unterlassen einer sofortigen Wiedereröffnung der Wunde medizinisch sachgerecht sein.

Relevante Normen
§ 282 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 291 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 17 0 56/90

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 20. Mai 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die ausgeurteilte Summe von 1.000,-- DM mit 4 % seit dem 14. November 1990 zu verzinsen ist.

Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 21.10.88 wurde die Klägerin in der orthopädischen Klinik der Beklagten an der linken Hüfte operiert. Zur Beseitigung einer Außendrehfehlstellung wurde eine subtrochantäre Rotationsosteotomie vorgenommen. Die Durchtrennungsstelle am Oberschenkelknochen wurde mit einer Metallplatte unter Druck stabilisiert, wobei der Plattenspanner halb verdeckt unter dem Muskel angebracht wurde. Von diesem Gerät löste sich eine Schraube und verblieb in der Operationswunde.

3

Nach der Operation wurde die Klägerin über die zurückgebliebene Schraube informiert. Sie war damit einverstanden, daß diese bei der nachfolgenden Operation zur Entfernung der Metallplatte mitentfernt würde. Dies geschah am 10.10.90.

4

Die Klägerin hat behauptet, das Operationsteam habe die Schraube schon vor dem Verschließen der Wunde bemerkt, sie aber gleichwohl nicht entfernt.

5

Die Schraube habe in der Folgezeit bei jeder Schieb- und Streckbewegung des linken Oberschenkels Schmerzen bereitet, insbesondere bei dem verordneten Muskeltraining (zweimal in der Woche).

6

Sie hat beantragt,

7

die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 10.000,- DM) zu verurteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat behauptet, die zurückgebliebene Schraube sei erst nach der Operation bei einer Röntgenkontrolle bemerkt worden. Eine sofortige operative Entfernung sei nicht indiziert gewesen.

11

Die Schmerzen der Klägerin seien vor allem auf das Grundleiden (Hüftluxation/Verschleiß) zurückzuführen.

12

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage nur in Höhe von 1.000,- DM stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Bklagte habe dafür einzustehen, daß das Operationsgerät einwandfrei sei und keine Schraube sich lösen könne; der größte Teil der von der Klägerin geklagten Leiden sei jedoch auf das Grundleiden zurückzuführen.

13

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie trägt vor:

14

Sie habe wegen der zurückgebliebenen Schraube klar lokalisierbare Schmerzen bis zur Entfernung im Oktober 1990 gehabt. Das habe mit den "Grundschmerzen" aufgrund der beidseitigen Hüftgelenkserkrankung nicht zu tun gehabt.

15

Der Sachverständige habe die vorhandenen Röntgenbilder unzureichend ausgewertet.

16

Die Klägerin beantragt,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,- DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

20

und hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag,

21

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollen Umfang abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

              die Anschlußberufung zurückzuweisen.

24

Die Beklagte trägt vor:

25

Ein schuldhafter Fehler der Operateure liege nicht vor.

26

§ 282 BGB sei nicht anwendbar. Das Zurückbleiben der Schraube beruhe nicht auf einem Materialfehler, es habe sich deshalb nicht um ein voll beherrschbares Risiko gehandelt. Daß sich bei einer Operation unbemerkt eine kleine Schraube vom Plattenspanner löse, sei außerordentlich selten, dann aber auch nicht zu vermeiden.

27

Die Entscheidung, nicht sofort eine nochmalige Wunderöffnung vorzunehmen, sei korrekt gewesen.

28

Von der Schraube seien keine nennenswerten Beschwerden ausgegangen.

29

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K und ergänzende Befragung des Sachverständigen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk über den Senatstermin am 12.5.93 verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung der Klägerin hat nur hinsichtlich des klageerhöhend geltend gemachten Zinsanspruches Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 831, 847 BGB einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe der bereits vom Landgericht zuerkannten 1.000, DM. Dieser Betrag iqt gemäß § 291 BGB mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

33

Die Beklagte haftet im Rahmen des § 831 BGB für einen objektiven Behandlungsfehler des Operateurs, des Zeugen K. Dieser hätte sich beim oder unmittelbar nach dem Herausnehmen des Plattenspanners von der Vollständigkeit des Gerätes entweder selbst überzeugen oder sicherstellen müssen, daß eine andere Person (z.B. ein Pfleger oder eine Schwester) diese Aufgabe rechtzeitig vor dem Vernähen der Wunde wahrnimmt. Wie sich der Senat durch die Beschreibung des Zeugen K und durch Inaugenscheinnahme eines vergleichbaren Gerätes überzeugen konnte, hätte es dazu nur eines gezielten Blickes bedurft. Der Plattenspanner selbst ist etwa 12  bis 14 cm lang. Die Schraube, um die es hier geht, ist etwa 4 cm lang und 1 cm dick. Das nach dem Herausfallen der Schraube im Gerät verbleibende Loch von etwa 1 cm Durchmesser wäre - wie auch der Zeuge K eingeräumt hat - ohne weiteres zu sehen gewesen.

34

Eine derartige Kontrolle gehörte - unabhängig davon, ob sie üblich ist - zum geschuldeten medizinischen Standard. Dieser kann sich nicht nach einer möglicherweise laxen allgemeinen Gepflogenheit richten, sondern muß sich an objektiven Gesichtspunkten orientieren. Dabei steht die Pflicht des Arztes, auf der Grundlage der von ihm aufgrund der Ausbildung zu erwartendenden Fachkenntnisse den Patienten nach Möglichkeit vor Schäden zu bewahren, im Vordergrund. Es ginge allerdings über diese Pflicht hinaus, wenn einem nur geringen Risiko einer relativ kleinen und im Falle ihres Eintritts nachträglich korrigierbaren Beeinträchtigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand entgegengewirkt würde. Eine derartige Ausnahmekonstellation lag hier aber nicht vor. Es bestand nicht lediglich in theoretische, sich nach menschlichem Ermessen nie verwirklichende Gefahr, daß sich die Schraube herausdrehte oder abbrach. Allein in der orthopädischen Klinik der Beklagten - dies hat sie selbst vorgetragen - ist es immerhin zweimal in den letzten 14 Jahren dazu gekommen. Der mit dem Zurückbleiben eines Fremdkörpers verbundenen Risikoerhöhung für den Patienten steht andererseits die Unkompliziertheit der Sichtkontrolle gegenüber, die ohne merklichen Zeitverlust - gegebenenfalls durch eine damit betraute Pflegekraft - geschehen und mit der dieses Risiko vollständig ausgeschlossen werden kann. Wenn man hier die Vollständigkeit des Gerätes rechtzeitig vor dem Vernähen der Wunde überprüft hätte, so hätte man - wie der Sachverständige ausgeführt hat - die Schraube noch leicht aus dem Operationsgebiet herausnehmen können.

35

Nachdem die Schraube unbemerkt im Körper verblieben war, hat man allerdings - so der Sachverständige - richtig gehandelt, die Wunde nicht wieder sofort zu öffnen. Die Schraube war im Weichteilgewebe. Nennenswerte Schmerzen waren von ihr nicht zu erwarten. Sie befand sich "in einer ungefährlichen Gegend", mit einem relativ großen Abstand zum Knochen.

36

Durch die zurückgebliebene Schraube ist die Klägerin etwa 2 Jahre lang, bis zur Operation im Oktober 1990, in ihrer Befindlichkeit merklich beeinträchtigt worden. Sie wußte um das Vorhandensein der recht großen Schraube in ihrem Körper. Der Sachverständige hat eingeräumt, daß sie die Schraube bei Bewegungen auch gespürt haben mag. Zum billigen Ausgleich für diese spürbare Beeinträchtigung des psychischen und körperlichen Wohlbefindens sind die vom Landgericht zugesprochenen 1.000,- DM ausreichend.

37

Aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständige S, der auch die vorhandenen Röntgenbilder ausgewertet hat, steht hingegen fest, daß die Schraube darüberhinaus zu keinen wesentlichen Schmerzen geführt hat. Eine Schraube in der Größe der bei der Klägerin in den Weichteilen verbliebenen kann keine ausgeprägten lokalen Beschwerden verursachen, wenn sie nicht in der Nähe von Knochen, Gelenken oder Nervenbahnen gelegen ist oder an sehr exponierter Stelle direkt unter der Haut. Das war hier nicht der Fall. Auch eine lokale Irritation des Tractus iliotibialis hat der Sachverständige ausgeschlossen, da dann anläßlich der zweiten Operation zur Metallentfernung zumindest die Ausbildung eines Schleimbeute1s mit lokalem Reizzustand hätte nachweisbar sein müssen. Das war ausweislich des Operationsberichtes {Bl. 27 GA) ebenfalls nicht der Fall.

38

Die von der Klägerin geklagten, auch der Krankengymnastin gegenüber erwähnten Schmerzen in diesem Bereich hat der Sachverständige ganz üerwiegend dem vorhandenen Grundleiden (Hüftbeschwerden) und der eingesetzten Platte zugeordnet.

39

Gegen diese Feststellungen spricht nicht, daß nach der zweiten Operation eine deutlice Besserung eingetreten ist. Allein die Wiedereröffnung der Narbe und die damit verbundene Lösung von narbigen Verklebungen kann sich - so der Sachverständige - positiv ausgewirkt haben.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

41

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 9.000,- DM und die Beklagte mit 1.000,- DM.