Berufung in Arzthaftung: Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung mangels konkretem Schaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die unterlassene Rhesusprophylaxe im Krankenhaus und verlangen Schmerzensgeld sowie Feststellung von Schadensersatzansprüchen. Das Oberlandesgericht hält zwar einen Behandlungsfehler für gegeben, verneint aber einen gegenwärtigen immateriellen oder materiellen Schaden. Angst vor einem möglichen behinderten Kind ohne Krankheitswert rechtfertigt kein Schmerzensgeld; konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes lagen ebenfalls nicht vor. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage der Kläger wegen unterlassener Rhesusprophylaxe mangels gegenwärtigem Schadens- oder Feststellungsinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rechtswidrige Unterlassung medizinisch indizierter Maßnahmen begründet nur dann einen Schmerzensgeldanspruch, wenn bei der Geschädigten eine seelische oder körperliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert eingetreten ist.
Die bloße Furcht vor einer künftigen Gesundheitsschädigung (z.B. Angst vor einem behinderten Kind) stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar, solange keine Krankheitswerte und ärztliche Behandlungsbedürftigkeit dargelegt sind.
Ein Feststellungsinteresse an deliktischen Ansprüchen bedarf einer gegenwärtigen, konkreten Gefährdung oder eines realen Rechtsverfolgungsinteresses; abstrakte oder fernliegende Möglichkeiten zukünftiger Schäden genügen nicht.
Fehlen bei dem behaupteten schadensstiftenden Eingriff objektiv nachprüfbare gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine konkrete Aussicht ihres Eintritts, sind sowohl materielle Ersatzansprüche als auch Feststellungsbegehren abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19 0 143/92
Bundesgerichtshof, VI ZR 147/93 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juni 1992 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen und im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.)
Mit ihren wechselseitigen Berufungen streiten die Parteien weiterhin um die Folgen und um die Schäden einer im Krankenhaus der Beklagten unstreitig unterlassenen und heute nicht mehr nachholbaren Rhesusprophylaxe der Mutter, bei der es sodann im Verlaufe der weiteren Schwangerschaft vor der Geburt des Klägers zu 2) am 23.06.1990 zu einer Antikörperbildung gekommen war.
Die Klägerin zu 1) verlangt mit ihrer Berufung ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,-- DM, der Kläger zu 2) verfolgt die vom Landgericht abgewiesene Feststellung weiter.
Die Beklagten begehren gänzliche Klageabweisung.
Die zulässige Berufung der Kläger ist erfolglos, auf die zulässige Berufung der Beklagten war die Klage insgesamt abzuweisen.
Ein Schmerzensgeldanspruch der Mutter gemäß den §§ 823, 831, 847 BGB besteht nicht. Richtig und von den Beklagten auch nicht bestritten ist zwar, daß bei der Zwillingsgeburt am 19.03.1989 behandlungsfehlerhaft eine Rhesusprophylaxe unterlassen worden ist. Dieser Fehler, für dessen etwaige Folgen die Beklagten einzustehen hätten, hat jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei keinem der Kläger zu einem rechtlich relevanten Schaden geführt. Nach Anhörung der Parteien ist zwar richtig, daß die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann sich nach ihrer Hochzeit möglichst viele und mehr als drei Kinder gewünscht haben. Auch der Beklagte zu 2) hat eingeräumt, daß die Klägerin zu 1) ihm dies kurz vor der Hochzeit bereits mitgeteilt hatte. Es wird deshalb auch richtig sein, daß die Klägerin zu 1) aus Angst vor der realistischen Gefahr eines behinderten Kindes im Falle einer nochmaligen Schwangerschaft ihre ursprünglichen Kinderwünsche nun nicht mehr verfolgen möchte und deshalb auch zeitweilig unter Depressionen leidet oder gelitten hat. Der Senat hat jedoch bereits in einer anderen Sache mit Urteil vom 22. April 1991 (3 U 129/85) entschieden, daß die Angst vor einem behinderten Kind allein nicht die Zusprechung eines Schmerzensgeld rechtfertigt. Ferner heißt es in der zitierten Entscheidung wie folgt: "Ein Schmerzensgeldanspruch stünde der Klägerin zu, wenn sie nach der Geburt wegen des Habens eines behinderten Kindes an einer seelischen Belastung mit Krankheitswert leiden würde. Nur in einem solchen Fall kommt ein Anspruch gemäß § 847 BGB in Betracht (BGHZ 86, 249)". (Der BGH hat die Revision gegen die zitierte Entscheidung des Senats durch Beschluß vom 11.02.1992 nicht angenommen - VI ZR 209/91 -).
Daß es aber bei der Klägerin zu Depressionen mit echtem Krankheitswert gekommen sei, wird von ihr selbst zutreffenderweise nicht einmal vorgetragen. Auch hat die Klägerin nicht behauptet, wegen dieser Dinge zu irgendeinem Zeitpunkt krankheitsbedingt in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Mag deshalb auch die unterlassene Rhesusprophylaxe bei der Klägerin zu 1) eine "Körperverletzung" darstellen, weil im zivilrechtlichen Sinne schon jeder unbefugte Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit als Körperverletzung zu qualifizieren ist (BGH NJW 1980/1452 f), so fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt an einem hieraus resultierenden und erstattungsfähigen immateriellen Schaden.
Aus den gleichen Gründen fehlt es hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klägerin zu 1) zum jetzigen Zeitpunkt an einem Feststellungsinteresse. Denn bislang ist völlig offen, ob es bei der Klägerin zu 1) überhaupt zu einer weiteren, von ihr jetzt nicht mehr erwünschten Schwangerschaft kommt. Würde in diesem Falle ein gesundes Kind entbunden, hätte sich der Behandlungsfehler der Beklagten nicht schadensursächlich ausgewirkt. Ursächlichkeit wäre nur im Falle eines behinderten Kindes zu bejahen.
Das Eintreffen dieser Voraussetzungen - weitere Schwangerschaft mit behindertem Kind - ist zwar nicht ausgeschlossen, gegenwärtig aber so wenig konkret und auch deshalb, weil die Eltern jetzt gerade keine weiteren Kinder mehr wollen, eine eher entferntliegende Möglichkeit.
Auch die Berufung des Klägers zu 2) ist unbegründet, da sein Feststellungsantrag vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist. Unstreitig hat der Kläger die ihm nach der Geburt verabreichte Austauschtransfusion gut vertragen.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht feststellbar und konkret auch nicht in Sicht. Der Kläger zu 2) hat auf Anregung des Senats am 12. Januar 1993 eine Nachuntersuchung im A-Krankenhaus B durchgeführt, deren Ergebnis mit Schreiben vom 13.01.1993 (GA 10 8 f) bekannt gegeben worden is t.
Bei der abschließenden Bewertung heißt es wie folgt: "Es ergibt sich bei der ergänzenden grob-neurologischen Untersuchung und der entwicklungsneurologischen Diagnostik ein völlig normaler altersentsprechender Befund.
Die Frage nach negativen Folgen des Blutaustausches für die Entwicklung kann somit verneint werden".
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt deshalb ein Schaden beim Kläger zu 2) weder eingetreten noch in Zukunft ersichtlich ist, droht dem Kläger auch keine Verjährung deliktischer Ansprüche gemäß § 852 BGB. Ein Feststellungsinteresse kann deshalb auch aus diesem Gesichtspunkt nicht bejaht werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 71 3 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin zu 1) wegen des Schmerzensgeldzalungsantrags mit 50.000,-- DM und wegen des Feststellungsantrags mit 5.000,-- DM und den Kläger zu 2) wegen des Feststellungsantrags mit 5.000,-- DM.