Berufung wegen fehlender Einwilligung bei Prostata-OP und Vasektomie abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte, eine konventionelle Prostata-OP und Vasektomie seien ohne seine Einwilligung vorgenommen worden und begehrte Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzansprüche. Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen, weil es von einer wirksamen Einwilligung des Klägers ausgeht. Fehlende Klinikunterlagen entbinden den Arzt nicht grundsätzlich vom Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung; glaubhafte Aussagen und sonstige Dokumente können genügen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen angeblich fehlender Einwilligung abgewiesen; Berufung des Klägers unbegründet, Beklagtenberufung teilweise stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein ärztlicher Eingriff ist gerechtfertigt, wenn der Patient wirksam in den konkreten Eingriff eingewilligt hat.
Der Arzt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten, darf aber durch das bloße Fehlen schriftlicher Behandlungsunterlagen nicht unbillig belastet werden.
Fehlende schriftliche Aufzeichnungen führen nicht grundsätzlich zur Unmöglichkeit des Beweises der Aufklärung; glaubhafte Zeugenaussagen und sonstige Dokumentation können den Beweis erbringen.
Für vertragliche Ersatzansprüche kommt es auf den tatsächlichen Vertragspartner an; war der Arzt nicht Vertragspartner der Behandlung, richten sich vertragliche Ansprüche gegen die Klinik, nicht gegen den handelnden Arzt persönlich.
Eine Einwilligung in eine kombinierte oder ergänzende Operationsmaßnahme (z. B. Vasektomie zur Vermeidung von Komplikationen) ist wirksam, wenn sie dem Patienten zuvor nachvollziehbar erläutert und von ihm akzeptiert wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 16/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen und die in zweiter Instanz geltend gemachte Feststellungsklage wird abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert.
Die Klage wird gänzlich abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92% und der Beklagte zu 8%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 27.9.1918 geborene Kläger litt 1995 an einem Prostataadenom. Der Beklagte, der Facharzt für Urologie ist, war zu dieser Zeit in der „Urologischen Klinik T in C angestellt.
Am 10.2.1995 fand ein Beratungsgespräch des Beklagten mit dem Kläger statt. Der Beklagte dokumentierte u. a.: „Erörterungen .... über die geplante Laseroperation, Laserbestrahlung, danach konventionelle TUR Prostata“ (Bl. 156 d.A.).
Am 24.3.1995 laserte der Beklagte das Operationsgebiet, um Gefäße zu verschweißen. Dann entfernte er konventionell 17,8 gr Prostataspäne. Ferner durchtrennte er die Samenleiter des Klägers, um die Gefahr einer Nebenhodenentzündung zu minimieren.
Der Kläger hat mit der Klage behauptet, der konventionelle Eingriff und die Vasektomie seien ohne seine Zustimmung erfolgt. Er hat 10.000,- € Schmerzensgeld verlangt sowie Rückzahlung von 433,63 € Behandlungskosten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 5.000,- € Schmerzensgeld und 433,63 € zu zahlen. Die Kammer hat angenommen, der Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger in eine konventionelle Operation und Vasektomie eingewilligt habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufungsbegründung verlangt der Kläger ein höheres Schmerzensgeld. Er macht im Wesentlichen geltend, seit dem Eingriff leide er an erheblichen Erektionsstörungen. Aufgrund der Durchtrennung der Samenleiter sei er zeugungsunfähig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus ein Schmerzensgeld von mindestens weiteren 5.000,- € nebst 7,47% Zinsen vom 12.10. bis 31.12.2002, 6,67% Zinsen vom 1.1. bis 30.6.2003 sowie 6,22% Zinsen seit dem 1.7.2003 zu zahlen,
und – klageerweiternd - ,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftige materiellen und immateriellen Schäden resultierend aus der Prostataoperation vom 24.3.1995, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu ersetzen.
Der Beklagte hat die Berufung im Hinblick auf die von ihm erhobene und vom Landgericht abgewiesene Widerklage im Senatstermin zurückgenommen und beantragt,
unter Abänderung des am 16.6.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe am 23.3.1995 in eine konventionelle Prostataoperation eingewilligt, bei der ein Laser zum Zwecke der Blutstillung verwendet werde. Er habe mit dem Kläger auch besprochen, dass die Samenleiter durchtrennt werden sollten.
Beide Parteien beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Krankenunterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung des Beklagten ist, soweit er sie nicht im Senatstermin zurückgenommen hat, begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 847 BGB a.F. zu, ebensowenig ein Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten. Vertragliche Ansprüche bestehen ohnehin nicht, weil der Beklagte nicht Vertragspartner war, sondern die „Urologische Klinik T GmbH Co. KG.
Der in der „Urologischen Klinik T am 24.3.1995 vom Beklagten vorgenommene Eingriff war aufgrund wirksamer Einwilligung des Klägers vom 23.3.1995 rechtmäßig. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Eingriffsaufklärung nicht bereits am 10.2.1995 stattgefunden hat. Deshalb war die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers entbehrlich. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Beklagten ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger am 23.3.1995 in die am 24.3.1995 vorgenommene konventionelle Entfernung von Prostatagewebe nebst Vasektomie eingewilligt hat.
Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die Behandlungsunterlagen der Klinik ohne Zutun des Beklagten nicht mehr greifbar sind. Möglicherweise sind sie im Zusammenhang mit der Insolvenz der Klinik später vernichtet worden. Der Beklagte befindet sich in einer Situation, in der – ohne sein Verschulden - keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Eingriffsaufklärung mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an den Beweis der ordnungsmäßigen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Auch das Fehlen schriftlicher Aufzeichnungen darf nicht dazu führen, dass der Arzt regelmäßig beweisfällig für die behauptete Aufklärung bleibt. Der Arzt muss auch dann eine faire und reale Chance haben, den ihm obliegenden Beweis für die Durchführung und den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu führen (BGH, NJW 1985, 1399f). Deshalb hat der Senat beide Parteien nochmals ausführlich angehört. Der Beklagte hat zwar praktisch keine Erinnerung mehr an den Kläger als Person, jedoch noch eine gute Erinnerung an das damals in der Klinik übliche Vorgehen. Im Senatstermin hat der Beklagte eingehend dargelegt, dass er – seinen Gepflogenheiten entsprechend - auch den Kläger über die konventionelle Vorgehensweise unterrichtet hat. Das wird bestätigt durch die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Dr. I. Danach ging der Beklagte vor der Operation die Einzelheiten des Eingriffs anhand eines Standard- Aufklärungsformulars mit den Patienten durch. Dass der Kläger auch über die konventionelle Vorgehensweise aufgeklärt worden ist, wird ferner bekräftigt durch die eigene Dokumentation des Beklagten vom 10.2.1995 gegen deren Richtigkeit nichts spricht. Auch die Aufnahmebestätigung vom 14.2.1995, auf die der Kläger in der Klageschrift hingewiesen hat, spricht dafür. Dort ist präzise angegeben, dass eine interstitielle Lasertherapie in Kombination mit konventioneller transurethaler Gewebeentfernung vereinbart wurde (Bl. 11 d.A.). Dies widerspricht nicht dem Schreiben vom 23.3.1995 (Bl. 7 d.A.) und erst recht nicht dem erst postoperativ verfassten Schreiben vom 31.3.1995 (Bl. 13 d.A.), wo in sprachlich verkürzter Form lediglich von einer „Laseroperation“ bzw. von einer „Laser-Ablatio“ die Rede ist.
Der Senat glaubt dem Beklagten auch, dass der Kläger in die am 24.3.1995 vorgenommen Vasektomie eingewilligt hat. Der Beklagte hat im Senatstermin ausführlich erläutert, dass eine Vasektomie zur Vermeidung des Risikos einer Nebenhodenentzündung regelmäßig geboten sei, jedenfalls bei Patienten, die älter als 50 Jahre sind und – wie der 1918 geborene Kläger - ihre Familienplanung abgeschlossen haben; dies werde selbstverständlich mit dem Patienten erörtert. Es erscheint kaum vorstellbar, dass der Beklagte seinerzeit eine nicht konsentierte Vasektomie vorgenommen hat, nachdem der Chefarzt der Klinik kurze Zeit vorher festgenommen worden war. Gerade in einer solchen Situation wird ein Klinikarzt nach allem Dafürhalten peinlich genau vorgehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).