Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 185/06·03.06.2007

Arzthaftung: Keine Haftung für Arthrodesefraktur nach LWS-Chirogymnastik

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die mehrfach an der Schulter voroperierte Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen einer behauptet durch Chirogymnastik ausgelösten Arthrodesefraktur. Das OLG holte ein Obergutachten ein und wies die Klage insgesamt ab. Die Heilmittelverordnung war indiziert und ausreichend bezeichnet; Behandlungsfehler des Therapeuten sowie Aufklärungsversäumnisse wurden nicht festgestellt. Die Fraktur beruhe nach den Gutachten auf einem Ermüdungsbruch bei unzureichender knöcherner Ausheilung; ein spezifisches Risiko fachgerechter Chirogymnastik habe sich nicht verwirklicht.

Ausgang: Auf Berufung des Therapeuten wurde das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt mangels Behandlungs- und Aufklärungsfehlern abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Behandlungsfehler ist nur feststellbar, wenn die medizinische Maßnahme nach gesicherter sachverständiger Bewertung vom fachärztlichen Standard abweicht und diese Abweichung für den Schaden ursächlich ist.

2

Eine ärztliche Heilmittelverordnung genügt der Informationspflicht zur Sicherung fachgerechter Weiterbehandlung, wenn sie die für die Durchführung wesentlichen patientenbezogenen Einschränkungen so kennzeichnet, dass der Therapeut erkennbare Warnhinweise erhält.

3

Über Risiken, die nur bei fehlerhafter Behandlung eintreten, besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht, weil der Patient durch die Pflicht zur fachgerechten Behandlung geschützt ist.

4

Die Aufklärungspflicht erstreckt sich nicht auf außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Folgen einer fachgerechten Behandlung, die außerhalb des typischen Risikospektrums liegen.

5

Fehlt es nach sachverständiger Begutachtung an einem spezifischen Risiko der konkreten Therapie für den eingetretenen Schaden und bleibt nur eine zeitliche Koinzidenz, scheidet eine haftungsbegründende Kausalität aus.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Zif. 1 ZPO§ 412 Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 ZPO, Zif. 10§ 713 ZPO§ 26 Zif. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 8/05

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die Berufung des Beklagten zu 2) abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die nach einem im Jahre 1990 erlittenen Eishockeyunfall an ihrer rechten Schulter mehrfach voroperierte Klägerin nimmt die Beklagten, die sie im Jahre 2003 als Orthopäde bzw. Chirogymnast behandelten, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflichtig­keit in Anspruch. Sie meint, der Beklagte zu 1) habe durch eine fehlerhafte ärztliche Heilmittelverordnung vom 13.05.2003 und unzureichende Vorabinformation des Therapeuten die Durchführung kontraindizierter chirogymnastischer Übungseinheiten in der Praxis des Beklagten zu 2) veranlasst; dort sei es durch chirogymnastische Maßnahmen des Beklagten zu 2) am 14., 16. und 20.05.2003, die ihrem Zustand nach bereits 2. Rearthrodese des rechten Schultergelenks nicht Rechnung getragen hätten, zum Bruch ihrer mehrfach voroperierten und eingesteiften rechten Schulter nebst des eingebrachten Osteosynthesematerials gekommen. Zudem fielen beiden Beklagten schadensursächliche Aufklärungsversäumnisse über die für sie erheb­lichen Risiken der Chirogymnastik zur Last.

4

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Fest­stellungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 20.06.2006 Bezug genommen (§ 540 I 1 Zif. 1 ZPO).

5

Das Landgericht hat nach schriftlicher Befassung und mündlicher Befragung der orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. G den Beklagten zu 2) antragsgemäß zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2005 verurteilt und seine Ersatzpflicht für alle ab Klageerhebung eingetretenen materiellen Schäden der Klägerin festgestellt, ferner die Ersatzpflicht für nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Fehlbehandlung vom 14. – 20.05.2003. Die Klage gegen den Be­klagten zu 1) hat es abgewiesen.

6

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach den medizinischen Aus­führungen der Sachverständigen stehe fest, dass der Beklagte zu 2) mit den chiro­gymnastischen Übungen nicht die Behandlung der Wahl durchgeführt, sondern durch die mit ihnen verbundene ungünstige Hebelwirkung auf die fixierten Schultern das Risiko eines erneuten Arthrodesebruchs der vorgeschädigten Schulter herbeigeführt habe. Das vom Beklagten zu 2) eingegangene Risiko habe sich im Rahmen der chirogymnastischen Maßnahme zu Lasten der Klägerin verwirklicht. Ob der Beklagte zu 2) neben diesem Therapiefehler auch noch Aufklärungsfehler begangen habe, könne dahinstehen. Bezüglich des Beklagten zu 1) seien keine Behandlungs- und Aufklärungsfehler feststellbar. Der Beklagte zu 1)  habe mit der Chirogymnastik eine für die Lendenwirbelsäulenproblematik grundsätzlich geeignete Maßnahme ver­ordnet; zu weiteren Angaben, Überprüfungen und Aufklärungen sei er – wie die Sachverständige bestätigt habe - nicht verpflichtet gewesen.

7

Gegen dieses Urteil wenden sich – soweit sie unterlegen sind – die Klägerin und der Beklagte zu 2) mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen.

8

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung auch die Verurteilung des Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2). Sie meint, in den Aussagen der Sachverständigen Prof. Dr. G hätten sich Anhaltspunkte für eine Haftung beider Beklagter ergeben. Wenn die erstinstanzliche Gutachterin die chiro­gymnastischen Übungen „nicht als Mittel der Wahl“ bezeichnet habe, sei damit ersichtlich auch die Indikation für ihre Verordnung durch den Beklagten zu 1) in Frage gestellt worden. Soweit sich mit der Gutachterin aus den zahlreichen Vor­operationen eine Fragilität der rechten Schulter ergeben habe, folge hieraus eine weitergehende Hinweispflicht des Arztes an den nachbehandelnden Chiro­gymnasten, der der Beklagte zu 1) mit seinem allgemeinen Hinweis auf die Schul­terarthrodese nicht nachgekommen sei. Zudem sei fraglich, ob der Orthopäde auf die ordnungsgemäße Risikoaufklärung der Patientin durch den Chirogymnasten habe vertrauen dürfen.

9

Der Beklagte zu 2) möchte mit seiner Berufung auch für sich die Abweisung der Klage erreichen. Unter Bezugnahme auf ein von seinem Haftpflichtversicherer zwischenzeitlich eingeholtes Privatgutachten des Chefarztes einer orthopädischen Reha-Klinik (Prof. Dr. C2 greift er die Ausführungen der erstinstanzlich vom Gericht herangezogenen Sachverständigen an und macht geltend :

10

Infolge der eingesetzten Gummiringhalterungen bei überkreuzter Armhaltung vor der Brust habe es zu der vermeintlich schädlichen Hebelwirkung auf Oberkörper und Schulter der Klägerin gar nicht kommen können; durch die geschilderten Übungen sei der hier eingetretene Plattenbruch im Osteosynthesematerial physikalisch aus­geschlossen. Der erstinstanzlichen Begutachtung fehle jede verlässliche Grundlage, weil weder die Röntgenbilder zum Zustand der Schulter vor und nach den Übungen noch das entfernte Implantatmaterial sachverständigenseits ausgewertet worden seien.

11

Die Klägerin beantragt,

12

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils

13

1.     auch den Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu ver­urteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzens­geld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2004 zu zah­len;

14

2.     festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner ihr alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und weiteren nicht vorausseh­baren künftigen immateriellen Schäden ab Klageerhebung aus der fehlerhaf­ten Behandlung vom 13.05.2003 – 20.05.2003 zu ersetzen, soweit die An­sprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

15

Der Beklagte zu 1) beantragt,

16

              die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

17

Der Beklagte zu 2) beantragt,

18

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt insoweit,

20

              die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

21

Wegen der Einzelheiten der Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

22

Der Senat hat den Parteien die Vorlage aller verfügbaren Röntgenbilder und sonsti­gen Aufnahmen von der rechten Schulter der Klägerin seit der vorletzten Re-Arthro­dese vom Juli 2002 aufgegeben und die Einreichung der gebrochenen AO-Philos-Platte zu den Akten veranlasst. Auf der Grundlage dieser erweitert beigezogenen Behandlungsunterlagen hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 08.01.2007 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 ZPO angeordnet, welches durch den hierzu bestellten orthopädischen Sachverständigen PD Dr. T2 mit Datum vom 17.04.2007 in Kurzform schriftlich erstattet und im Senats­termin am 04.06.2007 mündlich erläutert worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Kurzgutachten und das Protokoll des Senats­termins nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen (Bl. 324 ff. GA; Bl. 395 ff. GA).

23

II.

24

1. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Berufung des Beklag­ten zu 2) führt demgegenüber zur vollständigen Abweisung des Klagebegehrens.

25

Die Beklagten haften nicht für die Gesundheitsschäden, die der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der ihr zuteil gewordenen Chirogymnastikmaßnahme vom Mai 2003 entstanden sein sollen. Sie haben insbesondere unter keinem rechtlichen Ge­sichtspunkt dafür einzustehen, dass bei der Klägerin im Sommer 2003 eine erneute Fraktur ihrer vorbestehenden Arthrodese der rechten Schulter einschließlich der implantierten Philos-Platte aufgetreten ist, die am 15.08.2003 eine 3. Re-Arthrodese-Operation erforderte.

26

2. Auf der Grundlage des in der Berufungsinstanz gemäß § 412 I ZPO eingeholten Obergutachtens des medizinischen Sachverständigen PD Dr. T2 steht fest, dass die orthopädische Heilmittelverordnung des Beklagten zu 1) vom 13.05.2003 nicht zu beanstanden war und ihm auch keine Koordinierungsdefizite oder Aufklä­rungsversäumnisse im Hinblick auf die verordnete LWS-Chirogymnastik zur Last fal­len. Des weiteren hat das Obergutachten keinerlei Anhaltspunkte für Behandlungs­fehler in der Durchführung der Chirogymnastik oder für Aufklärungsversäumnisse des Beklagten zu 2) ergeben, so dass – nachdem den anderslautenden erstinstanz­lichen Feststellungen aus den nachstehend dargestellten Gründen nicht zu folgen ist – sich auch Pflichtversäumnisse des Beklagten zu 2) nicht haben feststellen lassen.

27

Bei seiner Beurteilung der medizinischen Fragen folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. T2. Als leitender Arzt der orthopädischen Abtei­lung des Nordwest-Krankenhauses Sanderbusch besitzt er sowohl ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung. Seine Ausfüh­rungen beruhten auf einer gründlichen Aufarbeitung der in der Berufungsinstanz umfassend hinzugezogenen Krankenunterlagen, insbesondere der Sichtung des Bild gebenden Materials und der explantierten frakturierten Philos-Platte. Der Ober­gutachter konnte für den Senat überzeugend die der streitgegenständlichen Fraktur von Schulterknochen und Arthrodesematerial zugrunde liegenden pathologischen Prozesse erläutern und anhand der Röntgenbilder sowie OP-Berichte fundiert be­gründen.

28

Die Überzeugungskraft der medizinischen Aussagen des Obergutachters wird durch die erstinstanzlichen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. G, deren ergänzende Stellungnahme vom 09.05.2007 und die schriftliche Äußerung des Operateurs der Klägerin Prof. Dr. I vom 08.05.2007 nicht erschüttert.

29

Das erstinstanzlich erstattete Gutachten der Prof. Dr. G2 – stellt  ‑ wie die wechselseitigen Berufungsbegründungen zu Recht jeweils geltend gemacht haben - keine geeignete Grundlage zur Beantwortung der medizinischen Fragestel­lungen dar. Zu beanstanden ist bereits die unzureichende Beiziehung und Auswer­tung der für die medizinische Begutachtung verfügbaren Krankendokumentation; es ist nicht erkennbar, dass die Erstgutachterin den in zahlreichen Röntgenbildern dokumentierten Zustand der betroffenen Schulter vor und nach der strittigen Thera­pie und das gebrochene Implantatmaterial – wie dies durch den PD Dr. T2 im Berufungsrechtszug geschehen ist - im Einzelnen gesichtet und medizinisch aus­gewertet hat. Hierauf weist das vom Beklagten zu 2) eingereichte Privatgutachten des Prof. Dr. S zu Recht hin. Auch fehlt es an jeder plausiblen Begründung dafür, auf welcher Erkenntnisgrundlage und mit welcher Argumentation die Sach­verständige die streitigen Angaben der Klägerin zu bestätigen vermochte, dass es gerade während der Chirotherapie im Mai 2003 zur erneuten Schulterfraktur gekom­men sei.

30

Die in zweiter Instanz über die Klägervertreter nachgereichte Stellungnahme der Prof. Dr. G zeigt im übrigen, dass die Vorgutachterin bei ihrer Aus­sage über die „Unsinnigkeit der verordneten chirotherapeutischen Maßnahme“ von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Entgegen der dortigen Formu­lierung hatte die Klägerin keine chirotherapeutische (d.h. passiv manipulative), son­dern eine chirogymnastische (mit aktiven geführten Bewegungen verbundene) The­rapie erhalten. Darüber hinaus war sie im Mai 2003 keine „seit mehreren Jahren ab­solut symptomfreie Patientin“, bei der „die Versteifung schon mehrere Jahre gut ver­heilt war“, wie dies in der schriftlichen Stellungnahme vom 09.05.2007 zu Grunde gelegt ist. Im Gegenteil ist unstreitig, dass die Klägerin erst im Juli 2002 eine 2. Re-Arthrodese der rechten Schulter bekommen hatte. Auch hat der Operateur Prof. Dr. I durch sein Anschreiben vom 08.05.2007 die der Erstgutach­terin Prof. Dr. G widersprechende Einschätzung des Obergutach­ters bestätigt, dass nach den Röntgenbefunden ab September 2002 bereits eine „Entwicklung in Richtung Pseudarthrose“ gegeben war und eine „sicherlich kritische Ausheilungs­situation“ „bei verzögerter Knochenheilung“ bestand. Die nach alledem von falschen und unvollständigen Anknüpfungspunkten ausgehende Bewertung der Prof. Dr. G war zur Klärung der medizinischen Grundlagen für die streit­gegenständlichen Haftungsfragen mithin gänzlich ungeeignet.

31

Auch die schriftliche Stellungnahme des Prof. Dr. I vom Mai 2007 begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Darlegungen des PD Dr. T2. Zum einen bestätigt der Operateur darin die vom Obergutachter auf­gezeigten Anzeichen einer Implantatlockerung bei kritischer Ausheilungssituation und verzögerter Knochenheilung im Vorfeld der streitgegenständlichen Therapie­maßnahmen. Zum anderen tritt er lediglich der Annahme einer „gröberen Implantat­lockerung“ bzw. einer „klinisch manifesten Pseudarthrose bei tatsächlich nicht mehr haltender Platte“ entgegen; einen solchen Zustand hat der Obergutachter – wie seine mündliche Erläuterung im Senatstermin bestätigt hat – aber auch für den fraglichen Zeitpunkt im Mai 2003 gar nicht unterstellt. Er geht vielmehr von einem Ermüdungs­bruch des Implantats durch Mikroschwingungen wegen eines geringen Spaltes im nicht ausgeheilten Osteotomiebereich aus. Schließlich stützt sich die Annahme einer „Teilschuld“ an der Fraktur durch Prof. Dr. I auf die Unterstellung einer vermeintlich „vom Chirotherapeuten durchgeführten massiven Manipulation“; dem gegenüber war richtigerweise keine solche Manipulation zugrunde zu legen, sondern die Durchführung der von der Klägerin dem Sachverständigen PD Dr. T2 demonstrierten chirogymnastischen Übungen im LWS-Bereich.

32

Nachdem die Prof. Dr. G und der Prof. Dr. I evident von unzutreffenden Anknüpfungspunkten ausgegangen sind und der Obergutachter PD Dr. T2 sich mit ihren Stellungnahmen inhaltlich überzeugend auseinander­gesetzt hat, bedurfte es keiner (erneuten) mündlichen Befragung dieser Mediziner durch den Senat.

33

3. Dem Beklagten zu 1) fallen, was die Verordnung der Chirogymnastik am 13.05.2003 betrifft, keine ärztlichen Pflichtverletzungen zur Last.

34

a) Auf der fundierteren Basis des Sachverständigengutachtens des PD Dr. T2 ist vielmehr festzustellen, dass die verordnete Therapie zur Beschwerdelinderung bei fortbestehenden rezidivierenden Rückenschmerzen mit vorwiegend thorakalem muskulärem Druckschmerz mit Myogelosen und mehreren Blockierungen indiziert war.

35

Auch wurde der ärztlichen Informationspflicht zur Sicherung fachgemäßer Weiter­behandlung durch den Krankengymnasten mit den Verordnungshinweis „Zustand nach Arthrodese rechte Schulter (7/02)“ vollauf genügt. Der Obergutachter hat im Senatstermin ergänzend ausgeführt, dass auch die Fragilität der Schulterknochen im Falle der Klägerin nach zahlreichen Voroperationen keine weitergehenden Hinweise an den Gymnastiktherapeuten erfordert habe, weil sich bereits aus dem vorstehend zitierten Hinweis eindeutig die Warnung ergebe, dass man bei der für das Rücken­leiden verordneten Therapie „an die vorgeschädigte rechte Schulter nicht drangehen dürfe“.

36

b) Die von der Klägerin vermisste Risikoaufklärung des behandelnden Orthopäden bezüglich vermeintlicher Gefahren der von ihm verordneten LWS-Chirogymnastik für ihre vorbestehende Schulterarthrodese war nicht geboten.

37

Es bedurfte zunächst keines ärztlichen Hinweises darauf, dass fehlerhaft verordnete oder durchgeführte chirogymnastische Maßnahmen Frakturen vorgeschädigter Knochen bewirken könnten. Denn es ist anerkannten Rechts, dass der Patient über solche Risiken, die nur durch fehlerhafte Behandlungen entstehen, nicht aufzuklären ist, weil er hinreichend durch die Verpflichtung zur fehlerfreien (ärztlichen und kran­kengymnastischen) Behandlung geschützt ist (vgl. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 374 m.w.N.).

38

Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Risikoaufklärung bezüglich der ver­ordneten Chirogymnastik auch nicht zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechtes als Patientin geboten.

39

Die (ärztliche) Aufklärungspflicht zur Ermöglichung einer wirksamen Patienteneinwil­ligung in das Behandlungsgeschehen erstreckt sich jedenfalls nicht auf außer­gewöhnliche und nicht vorhersehbare Folgen einer fachgerechten Behandlung, die ‑ weil sie jenseits des konkreten Risikospektrums der Behandlung liegen - für den Patientenentschluss keine Bedeutung haben konnte (vgl. etwa : BGH, VersR 1991, 777 ff.).

40

Wie die Befragung des Sachverständigen PD Dr. T2 durch den Senat ergeben hat, stellte die hier eingetretene Fraktur der Schulter nebst des Implantatmaterials kein spezifisches Risiko der verordneten (und vom Beklagten zu 2) ausgeführten) Chirogymnastik zur Linderung der Lumbalbeschwerden dar. Der Obergutachter hat insoweit dargestellt, dass die mobilisierende Behandlung der Lendenwirbelsäule auf der eingesetzten chirogymnastischen Behandlungsliege keine Belastungen der frei in einer Schlinge gelagerten Schultern zur Folge habe. Die chirogymnastischen Übun­gen für den LWS-Rückenbereich führten wegen der Ausgleichsmöglichkeiten des Körpers durch ausreichende Muskulaturbeweglichkeit und die auch bei einer Schul­terarthrodese fortbestehenden Beweglichkeit des Schulterblattes über dem Brustbein nicht zu risikobehafteten Krafteinwirkungen auf die versteifte und fachgerecht in einer Schlinge gelagerte Schulter. Bei der aufgetretenen Fraktur habe es sich nicht um die Verwirklichung eines Risikos einer fachgerechten chirogymnastischen Rücken­behandlung gehandelt.

41

Diese plausible Darstellung überzeugt den Senat, zumal sie im Einklang mit den ebenfalls gut nachvollziehbaren und detaillierten Darlegungen der eingereichten pri­vatgutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. S vom 05.10.2006 steht. Auch dieser dem Senat aus anderen Arzthaftungprozessen als forensisch erfahrener Gut­achter bekannte Privatgutachter hat ausgeführt, dass eine korrekte Chirogymnastik der Wirbelsäule und des Rumpfes bei bequemer Lagerung der Schultern in den am Behandlungstisch befestigten Gummischlingen keinen Einfluss auf die Motorik der von der Arthrodese betroffenen Schulter nehme. Dass der bei der Klägerin eingetre­tene Bruch der Arthrodesplatte durch Hebelwirkungen bei einer chirogymnastischen Übung zustande kommen könne, hat Prof. Dr. S ebenso wie der Obergut­achter für ausgeschlossen erachtet.

42

Soweit es – was letztlich offen bleiben kann – bei der Klägerin tatsächlich während der verordneten Chirogymnastik im Mai 2003 zum Bruch des Implantats und des Schulterknochens gekommen sein sollte, beruhte dies – wie bereits von Prof. Dr. S vermutet worden war und nach Auswertung der Befunde durch PD Dr. T2 bestätigt worden ist – auf einem Ermüdungsbruch der implantierten Platte durch anhaltende Mikrobewegungen bei unzureichend verheiltem Knochen­spalt im Osteotomiebereich. Der Obergutachter hat anhand der im Implantatmaterial und Röntgenbild nachgewiesenen Frakturstelle und radiologisch erkennbarer Hin­weise auf eine vorbestehende Implantatlockerung (Sklerosesäume) bei Pseudarthro­de­seanzeichen überzeugend dargestellt, dass das Implantatmaterial durch länger­fristige Biegelastbeanspruchungen infolge des nicht ausgeheilten Knochenspates überbeansprucht und schließlich im Zuge einer Belastung mit dem Ausmaß einer Alltagsbewegung gebrochen sei. Wenn dies anlässlich der Chirogymnastik gesche­hen sein sollte, beruhe das – so der Sachverständige - auf einer lediglich zeitlichen Koinzidenz, wobei die Chirogymnastik kein gegenüber üblichen Alltagsbewegungen der Klägerin erhöhtes Frakturrisiko bewirkt habe.

43

Angesichts dieser überzeugenden medizinischen Risikobewertung bestand für den Beklagten zu 1) keine rechtliche Verpflichtung, auf die nicht spezifische „Gefahr“ eines Bruchs der Arthrodese durch die verordnete Chirogymnastik hinzuweisen.

44

c) Der Beklagte zu 1) haftet schließlich nicht für etwaige (ihm zurechenbare) Be­handlungsfehler des Beklagten zu 2). Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit die im ärztlichen Zusammenwirken zwischen Medizinern verschiedenen Fachrichtun­gen geltenden Regeln der sog. horizontalen Arbeitsteilung modifiziert auch für das Verhältnis zwischen verordnendem Arzt und Chirogymnasten gelten und ersteren entlasten (vgl. dazu : OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 386 f.). Jedenfalls sind auch dem Beklagten zu 2) keine (feststellbaren) Behandlungsfehler in der chirogymnasti­schen Therapie der Klägerin unterlaufen.

45

4) Wie die umfassende medizinische Begutachtung des Sachverhaltes durch den PD Dr. T2 ergeben hat, waren die vom Beklagten zu 2) eingesetzten und von der Klägerin ausgeführten chirogymnastischen Übungen zur Behandlung der Rücken­beschwerden ausnahmslos standardgerecht. Anhaltspunkte für frakturgefahr­erhöhende Übungsfehler hat der Sachverständige auch nach den Schilderungen und Demon-strationen durch die Klägerin selbst nicht erkennen können. Insbesondere die vom Landgericht unterstellte „biomechanisch ungünstige Hebelwirkung“ auf die vorgeschädigte Schulter war nicht Bestandteil der Übungen; hierzu wird auf die obigen Darstellungen Bezug genommen.

46

Soweit der Obergutachter beanstandet hat, dass der Beklagte zu 2) sich die Arthro­dese der Klägerin vor Behandlungsbeginn nicht angesehen habe, ist dieses Ver­säumnis ohne nachteilige Auswirkung auf die gesundheitliche Integrität der Klägerin geblieben, nachdem die eingesetzte chirogymnastische Therapie auch unter Berück­sichtigung der bei einer Inaugenscheinnahme erkennbaren Vorschädigung der rechten Schulter nicht zu beanstanden ist.

47

Schließlich traf den Beklagten zu 2) nicht – wie im angefochtenen Urteil erwogen – eine Verpflichtung zur Risikoaufklärung der von ihm behandelten Klägerin hinsichtlich des Gefährdungspotentials für ihre Schulterarthrodese. Offen bleiben kann im vor­liegenden Fall, ob und inwiefern den Chirogymnasten angesichts der ärztlichen Heilmittelverordnung eine eigenständige Risikoaufklärungspflicht gegenüber dem Patienten trifft (vgl. hierzu : OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 386 f.; Thür. OLG, OLGR 2000, 282 f.). Vorliegend wohnte der chirogymnastischen Behandlung aus den bereits dargestellten Gründen jedenfalls kein typisches Risiko für die aufgetre­tene Fraktur inne, so dass dem Beklagten zu 2) schon deshalb keine Verpflichtung zur diesbezüglichen Aufklärung oblag.

48

5. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) war das Klagebegehren nach alledem unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin vollständig abzuweisen.

49

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Zif. 10, 713 ZPO, § 26 Zif. 8 EGZPO.

50

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be­deutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Recht­sprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).