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Oberlandesgericht Hamm·3 U 184/92·24.01.1993

Berufung zu Einwilligung und Arzthaftung bei Mundspalterweiterung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt, die Mundspalterweiterungsoperation vom 15.3.1984 sei ohne Einwilligung und fehlerhaft erfolgt. Das Gericht wertet Krankenunterlagen und ein Sachverständigengutachten aus und stellt fest, dass die Maßnahmen medizinisch indiziert und mit der gewünschten Korrektur untrennbar verbunden waren. Die schriftlichen Dokumentationen widerlegen das Vorbringen der Klägerin; die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bochum wird zurückgewiesen; Einwilligung/Indikation bestätigen die Rechtmäßigkeit des Eingriffs.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Korrektureingriff vom Patienten gewünscht und lässt er sich medizinisch nicht von einer ergänzenden Maßnahme trennen, rechtfertigt die Indikation die Durchführung dieser ergänzenden Maßnahme auch ohne gesonderte formale Einwilligungserklärung.

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Die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs kann auf der umfassenden Auswertung der Krankenunterlagen und eines sachverständigen Gutachtens beruhen; Gerichte dürfen diese Unterlagen zur Ergänzung der Tatsachenbasis heranziehen.

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Der Vortrag des Verletzten über das Fehlen einer wirksamen Einwilligung muss substantiiert vorgetragen und durch Beweisantritte gestützt werden; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn die Dokumentation dem entgegensteht.

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Für die Frage der Zulässigkeit eines Eingriffs ist die medizinische Indikation maßgeblich; eine Maßnahme, die sowohl ästhetisch als auch funktionell geboten ist, kann den Eingriff rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 87 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 7/89

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Entscheidungsgründe(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.

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Mit näheren Ausführungen macht die Klägerin in der Berufungsinstanz geltend, die Mundspalterweiterungsoperation vom 15.3.1984 sei ohne ihre Einwilligung und im übrigen auch fehlerhaft durchgeführt worden.Der Senat hat die erstinstanzlich nicht herangezogenen Krankenunterlagen beigezogen, sie dem Sachverständigen A zur Auswertung vorgelegt und sodann den Sachverständigen im Senatstermin vernommen.

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Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann nicht davon die Rede sein, daß die Mundspalterweiterungsoperation vom 15.3.1984 etwa wegen des Einsatzes von festem Zahnersatz und wegen der Extraktion von Weisheitszähnen indiziert war. Die Auswertung der Krankenunterlagen, ohne die sich naturgemäß ein zutreffendes Bild nicht gewinnen läßt, ergibt zweifelsfrei, daß die Klägerin schon vor der Operation 1984 mit einer festsitzenden Prothese versorgt war. Auch die Exraktion der Weisheitszähne spielte für die hier fragliche Operation keine Rolle. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht mehr ernsthaft im Streit.

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Fest steht, daß es nach der Korrekturoperation vom November 1982 zu einer störenden Buckel- und Narbenbildung, insgesamt zu einer unbefriedigenden Gestaltung des Mundwinkels gekommen war, so daß die Klägerin eine erneute Korrektur dieses Zustandes wünschte.Der Streit um die Frage, ob sie zugleich mit einer weiteren Mundspalterweiterung einverstanden war oder nicht, ist im Ergebnis ohne große Bedeutung. Denn der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß eine nochmalige Mundkorrektur praktisch ohne erneute Munderweiterung gar nicht möglich war, da sich beide Maßnahmen nicht voneinander trennen lassen. Vielmehr muß die gesunde Mundschleimhaut als Ersatz für das Lippenrot nach außen gezogen werden. Mag deshalb auch für die erste Korrekturoperation im November 1982 eine Mundspalterweiterung noch nicht praktisch automatisch mit erforderlich gewesen sein, so gilt dies nicht, wenn aufgrund eines nochmaligen Rezidivverhaltens wie hier eine weitere Korrektur erforderlich wird.

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Weil aber die Klägerin die auch aus medizinischen Gründen sinnvolle und notwendige Korrektur im Jahre 1984 ausdrück- lich wünschte, diese Korrektur aber nicht ohne gleichzeitige Mundspalterweiterung durchführbar ist, kommt es auf die weitere Frage, ob die Klägerin auch diese Mundspalterweiterung ausdrücklich wünschte oder nicht, nicht entscheidend an.Im übrigen aber ist auch festzustellen, daß diese Mundspalterweiterung nicht nur zwangsläufig erforderlich, sondern gleichzeitig auch medizinisch sinnvoll war, weil die zu enge Mundspalte nicht nur ästhetisch, sondern auch funktionell eine Störung war und selbst heute die Mundspalte nach Ausführungen des Sachverständigen noch immer nicht groß genug ist. Auch bei zukünftig notwendig werdender weiterer zahnärztlicher Behandlung des nach dem Gutachten parodontal hochgradig geschädigten Lückengebißes oder bei weiterer prothetischer Versorgung wird deshalb eine nochmalige Mundspalterweiterung möglicherweise erforderlich werden. Auch ist noch immer nicht die Restlochspalte am Gaumen verschlossen.

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Schon aus diesen Gründen kommt es auf die weiteren Beweisantritte der Klägerin, sie habe einer Mundwinkelerweiterung im November 1984 nicht zugestimmt, nicht an. Im übrigen aber widerspricht diese Behauptung auch der gesamten Dokumentation, insbesondere der am 12.3.1984 durch B erhobenen Anamnese, nachdem C den Mund der Klägerin erneut vermessen und eine maximale Mundöffnung von 4,1 cm festgestellt hatte. B hat deshalb folgerichtig hierzu dokumentiert: "Die unregelmäßige Lippenrotkonfiguration bei mäßiger Mundöffnung ließ den Wunsch aufkommen, eine weitere Mundspalterweiterung mit entsprechender Korrektur des Lippenrotes durchzuführen". Dieser Wunsch war verständlich, er war medizinisch nicht nur sinnvoll, sondern - wie ausgeführt - von der so oder so gewünschten und erforderlichen Korrektur gar nicht zu trennen.

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Nach all dem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 87, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Das Urteil beschwert die Klägerin wegen des Schmerzensgeldzahlungsantrages mit 20.000,- DM und wegen des Feststellungsantrags mit 5.000,- DM.