Berufung: Klage auf Vergütung wegen mangelhaften Zahnersatzes abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Vergütung für gefertigten prothetischen Zahnersatz; der Beklagte setzte einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen Mängeln entgegen. Das OLG stellte fest, dass Schadensersatzansprüche bei zahnärztlicher Versorgung nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen sind und § 638 BGB nur bei rein technischen Mängeln greift. Ein Sachverständiger stellte erhebliche Mängel fest; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten stattgegeben; Klage auf Vergütung wegen erheblicher Mängel des Zahnersatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche des Patienten wegen Mängeln eines zahnärztlichen prothetischen Versorgungswerks sind nach den Regeln des Dienstvertragsrechts zu beurteilen.
Die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts einschließlich der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB finden auf Zahnersatz nur bei rein technischen Mängeln (z. B. Materialfehlern) Anwendung.
Wählt der Behandler eine Immediatversorgung mit besonderen Verankerungsmethoden, begründet dies eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht; eine unterlassene Aufklärung kann Schadensersatzansprüche begründen.
Bei nachgewiesenen erheblichen Mängeln, die nur durch vollständige Neuherstellung mit hohem Aufwand zu beseitigen sind, kann der Geschädigte Ersatz der notwendigen Kosten der Neuherstellung verlangen und diese Forderung gegebenenfalls gegen Vergütungsansprüche aufrechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5 0 23/93
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet.
Dem Anspruch des Klägers auf Vergütung der zahnärztlichen Leistungen steht ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten jedenfalls in Höhe der Klageforderung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung entgegen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichtes beurteilen sich Ansprüche des Beklagten auf Schadensersatz infolge Mangelhaftigkeit des prothetischen Zahnersatzes allein nach Dienstvertragsrecht.
Die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechtes einschließlich der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB finden nur Anwendung bei rein technischen Mängeln der Prothese wie z.B. Materialfehlern und dergleichen (BGH NJW 1975, 305).
Ob bei Anwendung der Werkvertragsregeln trotz der zahlreich dokumentierten und unstreitigen Nachbesserungsversuche Verjährung eingetreten wäre, kann somit dahingestellt bleiben.
Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen H weist die Arbeit des Klägers erhebliche Mängel auf.
So war bereits die Ausführung der Konstruktion mit Teleskop oder Konuskronen durchaus möglich. Die gesamte Bißsituation ist eine skelettale Klasse I-Zahnstellung, d.h. eine normale oder überwiegend vorkommende Bißlage. Weder konzeptionelle noch ästhetische Voraussetzungen waren kontraindiziert.
Weiterhin hat der Sachverständige folgende Mängel festgestellt:
Die von vornherein ungünstige unsichere Befestigung des herausnehmbaren Teils an den Kronen ist vollkommen instabil. Die fehlenden Anker an 12 mesial sind zerstört und die Innenelemente an 13 distal und 23 distal sind inaktiv. Der Beklagte muß einen großen, lockeren Prothesenkörper, der zudem noch an dorsalen Rand, der besonders grazil ausgestaltet werden sollte und hier noch zusätzlich mit dicken Kunststoff abgepolstert ist, ständig im Munde balancieren.
Das Design der Prothese im vorderen Teil in Relation zur guten Statik der Pfeilerzähne ist überdimensioniert. Dies führt zu unnötigen Raumeinengungen für den vorderen Gaumenbereich und die Zunge, da die Zungenspitze bei vielen wichtigen Konsonanten künstlich und unnötig begrenzt wird.
Der Farbton der Kronen- und Prothesenzähne weicht zwar nicht wesentlich von der Farbe der natürlichen Zähne ab und wirkt bis auf die etwas zu hellen Verblendkronen befriedigend. Im ästhetischen weichen jedoch die Formen der Kronen und der beiden durch Kunststoffzähnen ersetzten Zähne 11 und 21 erheblich von natürlich Zahnformen ab. Während die Kronen überdimensional groß sind und geschlossenen Approximalräumen die Papillen einengen, wirken die Zähne 11 und 21 rudimentär. Zudem stört ästhetisch und funktionell der Kunststoffsattel über diesen Zähnen.
Der Sachverständige führt die von ihm festgestellten Mängel im wesentlichen darauf zurück, daß bereits in der Planungsphase eine sogenannte Immediatversorgung mit komplizierten Verankerungsmethoden gewählt worden ist. Es bestand danach von vornherein die Möglichkeit, daß der Zahnersatz teilweise oder vollständig bei Fertigstellung nicht adaptierbar war.
Eine Nachbesserung ist nur mit hohem Aufwand möglich. Der alte Zahnersatz ist zu entfernen und eine vollständig neue Konstruktion nach paradontalen Maßnahmen zu planen. Die Kosten dafür beziffert der Sachverständige mit voraussichtlich rund 7.800,00 DM.
Der Senat folgt den überzeugenden Angaben des ihm als gerade auf dem Gebiet der prothetischen Versorgung erfahren bekannten Sachverständigen. Zu einer abweichenden Beurteilung geben die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen keine Veranlassung.
Von ihm ist vielmehr letztlich eingeräumt worden, daß die gewählte Immediatversorgung erhebliche Risiken in sich barg. Erstmals in dieser Instanz ist zur Begründung angegeben worden, eine Interimsversorgung bei dem Beklagten sei nicht möglich gewesen, da dieser den zu zahlenden Eigenanteil auf 5.000,00 DM begrenzt habe.
Daß der Kläger in diesem Fall auf die von dem Sachverständigen beschriebenen Risiken und Gefahren hingewiesen hat, ist nicht behauptet worden.
Der Sachverständige ist im übrigen bei seinen schriftsätzlich gemachten Ausführungen verblieben und hat diese auf die Vorhalte des Klägers hin ergänzend mündlich erläutert.
Auf die Berufung des Beklagten war daher die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.