Arzthaftung nach Schlaganfallbehandlung: Keine Haftung bei standardgerechter Diagnostik
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von Krankenhaus und Chefarzt Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler bei einer Schlaganfallbehandlung. Streitpunkt war u.a. unterlassene bzw. verspätete Diagnostik (CT/MRT, Doppler, EKG), fehlende Lyse, unzureichende Überwachung sowie die Umstellung von ASS auf Heparin. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler und die Kausalität für den geltend gemachten Schaden nicht bewiesen seien. Eine dokumentationspflichtige, als grob bewertete fehlende Verlaufsdokumentation führte ausnahmsweise nicht zur Beweislastumkehr, da ein reaktionspflichtiger Befund vor dem Rückfall nur theoretisch denkbar war.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Arzthaftungssache zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Arzthaftungsansprüche setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers sowie eines hierauf zurechenbaren Gesundheitsschadens voraus; der Patient trägt hierfür grundsätzlich die Beweislast.
MRT und CT können in der Akutdiagnostik eines Schlaganfalls gleichermaßen dem medizinischen Standard entsprechen; die Wahl der Methode ist für sich genommen nicht behandlungsfehlerhaft, wenn hierdurch kein Zeit- oder Informationsnachteil entsteht.
Eine Lysetherapie ist nicht prophylaktisch indiziert; sie kommt bei gering ausgeprägtem neurologischem Defizit unter Berücksichtigung des Blutungsrisikos regelmäßig nicht in Betracht.
Das Unterlassen einer gebotenen neurologischen Verlaufsbeobachtung und -dokumentation kann einen groben Behandlungsfehler darstellen; eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität greift jedoch nicht, wenn ein reaktionspflichtiger Befund bei rechtzeitigem Vorgehen nur rein theoretisch möglich und praktisch gänzlich unwahrscheinlich ist.
Eine Haftung wegen unzureichender Risikoaufklärung über eine Antikoagulation setzt voraus, dass sich ein aufklärungsbedingtes Risiko verwirklicht oder eine kausale Beeinträchtigung nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 156/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Haftungsansprüche aus einer Schlaganfallbehandlung im X-Hospital Y geltend. Die Beklagte zu 1. ist Trägerin des Krankenhauses, der Beklagte zu 2. Chefarzt der dortigen neurologischen Abteilung. Er hatte mit dem Kläger als Privatpatienten einen Behandlungsvertrag geschlossen.
Bei dem Kläger trat am Morgen des 26.09.2007 gegen 8.40 Uhr eine Halbseitenlähmung links auf. Als er gegen 9.17 Uhr vom Rettungsdienst in das X-
Hospital Y eingeliefert wurde, hatten sich die Lähmungserscheinungen weitgehend zurückgebildet. Ein nach der Aufnahmeuntersuchung neben weiterer Diagnostik durchgeführtes MRT ergab in einer Ausdehnung von 9x6x4 mm Zeichen einer frischen Anämie sowie eine „diskrete Einschnürung“ der rechten arteria cerebri media. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Krankenunterlagen befindlichen MRT-Befundbericht vom 26.09.2007 Bezug genommen. Wegen des vorbezeichneten Verdachts einer Abgangsstenose der rechten arteria media erfolgte am 26.09.2009 ferner eine transcranielle Dopplersonographie. Diese bestätigte den Verdacht einer Stenose nicht.
Der Kläger wurde sodann für 24 Stunden auf der Intensivstation in einem Stroke Unit Bett überwacht. Noch am 26.09.2007 erfolgte die Gabe einer Ampulle Aspisol. Am 27.09.2007 erfolgte die Verlegung auf ein Stroke Unit Bett der Normalstation. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger 100 mg ASS täglich sowie ein Medikament zur Behandlung der erhöhten Cholesterinwerte. Ferner erfolgte weitere Diagnostik von möglichen Ursachen des Schlaganfalles. Während dieser Zeit war der Kläger beschwerdefrei.
Am 29.09.2007 trat eine Verschlechterung mit einem zunächst wechselnden Ausmaß der Halbseitenlähmung ein. Aus diesem Grund wurde die medikamentöse Behandlung von ASS auf Heparin umgestellt und zudem die Gabe blutdrucksenkender Mittel angeordnet. Eine am selben Tag durchgeführte CT-Untersuchung einschließlich CT-Angiographie zeigte keine wesentliche Größenzunahme der mit MRT vom 26.09.2009 festgestellten Infarktzone. Ebensowenig ergaben sich Hinweise für eine Einblutung.
Eine am 02.10.2007 erfolgte MRT-Kontrolluntersuchung zeigte, dass der Infarkt in der rechten Hirnhälfte nunmehr einen Durchmesser von etwa 17x9 mm hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Krankenunterlagen befindlichen Befundbericht vom 02.10.2007 Bezug genommen.
Am 09.10.2007 wurde die Behandlung mit Heparin beendet und stattdessen wieder ASS verordnet.
Am 17.10.2007 wurde der Kläger in die Neurologische Klinik des P verlegt.
Der Kläger hat behauptet, dass bei der stationären Aufnahme am 26.09.2007 nicht alle erforderlichen Befunde erhoben worden seien. Behandlungsfehlerhaft sei an diesem Tag eine CT-Untersuchung sowie die Einleitung einer erforderlichen Lysebehandlung unterblieben. In der Folgezeit sei der neurologische Status unzureichend überwacht worden. Ferner habe man zu spät auf das erneute Auftreten der Lähmungserscheinungen am 29.09.2007 reagiert. Auch die Umstellung der Gabe von ASS auf Heparin sei behandlungsfehlerhaft gewesen. Aufgrund der unzureichenden bzw. verspäteten Behandlung leide er an einer Fascialparese links sowie einer Hemiparese links. Seinen Beruf als Optiker könne er aus diesem Grund nicht mehr ausüben. Für die eingetretenen Schäden hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 € für angemessen erachtet.
Er hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden, letzterer soweit dieser durch den Antrag zu 1. nicht erfasst ist, der ihm aus der medizinischen Behandlung vom 26.09.2007 bis zum 17.10.2007 entstanden ist und weiterhin entstehen wird, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf Dritte zu ersetzen und
3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.890,91 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die gesamte Befunderhebung und Behandlung des Klägers sei dem Standard entsprechend und mithin behandlungsfehlerfrei erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung abgewiesen. Der Kläger habe nicht beweisen können, am Aufnahmetag unzureichend untersucht und behandelt worden zu sein. Gleiches gelte für den Zeitraum zwischen stationärer Aufnahme und der neuen Akutsituation am 29.09.2007. Ferner greife auch der Vorwurf des Klägers, bei Auftreten der Verschlechterung am 29.09.2007 fehlerhaft behandelt worden zu sein, nicht durch.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags erhebt er folgende Vorwürfe:
Am 26.09.2007 sei Primärdiagnostik unterblieben, die bei der Aufnahme in eine Stroke Unit nach fachmedizinischem Standard für die weitere Behandlung und zur Verhinderung eines erneuten Infarkts erforderlich gewesen sei. Dies betreffe die fehlende Anamnese zu Vorerkrankungen sowie eine fehlende körperliche (neurologische) Untersuchung. Zudem sei am 26.09.2007 eine umfassende Blutuntersuchung mit Blutzucker- und Cholesterinwerten unterblieben. Behandlungsfehlerhaft habe man am Aufnahmetag auf eine CT-Untersuchung, eine Dopplersonographie, ein EKG , ein EEG sowie die Durchführung einer Lysetherapie verzichtet. Darüber hinaus sei die Gabe von ASS verspätet und in unzureichender Dosierung erfolgt.
Im Behandlungszeitraum vom 26.09. bis 29.09.2007 sei eine engmaschige Prüfung (neurologische Kontrollen, Labor, Blutdruck, Atmung pp.) grob behandlungsfehlerhaft mit der Folge der Beweislastumkehr unterblieben. Jedenfalls hafte die Beklagtenseite nach den Grundsätzen des fiktiven groben Behandlungsfehlers, da bei ausreichender Kontrolle bereits am 27.09.2007 oder 28. 09.2007 Anzeichen für einen erneuten Infarkt festgestellt
worden wären. Schließlich sei die Behandlung des Bluthochdruckes verspätet erst am 29.09.2007 eingeleitet worden.
In der Akutsituation am 29.09.2007 seien das Unterlassen eines sofortigen MRT sowie die fehlerhafte Umstellung von ASS auf Heparin vorzuwerfen. Da - unstreitig - erst das MRT vom 02.10.2007 einen gravierenden Befund ergeben habe, müsse man davon ausgehen, dass es durch die Heparingabe zu dem großen Insult gekommen sei. Zudem sei die Gabe von Heparin angesichts des bestehenden Bluthochdrucks behandlungsfehlerhaft gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden, letzterer soweit dieser durch den Antrag zu 1. nicht erfasst ist, der ihm aus der medizinischen Behandlung vom 26.09.2007 bis zum 17.10.2007 entstanden ist und weiterhin entstehen wird, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs auf Dritte zu ersetzen und
3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.890,91 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weitergehenden Sachvortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 27.05.2013 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten weder vertragliche (§§ 611, 280 Abs. 1, 278 BGB) noch deliktische Haftungsansprüche (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB) zu.
Auf der Grundlage der fundierten und im Senatstermin erneut überzeugend bestätigten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N hat der Kläger den Nachweis, dass er im Zuge des stationären Aufenthalts im Haus der Beklagten zu 1. im Zeitraum vom 26.09.2007 bis 17.10.2007 fehlerhaft behandelt worden und ihm hierdurch ein haftungsrechtlich zurechenbarer Gesundheitsschaden entstanden ist, nicht führen können. Dies gilt gleichermaßen für den Vorwurf der unterlassenen bzw. verspätet eingeleiteten Befunderhebung und Diagnostik wie auch für die Behauptung, der Kläger sei unzureichend, verspätet bzw. nicht fachgerecht behandelt worden.
I.
Der Kläger hat den Beweis, dass er am Aufnahmetag unzureichend untersucht bzw. behandelt worden ist, nicht führen können.
1.
Dass die Nichtprüfung des Gang- und Standbildes bei der stationären Aufnahme irrelevant war, hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten
ausgeführt. Im Senatstermin hat er diese Auffassung nachvollziehbar mit dem Argument untermauert, dass sich – wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin bestätigt hat - zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme die Lähmungserscheinungen vollständig zurückgebildet hatten.
2.
Soweit der Sachverständige die Prüfung der Vitalfunktionen (Bewusstseinslage, Blutdruck, Atmung) als unabdingbar gewertet hat und die Berufung hierzu rügt, Blutdruck und Atmung seien bei der Aufnahme nicht kontrolliert worden, greift auch dieser Vorwurf nicht durch. So ergibt sich aus dem Rettungsprotokoll (KU I 46, 47), dass bereits während der Tätigkeit des Rettungsdienstes sowohl der Blutdruck als auch die Atmung (mit normalen Werten) gemessen wurden. Dass die Werte im Folgenden auf der Intensivstation kontinuierlich kontrolliert worden sind – aus der Intensivkurve sind insoweit unauffällige Blutdruck- und Atmungswerte ersichtlich - , hat der Sachverständige ausdrücklich als ausreichend bewertet.
3.
Ebenfalls ohne haftungsrechtliche Relevanz bleibt der Umstand, dass bei der am 26.09.2007 durchgeführten Blutuntersuchung (KU I 75) weder Blutzucker- und Globulinwert noch der Cholesterinwert bestimmt worden sind. Diese Werte sind erstmals am 27.09.2007 (KU I 70, 74) und sodann kontinuierlich an den Folgetagen erfasst worden. Zwar hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass der Blutzucker- und Globulinwert gemäß den Leitlinien bereits am 26.09.2007 hätte erhoben werden müssen. Das Unterlassen ist hier aber ohne jegliche Auswirkung auf die Behandlung des Infarktgeschehens beim Kläger und damit ohne haftungsrechtliche Relevanz geblieben. So hat der Sachverständige dargelegt, dass angesichts der an den Folgetagen durchgeführten Laboruntersuchungen, die regelmäßig Normwerte ergaben, davon auszugehen ist, dass auch bei einer Laboruntersuchung am 26.09.2007 die Werte im Normbereich gelegen hätten. Dieser Einschätzung steht, wie er ausdrücklich erklärt hat, der einmalig am 28.09.2007 gemessene überhöhte Blutzuckerwert nicht entgegen. Dass der Cholesterinwert nicht bereits am 26.09.2007 gemessen worden ist, ist zudem bereits deshalb ohne Relevanz, weil die sodann am
27.09.2007 durch Gabe cholesterinsenkender Medikamente begonnene Therapie ohnehin nicht sofort, sondern erst langfristig Wirkung zeigt.
4.
Ohne Erfolg bleibt auch die erneut erhobene Rüge des Klägers, dass bereits am Aufnahmetag anstelle des MRT ein CT hätte gemacht werden müssen. So hat der Sachverständige bereits in I. Instanz umfänglich und plausibel ausgeführt, dass das MRT den Goldstandard der Schlaganfallbildgebung darstellt und sogar mehr Informationen als ein CT liefert. Im Senatstermin hat er ergänzend darauf verwiesen, dass beide Untersuchungen jedenfalls gleichermaßen standardgemäß sind und die Wahl der einen oder anderen Methode damit zu tun hat, dass ein MRT zeitlich aufwendiger und zudem seltener verfügbar ist. Zudem hat er klargestellt, dass vorliegend durch den zeitlichen Mehraufwand, den das Erstellen des MRT gegenüber einer CT-Untersuchung erfordert, kein Schaden beim Kläger entstanden ist. Die auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützten Feststellungen des Landgerichts, dass das am 26.09.2007 um 9.38 Uhr gefertigte MRT zeitlich auch nicht zu spät durchgeführt worden ist, werden mit der Berufung nicht angegriffen.
5.
Der Vorwurf der Berufung, dass entgegen den Angaben im Arztbrief vom 17.10.2007 am 26.09.2007 keine Dopplersonographie der Hirngefäße durchgeführt worden sei, geht ins Leere. Tatsächlich ist ausweislich der Krankenunterlagen (KU I 117, 118) entsprechend dem im MRT-Befundbericht vom 26.09.2007 erteilten Rat noch am selben Tag die Dopplersonographie zur Objektivierung des Befundes durchgeführt worden. Der in dem MRT-Befund geäußerte Verdacht einer Abgangsstenose der rechten arteria cerebri media hat sich hierbei nicht bestätigt, so dass – wie der Sachverständige erläutert hat – auch keine Indikation für eine etwaige Operation bestand.
6.
Die erneut erhobene Rüge, am 26.09.2007 seien sowohl ein EEG als auch ein EKG behandlungsfehlerhaft unterlassen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Bereits in I. Instanz
hat der Sachverständige die Nutzlosigkeit eines EEG in dieser Situation nachvollziehbar erläutert . Dass bei der Aufnahme des Klägers nicht sofort ein EKG erstellt worden ist, ist nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen im Senatstermin bereits deshalb ohne Relevanz, weil der Kläger anschließend sofort auf die Intensivstation gelegt und dort ein EKG fortlaufend erstellt wurde. Dass dies tatsächlich geschehen ist, ergibt sich aus den Krankenunterlagen.
7.
Zu Unrecht geht der Kläger schließlich davon aus, dass am 26.09.2007 die Indikation für eine Lysetherapie bestand. Der Sachverständige hat bereits in I. Instanz ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass der für die Frage der Indikation einer Lysetherapie maßgebliche neurologische Befund bei stationärer Aufnahme des Klägers – zu diesem Zeitpunkt waren nach seinen eigenen Angaben in I. Instanz die Symptome „wieder 100 %-ig weg“ – mit einem Wert von 3 auf der NIH-SS-Skala vor dem Hintergrund der mit der Therapie verbundenen Risiken einer Hirnblutung keine Lysetherapie rechtfertigte. Diese Bewertung hat der Sachverständige im Senatstermin nachvollziehbar und Hinweis auf die Wirkweise der Lysetherapie wiederholt. Denn diese ist nicht vorbeugend anzuwenden, sondern soll die Rückbildung von Schäden bewirken.
8.
Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht eine verspätete und unzureichende Gabe von ASS. Ausweislich der Intensivkurve ist davon auszugehen, dass ab dem 27.09.2007 die orale Gabe von ASS 100 (1-0-0) erfolgte (KU I 131, 132). Bereits am 26.09.2007 erfolgte – wovon auch die von der Gutachterkommission beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H und Prof. Dr. C ausgehen – die sofortige intravenöse Gabe von 500 mg ASS (KU I 131 „Aspisol 1 Ampulle“). Diese Medikation hat der Sachverständige im Senatstermin ausdrücklich als leitliniengerecht und dem Standard entsprechend bewertet.
II.
Der Kläger hat ebensowenig einen haftungsrelevanten Gesundheitsschaden durch eine unzureichende Befunderhebung und/oder Behandlung im Folgezeitraum bis zum Auftreten der neuen Akutsituation am 29.09.2007 beweisen können.
1.
Zwar haben sowohl die Kommissionsgutachter Prof. Dr. C und Prof. Dr. H als auch der gerichtliche Sachverständige einhellig beanstandet, dass sich in der Dokumentation der Beklagten keine neurologischen Verlaufsbefunde für den vorgenannten Zeitraum finden. Der Gutachter Prof. Dr. H hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass diese Dokumentation des Krankheitsverlaufs zu dem unabdingbaren Standard auf einer Stroke Unit gehöre. Der Sachverständige ist zu demselben Ergebnis gelangt und hat dazu ausgeführt, dass der Befund bei einem Schlaganfallpatienten 3 x am Tag überprüft und dokumentiert werden müsse. Letztendlich bleibt eine unterlassene Verlaufsbeobachtung jedoch ohne haftungsrechtliche Relevanz. Zwar haben die Beklagten keinen Beweis dafür angetreten, dass die laut Sachverständigem dokumentationspflichtigen Verlaufsbeobachtungen entgegen der Dokumentation tatsächlich durchgeführt worden sind. Allerdings hat der Sachverständige bereits an dieser Stelle zu Recht darauf verwiesen, dass man jedenfalls am 29.09.2007 auf die Symptome des an diesem Tag eingetretenen Rückfalls reagiert hat, so dass man die Verschlechterung zwar nicht dokumentiert, aber offenkundig festgestellt hat. Selbst wenn man aber von einem Unterlassen der Verlaufsbeobachtung ausgeht, das der Sachverständige unmissverständlich als groben Behandlungsfehler gewertet hat, führt dies im konkreten Fall ausnahmsweise nicht zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers betreffend die Kausalitätsfrage. Der Sachverständige hat die Möglichkeit, dass sich an den Tagen vor Eintritt des erneuten Akutgeschehens bereits neurologische Anzeichen für einen Rückfall gezeigt hätten, auf die hätte reagiert werden müssen, als gänzlich unwahrscheinlich und lediglich theoretisch denkbar bewertet. Belegt hat der Sachverständige diese Bewertung ferner mit dem CT-Befund von 29.09.2007, der gegenüber dem MRT-Befund vom 26.09.2007 keine Ausdehnung der Infarktzone zeigte. Bei dieser allein theoretisch bestehenden Möglichkeit, dass eine gebotene Befunderhebung einen reaktionspflichtigen Befund gezeigt hätte, ist für die regelmäßig aus dem groben Behandlungsfehler resultierende Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kein Raum (vgl. z.B. BGH, NJW 1998, 1780 m.w.N.; OLG Hamm, VersR 2004, 1321 m.w.N.)
2.
Die Berufung rügt ferner, dass die Behandlung des Bluthochdruckes erst ab dem 29.09.2007 (mit dem Medikament Delix) verspätet gewesen sei. Der Kläger hat allerdings den von ihm behaupteten „Blutdruck von 240“ (mmHg) nicht beweisen können. Aus den Krankenunterlagen ergeben sich solche behandlungsbedürftigen Werte nicht.
III.
Schließlich kann der Kläger etwaige Haftungsansprüche nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Versorgung der am 29.09.2007 erneut eingetretenen Akutsituation stützen.
1.
Sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch die beiden Kommissionsgutachter haben die (vorübergehende) Umstellung auf Heparin als richtig bzw. vertretbar gewertet. Entkräftet hat der Sachverständige zugleich die Annahme des Klägers, die im MRT vom 02.10.2007 ersichtliche Schädigung sei durch die am 29.09.2007 begonnene Heparingabe entstanden. So hat der Sachverständige klargestellt, dass die Gabe von Heparin beim Kläger keinerlei negative Folgen ausgelöst hat. Denn unzweifelhaft ist zu keinem Zeitpunkt eine Blutung als allein mögliche Folge der Heparingabe eingetreten. Das Fortschreiten der Strukturschädigung hat der Sachverständige nachvollziehbar mit der unaufhaltsamen Verlaufsform dieser speziellen Form des Schlaganfalles in Gestalt des lakunären Infarktes erklärt.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Gabe auch nicht wegen des einmalig am 29.09.2007 gemessenen Blutdruckwertes von 190/100 mmHg kontraindiziert. Selbst wenn allerdings ein derartiger Blutdruck einer Heparingabe wegen des erhöhten Blutungsrisikos entgegengestanden hätte, wäre dies vorliegend folgenlos geblieben. Das Risiko einer Blutung hat sich - wie vorerwähnt - beim Kläger zu keinem Zeitpunkt verwirklicht.
Mangels einer eingetretenen Blutung besteht daher ebenfalls keine Haftung wegen einer etwaig defizitär vorgenommenen Aufklärung über die mit der Umstelllung auf Heparin verbundenen Risiken.
2.
Zu der Rüge der Berufung, dass lediglich ein CT anstelle eines MRT durchgeführt worden sei, kann auf obenstehende Ausführungen unter I. 4. verwiesen werden. Danach entsprechen das MRT und das CT gleichermaßen dem medizinischen Standard. Dementsprechend hat der Sachverständige ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Durchführung des CT am 29.09.2007, die möglicherweise auch deshalb erfolgte, weil ein MRT-Gerät am Wochenende nicht zur Verfügung stand, keinen Behandlungsfehler darstellte.
Soweit der Kläger geltend macht, dass den Ärzten der Beklagten die beim Kläger eingetretene Verschlechterung bereits am Morgen des 29.09.2007 bekannt gewesen sei, diese jedoch die notwendige Befunderhebung in Gestalt des CT erst verspätet am Abend des 29.09.2007 eingeleitet hätten, ist er für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Dem Beweisantritt auf Parteivernehmung des Klägers war mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO nicht nachzugehen. Weder liegt das Einverständnis der Beklagten mit der Parteivernehmung vor noch ergibt die richterliche Gesamtwürdigung die für die Parteivernehmung erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung. Denn der Kläger vermochte in seiner informatorischen Anhörung im Senatstermin nicht einmal sicher anzugeben, ob die Beschwerden vormittags oder nachmittags aufgetreten waren. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers eine verspätete Reaktion der Ärzte auf den Rückfall unterstellte, kann der Kläger keine aus einer solchen etwaigen Verzögerung resultierenden Schäden beweisen. Vielmehr belegt das am 29.09.2007 schließlich durchgeführte CT, das keine weitergehende Schädigung als die am 26.09.2007 eingetretene gezeigt hat, dass es in dem gesamten Zeitraum noch zu keiner weiteren Strukturschädigung gekommen war. Nachvollziehbar hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass eine frühere Heparingabe keine positive Entwicklung gebracht hätte. Der Sachverständige hat bereits in I. Instanz dargelegt, dass eine frühere Gabe von Heparin allenfalls bei einem embolischen Geschehen eine etwaige positive Wirkung hätte zeigen können. Ein solches
embolisches Geschehen hat der Sachverständige jedoch für den Fall des Klägers als gänzlich unwahrscheinlich gewertet.
3.
Eine Lysetherapie am 29.09.2007 wäre, wie der Sachverständige unmissverständlich festgestellt hat, angesichts des zuvor bereits am 26.09.2007 eingetretenen Infarktes kontraindiziert und ein schwerer Behandlungsfehler gewesen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
D.
Die Revision wird wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.