Berufung wegen zahnärztlicher Behandlung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadens- und Schmerzensgeld wegen einer 1985 vorgenommenen Zahnersatzversorgung; das LG Siegen wies die Klage mit Verweis auf Verjährung und unzureichende Beweisführung ab. Das OLG Hamm hebt das Urteil wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf: Verjährungsbeginn wurde zu eng ausgelegt und Beweiserleichterungen für den medizinischen Laien nicht beachtet. Die Sache wird zur erneuten umfassenden Beweisaufnahme, insbesondere zur Klärung des Behandlungsstandards und der Kausalität, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Geschädigte Kenntnis von Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen in Form solcher Tatsachen hat, die auf ein schuldhaftes Verhalten hinweisen; bloße Vermutungen oder Hinweise auf mögliche Ursachen genügen nicht.
Weicht das Gericht von gefestigter Rechtsprechung ab, muss es die Parteien unmissverständlich darauf hinweisen; irreführende oder unzureichende Hinweise sind verfahrensfehlerhaft.
Bei der Geltendmachung materieller Kosten durch medizinisch unkundige Parteien sind die Erleichterungen des § 287 ZPO zu berücksichtigen; vorgelegte Rechnungen dürfen nicht ohne weiteres als glaubhaftkeitsmindernd zurückgewiesen werden, vielmehr kann das Gericht einen sachverständigen Ausschuss zur Ermittlung der Kosten heranziehen.
Zur Beurteilung eines möglichen Behandlungsfehlers ist ex ante auf den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung abzustellen; bei Feststellung eines Fehlers sind Umfang, Kausalität der Gesundheitsstörungen und die Frage der Grobheit des Fehlers für die Beweislastverteilung und Schadensbemessung zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5 O 270/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Mai 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am ####1953 geborene Kläger war von 1985 bis 1993 in zahnärztlicher Behandlung des Beklagten. Der Beklagte nahm 1985 eine Versorgung mit Brücken und Kronen im Oberkiefer vor. Nachdem der Beklagte dort im September 1985 Zahnersatz mit dem Zement „Ketac-cem“ eingegliedert hatte, vermutete er aufgrund aufgetretener Beschwerden des Klägers eine Zementunverträglichkeit. Am 4.10.1985 entfernte der Beklagte den Zahnersatz nebst Zement. Am 5.12.1985 setzte der Beklagte den Zahnersatz erneut ein und dokumentierte„17, 14, 13, 23, 24, 25, 27... fest einzementiert mit Tenet“. Die vorhandene Füllung des Zahnes 17 mit Amalgam stammte von einem Vorbehandler.
Der Kläger litt nach seinen Angaben an zahlreichen gesundheitlichen körperlichen und psychischen Beschwerden. Am 4.2.1999 äußerte die Neurologin Dr. B, mögliche Ursache der Gesundheitsbeschwerden (Depressionen, Panikattacken, Migräne) könne Quecksilber aus „vorhandenen“ Amalgamfüllungen sein (Bl. 6 d.A.)
Am 17.2.1999 berichteten die Zahnärzte Dr. F und F2 der Krankenkasse des Klägers, dieser sei der Überzeugung, dass die Ursache für sein langjähriges Leiden in der Versorgung seiner Zähne liege (Bl. 7f d.A.)
Am 18.1.2002 entfernte der Nachbehandler Dr. F die gesamte prothetische Versorgung im Oberkiefer. Am 30.1.2002 teilte Dr. F der Krankenkasse des Klägers mit, dass nur Zahn 17 eine Amalgamfüllung habe. Die Zähne 14, 13, 23, 24, 25,27 hätten zementartige Aufbaufüllungen (Bl. 10 d.A.).
Der Kläger hat vom Bekl. mit der am 18.9.2003 zugestellten Klage materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Der Anspruch auf Schmerzensgeld sei – bei Verjährungsbeginn im Februar 1999 und Klagezustellung am 18.9.2003 - verjährt. Materiellen Schaden (in Gestalt der Kosten der Entfernung des vom Beklagten eingesetzten Zahnersatzes) könne der Kläger nicht verlangen, weil er seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Schmerzensgeldanspruch sei nicht verjährt. Anfang 1999 habe er einen Zusammenhang mit Amalgam nur vermutet. Die Eigenbeteiligungskosten beim Nachbehandler Dr. F und der Universität L seien entstanden, weil der Beklagte giftigen Zement eingebracht habe.
Der Kläger beantragt,
I.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 6.5.2004 zu 5 O 270/03 den Beklagten zu verurteilen,
- an ihn 2.862,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung (18.9.2003) zu zahlen und
- ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, zu zahlen,
II.
vorsorglich das streitbefangene Urteil des Landgerichts Siegen aufzuheben und die Sache an das Landgericht Siegen zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, der Schmerzensgeldanspruch sei verjährt. Das angefochtene Urteil sei jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Der Kläger habe einen Behandlungsfehler nicht schlüssig dargelegt.
Der Senat hat die Parteien angehört. Auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 24.11.2004 wird Bezug genommen.
II.
Der Senat hat das angefochtene Urteil antragsgemäß gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben, weil es auf wesentlichen Verfahrensmängeln beruht und eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
1.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers aus § 823 I BGB i.V. mit § 847 BGB a.F. ist nicht verjährt. Das Schreiben der Neurologin Dr. B vom 4.2.1999 und der Bericht des Zahnarztes Dr. F vom 17.2.1999 gestatten nicht den Schluss, dass der Kläger hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hatte (§ 852 I BGB a.F.). Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nicht, solange er nicht Tatsachen kennt, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen, welches den Schaden verursacht haben kann. Diese Kenntnis muss so weit gehen, dass der Geschädigte in der Lage ist, eine Schadensersatzklage erfolgversprechend zu begründen (BGH, NJW 1998, 1146). Insbesondere gehört zur Kenntnis von einem schuldhaften Behandlungsfehler eines Arztes das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs. Als medizinischer Laie muss der Patient die Tatsachen kennen, aus denen sich ein Abweichen des Arztes vom ärztlichen Standard ergibt (BGH, VersR 1985, 740, 741; BGH, NJW 1991, 2350; BGH, VersR 1995, 659, 660; BGH, NJW 1999, 2734, 2735). Auch der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt noch keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH, NJW 1994, 932, 934).
Hier war der Kläger zwar der Überzeugung, dass die Ursache seines Leidens in der Versorgung seiner Zähne zu finden sei. Das besagt aber zum einen nichts über Kenntnis von einer Standardabweichung. Das LG stellt jedoch lediglich auf den Ursachenzusammenhang ab (LGU 7). Das ist unzureichend. Zweitens war dem Kläger nicht einmal der Behandlungsablauf (und damit letztlich auch der Ursachenzusammenhang, auf den das Landgericht abgestellt hat) hinreichend klar. Denn der Kläger führte die Beschwerden anfangs insgesamt noch auf die Verwendung von Amalgam zurück. Um Amalgam geht es aber nicht mehr ausschließlich. Drittens haben die Ärzte Dr. B und Dr. F lediglich Vermutungen geäußert. Ein Verdacht genügt jedoch nicht (vgl. Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rn. 480a).
Vor diesem Hintergrund liegt nicht nur ein Rechtsfehler, sondern auch ein wesentlicher Verfahrensmangel des Landgerichts vor. Das Landgericht ist von der oben dargestellten, gefestigten Rechtsprechung zur Verjährung abgewichen, ohne die Parteien zuvor darauf hinzuweisen. Das ist verfahrensfehlerhaft, wie der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden hat (Urteil des Senats vom 19.7.2004 – 3 U 72/04). Der Hinweis des Landgerichts vom 15.3.2004 (Bl.107-109 d.A.) kompensiert das nicht. Gerichtliche Hinweise müssen unmissverständlich sein (BGH, NJW 1999, 1264; BGH, BGHReport 2002, 966). Ein gerichtlicher Hinweis darf die Parteien nicht in die Irre führen. In seinem Hinweisbeschluss vom 15.3.2004 hat das Landgericht jedoch – irreführend - nur auf den Ursachenzusammenhang abgestellt.
2.
Den auf materiellen Schadensersatz gerichteten vertraglichen Anspruch des Klägers aus Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages hat das Landgericht zu Recht nicht als verjährt angesehen. Das Landgericht hat jedoch auch insoweit verfahrensfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, weil er nicht nachvollziehbare Rechnungen vorgelegt habe. Damit überspannt das Landgericht die Darlegungslast des medizinisch unkundigen Laien. In der Sache geht es um die Selbstbeteiligungskosten der Entfernung der vom Beklagten eingebrachten Brücken bzw. Kronen gemäß Rechnungen Bl. 13 ff. d. A. Insoweit gelten gem. § 287 I ZPO Erleichterungen im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW-RR 1992, 202). Die Anforderungen daran dürfen nicht überspannt werden (BGH, VersR 1993, 1284).
Der auf die vorgelegten Rechnungen des Nachbehandlers Dr. F und der Universität L gestützte Klägervortrag kann nicht deshalb als unsubstantiiert angesehen werden, weil das Landgericht diese Rechnungen als nicht nachvollziehbar angesehen hat. Wenn nachbehandelnde Ärzte ihre Rechnungen nicht näher spezifizieren, kann man vom Laien nicht verlangen, dies von sich aus zu ergänzen. Es ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger - fußend auf den vorlegten Rechnungen und/oder anhand zahnmedizinischer Erfahrung - ermitteln könnte, wie hoch die Kosten der Entfernung des vom Beklagten eingesetzten Zahnersatzes sind. Dem hätte das Landgericht ebenfalls nachgehen müssen. Weiterer Darlegungen (und Beweisantritte) durch den Kläger bedurfte es nicht.
3.
Das Landgericht wird im Wesentlichen zu klären haben, ob es – aus ex ante Sicht im Jahr 1985 - als Verstoß gegen guten zahnmedizinischen Standard anzusehen ist, dass der Beklagte (1) bei der Erneuerung der Brücke das vorhandene Amalgam nicht entfernt hat, (2) als Legierung zwei verschiedene Goldlegierungen verwendet hat und (3) phosporhaltige Zemente, nämlich „Ketac-cem“ und „Tenet“ benutzt hat. Es reicht nicht aus, dass den Gebrauchsinformationen von „Ketac-cem“ und „Tenet“ (Anlage 4 zur Berufungsbegründung und Bl. 181 d.A.) keine Gegenanzeigen zu entnehmen sind, weil sich dies auch aus allgemeinen medizinischen Erkenntnissen ergeben könnte.
Sofern ein Behandlungsfehler festzustellen ist, werden Feststellungen zu treffen sein, welche gesundheitlichen Leiden (jedenfalls mitursächlich) darauf zurückzuführen sind. Die Beweislast wird davon abhängen, ob ein etwaiger Behandlungsfehler als medizinisch grob zu bewerten ist. Im Rahmen der schadensausfüllenden Kausalität wird sodann ggf. zu ermitteln sein, auf welchen Betrag sich der Eigenanteil des Patienten an den Entfernungskosten bei einer Entfernung der betroffenen Zähne im Januar 2002 beläuft.
4.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit mehr als 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).