Berufung zurückgewiesen wegen offensichtlicher Erfolgslosigkeit; Ausgleichsanspruch und Schadenseinheit
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des LG Hagen ein. Das OLG Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als offensichtlich erfolglos und ohne mündliche Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob das Prinzip der Schadenseinheit auf den Ausgleichsanspruch der Schädiger und den Verjährungsbeginn übertragbar ist; der Senat verneinte dies. Die Beklagten tragen die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen (§ 522 II 1 ZPO); Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Grundsätze der Schadenseinheit, die für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gelten, lassen sich nicht ohne weiteres auf den Ausgleichsanspruch zwischen Schädigern übertragen.
Für den Verjährungsbeginn von einzelnen Ausgleichspositionen ist maßgeblich, ob diese bereits mit Entstehen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten bezifferbar sind; erst später bezifferbare Positionen können einen abweichenden Verjährungsbeginn haben.
Vorbringen, das bereits in früheren Entscheidungen erörtert wurde, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels; neue, substantiierte Gesichtspunkte müssen aufgezeigt werden, um dies zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 10 O 124/12
Tenor
...wird die Berufung der Beklagten gegen das am 13.11.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Rubrum
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 10.12.2014 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 27.01.2015 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
Soweit die Beklagten erneut auf die Entscheidung des BGH vom 18.6.2009 (NJW 2010, 60) verweisen, auf welche der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausführlich eingegangen ist, sei erneut darauf verwiesen, dass der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem BGH keinen Anlass gab, sich – auch im Hinblick auf die in der früheren Entscheidung vom 7.11.1985 (NJW 1986, 978) aufgestellten Grundsätze - mit der Frage auseinanderzusetzen, wann der einheitliche Ausgleichsanspruch in den Fällen entsteht, in denen einzelne Schadenspositionen nicht bereits mit der Entstehung des Schadensersatzanspruches des Gläubigers, sondern zeitlich erst deutlich später bezifferbar werden. Dass die hier vertretene Auffassung zu einem unterschiedlichen Verjährungsbeginn hinsichtlich Mitwirkungs- und Freistellungsanspruch einerseits und Zahlungsanspruch andererseits führen und sich daher in Widerspruch zu der vom BGH postulierten Einheitlichkeit der Verjährung des Ausgleichsanspruchs setzen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Was die weiteren im Schriftsatz vom 27.1.2015 angeführten Gesichtspunkte angeht, so ist es gerade die Frage, ob der für den Schadensersatzanspruch geltende Grundsatz der Schadenseinheit auch auf den Ausgleichsanspruch zwischen den Schädigern übertragen werden kann. Hierfür ergibt sich aus der von Beklagtenseite angeführten Entscheidung des BGH vom 18.6.2009 nichts. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 10.12.2014 dargelegt, warum aus seiner Sicht eine solche Übertragung nicht gerechtfertigt ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 229.262,71 € festgesetzt.