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Oberlandesgericht Hamm·3 U 172/00·27.02.2001

Schwangerschaftsabbruch: Uterusperforation und Hysterektomie ohne Haftung des Arztes

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen zweier Uterusperforationen bei einem ambulanten Schwangerschaftsabbruch mit anschließender Hysterektomie. Streitpunkte waren Behandlungsfehler, mangelhafte Nachsorge (Transport ins Krankenhaus) und unzureichende Aufklärung. Das OLG Hamm wies die Berufungen zurück und verneinte Behandlungsfehler; Perforationen seien typische, nicht stets vermeidbare Komplikationen, begünstigt u.a. durch die Weichheit des Uterus und den Zustand nach Sectio. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Transports sei jedenfalls nicht schadenskausal; zudem sei die Einwilligung nach sachgerechter Aufklärung wirksam.

Ausgang: Berufungen gegen die klageabweisende Entscheidung erfolglos; Ansprüche auf Schmerzensgeld/Schadensersatz/Feststellung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Auftreten einer Uterusperforation bei einem Schwangerschaftsabbruch begründet für sich allein keinen Behandlungsfehler, wenn es sich um eine typische, auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht stets vermeidbare Komplikation handelt.

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Die Haftung wegen eines behaupteten Fehlers in der Nachsorge setzt voraus, dass gerade dieser Fehler für einen eingetretenen Gesundheitsschaden kausal geworden ist; fehlt es an der Kausalität, kommt es auf die Fehlerhaftigkeit nicht entscheidend an.

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Eine ärztliche Einwilligung ist wirksam, wenn der Patient rechtzeitig und sachgerecht über wesentliche Risiken des Eingriffs, einschließlich schwerwiegender Folgen, aufgeklärt wurde.

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Eine wirksame Risikoaufklärung kann auch durch einen anderen, fachlich gleich qualifizierten Arzt erfolgen, wenn der Patient dadurch eine tragfähige Entscheidungsgrundlage erhält und der zeitliche Abstand zum Eingriff die Abwägung ermöglicht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 847 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 620/98

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin zu 1) trägt 91 %, die Klägerin zu 2) 9 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten und der in 2. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

 

Die eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfah­rens trägt jede Klägerin selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

Tatbestand

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Die am ####1965 geborene Klägerin gebar am 7. September 1996 per sectio einen gesunden Jungen. Um Weih­nachten 1996 herum wurde sie erneut schwanger. Sie entschloß sich, aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen zu einem Schwangerschaftsabbruch, obwohl sie sich grundsätzlich min­destens noch ein weiteres Kind wünschte.

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Die Klägerin besprach mit ihrer Gynäkologin, Frau Dr. Y die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches und begab sich sodann auf Empfehlung ihrer Frauenärztin in die Behandlung des Beklagten, nachdem sie die evangelische Beratungsstelle für Ehe- und Lebensfragen- Schwangerschaftskonfliktberatung- auf­gesucht hatte und ihr eine entsprechende Bestätigung ausge­stellt worden war.

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Am 11. Februar 1997 nahm der Beklagte einen auf Unterbrechung der Schwangerschaft gerichteten Eingriff vor. Im Operationsbe­richt von diesem Tag heißt es u. a.:

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„... bei der Lagekontrolle der Saugcurette fällt auf, daß sie ohne größeren Widerstand nach kranial zu verschieben ist. Unter dem Verdacht auf das Vorliegen einer Uterusper­foration wird der Eingriff abgebrochen.

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Nach einem Telefonat mit OA Dr. N vom Marienhospital H (diensthabender OA der gynäkologisch-geburtshilflichen Gyn.-Gebh. Abteilung) und postoperativer Überwachung unter weiterer Infusionstherapie wird die Pa­tientin bei stabilem Kreislaufverhältnissen zur weiteren Diagnostik und Therapie ins MH Buer eingewiesen...."

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Am selben Tag erfolgte ein operativer Eingriff im X-Hospital durch den Oberarzt Dr. N. Im Operationsbericht heißt es u. a.:

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„... Diagnose    ICD:

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                 Zustand nach ambulanter Abruptio mit

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zweimaliger Perforation sowie Tubeneinriß rechts. Zustand nach Sectio caesarea vor 6 Monaten ...

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     Operation   ICPM:

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                 diagnostisch operative Pelviskopie mit ausgiebiger Netzadhäsiolyse. Umsteigen auf eine Re- La­parotomie mit Hysterektomie ohne Adnexexstirpation.

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... Im Bereich des rechten Tubenabgangswinkels besteht eine triangelförmige Perforationsstelle, ca. 2 x 2 cm. Hier besteht eine kontinuierliche Sickerblutung zusätzlich erkennt man der rechten Tube eine eingerissene Stelle, aus der es arteriell blutet. Bei weiterer Inspektion des Uterus erkennt man eine weitere Perforationsstelle im Isthumsbereich an der Blasenumschlagsfalte (alte Utero­tomienaht bei Z. n. Sectio). Diese Perforationsstelle ist ca. 2 cm breit. Bei dieser Befundkonstellation erfolgt jetzt der Entschluß zum Abbruch der Pelviskopie und zum Übergang auf offenes chirurgisches Verfahren. ...“

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Im Arztbericht des X-Hospitals vom 10.04.1997 heißt es u. a.:

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„... die stationäre Aufnahme erfolgte wegen Uterusperfora­tion zur operativen Therapie. Die Aufnahme der Patientin erfolgte notfallmäßig. Sofort nach der Aufnahme erfolgte eine diagnostische Laparoskopie mit ausgiebiger Netzad­häsiolyse, anschließend erfolgte eine Re- Laparotomie mit Hysterektomie ...“.

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Die Klägerin hat behauptet, daß der vom Beklagten gefertigte Operationsbericht den tatsächlichen Verlauf nicht wiedergebe. Auch habe der Beklagte sie weder über den Eingriff noch über das Narkoseverfahren aufgeklärt. Der Eingriff sei von dem Be­klagten nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden. Die Praxis sei von der vorhandenen Apparatur und der personalen Ausstattung nicht ausreichend eingerichtet gewesen, um Schwangerschaftsab­brüche sachgerecht durchzuführen, insbesondere auftretende Komplikationen zu beherrschen. Weitere Versäumnisse seien hin­zugetreten, wegen derer die Gefahr der Perforation der Gebär­mutter bestanden habe. Hätte der Beklagte die Operation ent­sprechend vorbereitet und ausgeführt, wäre es nicht zu den Verletzungen gekommen.

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Die Klägerin zu 1) hat mit der Klage die Zahlung eines ange­messenen Schmerzensgeldes beantragt. Die Klägerin zu 2) hat sich den Behauptungen der Klägerin zu 1) angeschlossen und den Beklagten auf Erstattung der Kosten der Behandlung der Kläge­rin zu 1) im X-Hospital in Anspruch genommen, die sie als Krankenversicherer der Klägerin zu 1) aufzuwenden hatte.

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Die Klägerin zu 1) hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1999 zu zahlen.

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Die Klägerin zu 2) hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die DM 6.213,89 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1998 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, die Klägerin vor dem Eingriff umfassend auf­geklärt zu haben. Der Eingriff sei lege artis erfolgt. Die Perforation sei unvermeidbar gewesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutach­tens des Sachverständigen Prof. Dr. E, das dieser mündlich erläutert hat. Sodann hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, Behandlungsfehler seien nicht fest­stellbar. Es läge auch kein Verstoß gegen ärztliche Aufklä­rungspflichten vor.

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Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst An­lagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die angefoch­tene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages beantragen sie,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.1999 zu zahlen, der Zinssatz für die Zeit ab 01.05.2000 erhöht auf 5 % über den Basiszinssatz;

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klä­gerin zu 1) allen materiellen und allen weiteren immate­riellen Schaden aus der Behandlung vom 11.02.1997 zu er­setzen, soweit bezüglich der materiellen Ansprüche ein Forderungsübergang nicht vorliegt;

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3.

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bezüglich der Klägerin zu 2) mit der entsprechenden Zins­erhöhung nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen,

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              hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

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Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen des Beklagten, das Protokoll und den Vermerk des Berichter­statters zum Senatstermin vom 28.02.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerinnen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die erweiterte Klage war abzuweisen.

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Den Klägerinnen stehen gegen den Beklagten die geltend gemach­ten Ansprüche auf Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgel­des und Feststellung gem. §§ 823 Abs.1, 831, 847 BGB, wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und aus sonstigen Vorschriften nicht zu.

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1.

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Auch zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, daß die Be­handlung der Klägerin durch den Beklagten fehlerhaft erfolgte. Der Senat folgt dabei der Beweiswürdigung des Landgerichts, worauf ergänzend Bezug genommen wird. Einer erneuten Verneh­mung des Sachverständigen bedurfte es nicht. Der Sachverstän­dige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten sowie bei seiner mündlichen Vernehmung vor dem Landgericht zu den ein­schlägigen medizinischen Fragen umfassend Stellung genommen. Die Ausführungen der Klägerinnen in der Berufungsbegründung geben zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlaß.

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Der Eingriff war (relativ) indiziert. Die Klägerinnen haben die Indikation des Eingriffs selbst auch nicht in Frage ge­stellt.

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Behandlungsfehler im Vorfeld des Eingriffs, bei der Durchfüh­rung der Abruptio und auch bei der Nachsorge sind nicht fest­stellbar oder haben jedenfalls im Ergebnis zu keinem Schaden geführt.

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Der Sachverständige, der dem Senat aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten als kompetent und sachkundig bekannt ist, hat nach seinen schriftlichen Ausführungen und nach den mündlichen Erläuterungen kein unsachgemäßes Vorgehen des Beklagten gese­hen. Die Verwendung des Hegarstiftes Größe 9, wie dokumen­tiert, zeigt, daß der Gebärmutterhalskanal unproblematisch zu öffnen war, zusätzliche Unterstützung insoweit nicht erforder­lich wurde. Deshalb bedurfte es auch nicht des Einsatzes von Prostaglandin zur Aufweichung des Halskanals.

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Auch aus den Perforationen als solche ist nicht auf einen Be­handlungsfehler rückzuschließen. Der Beklagte hat nach den Ausführungen des Sachverständigen in zwei Arbeitsgängen die Perforationen herbeigeführt. Dabei kam es ausweislich des Ope­rationsberichtes des Sankt Marien-Hospitals Buer vom 11.02.1997 zu einer triangelförmigen Perforationsstelle am rechten Eileiterabgangswinkel mit einer kontinuierlichen Sickerblutung und einer eingerissenen Stelle an der rechten Tube sowie einer weiteren Perforation im Isthumsbereich. Per­forationen dieser Art kommen als typische Komplikationen die­ser Eingriffe auch bei sorgfältigem Vorgehen vor und sind nicht immer vermeidbar. Die physiologische Weichheit der Ge­bärmutter und der Zustand nach sectio vor 6 Monaten waren nach Einschätzung des Sachverständigen prädisponierende Faktoren für die zweimalige (Bl. 116, 147) Uterusperforation. Die Per­foration im Fundus hat der Sachverständige ausdrücklich als nicht ungewöhnlich, die Perforationen als solche als nicht be­handlungsfehlerhaft gewertet. Dabei hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Vernehmung darauf verwiesen, daß der Uterus in der Schwangerschaft so weich sein kann, daß bei der Einführung der Operationsinstrumente keinerlei Widerstand zu bemerken ist, der vor der Perforation warnen könnte.

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2.

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Ob die Nachsorge in Form der konkreten Einweisung der Klägerin zu 1 behandlungsfehlerhaft war, kann letztlich dahinstehen. Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob der Beklagte die Klägerin zu 1 im PKW des Ehemannes ins Krankenhaus bringen lassen durfte oder einen Krankentransport zu veranlassen hatte. Denn das Verhalten des Beklagten ist jedenfalls nicht kausal für einen Schaden geworden. Die Klägerin zu 1 hat bereits in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe den diensthaben­den Oberarzt Dr. N angerufen, der mit ihr zeitgleich am Krankenhaus angekommen war (Bl. 5, 69). Der diensthabende Arzt hat die Klägerin zu 1 sodann ausweislich des Operationsberich­tes als Notfall behandelt. Selbst bei Einsatz eines Kranken­transportwagens wäre deshalb auch bei einem zeitlich früheren Eintreffen der Klägerin keine frühere Maßnahme ergriffen wor­den. Jedenfalls steht nichts Gegenteiliges fest.

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Außerdem waren die geklagten Blutverluste, die die Klägerinnen wohl zumindest auch auf die konkrete Art des Transports zu­rückführen, nicht ursächlich für die ergriffenen Maßnahmen einschließlich der Hysterektomie. Ausweislich des Operations­berichts, an dessen Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlaß besteht, haben die operierenden Ärzte zunächst einen lapa­roskopischen Versuch gestartet, sind dann auf die Laparotomie umgestiegen. Nicht die erlittenen und noch während des lapa­roskopischen Eingriffs fortbestehenden Blutungen, sondern die Unmöglichkeit der Sanierung des Uterus wegen der Größe der Verletzungen hat zu der Empfehlung und letztlich der Durchfüh­rung der Hysterektomie geführt. Daß die Klägerin zu 1 durch eine – im Ausmaß nicht feststellbare – vermehrte Blutung einen zusätzlichen Schaden erlitten hat, ist nicht ansatzweise er­kennbar.

50

3.

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Die Klägerin zu 1 hat in den Eingriff wirksam eingewilligt. Die Einwilligung der Klägerin zu 1 erfolgte nach sachgemäßer Aufklärung. Dies steht fest aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme. Auch insoweit wird auf die Aus­führungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Daß die Klägerin zu 1 über die bestehenden Risiken insbeson­dere der Uterusperforation und des dadurch bedingten Verlustes der Gebärmutter aufgeklärt wurde, folgt schon aus den Ausfüh­rungen des Beklagten selbst, der die Durchführung der Aufklä­rung nachvollziehbar geschildert hat. Zumindest mittelbar wird dies bestätigt durch die Aussage der Zeugin M. Die von ihr geschilderte Tatsache der Vorbereitung des Aufklärungsge­sprächs durch Ausdrucken von Aufklärungsformularen, die den Karteikarten beigelegt und dann ins Arztzimmer verbracht wer­den, spricht für einen routinemäßig durchgeführten und organi­sierten Ablauf, der offenbar ein Aufklärungsgespräch umfaßt. Die Umstände insgesamt sprechen dabei dafür, daß der Beklagte das Aufklärungsgespräch anhand des zu den Akten gereichten Formulars so führt und vorliegend auch geführt hat, wie von ihm behauptet. Das impliziert den Hinweis auf das Perforati­onsrisiko und die Möglichkeit des Uterusverlustes.

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Bei diesem Gespräch war der Zeuge C nicht anwesend. Seine Aussage schließt die Richtigkeit des Vortrags des Be­klagten nicht aus.

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Hinzu kommt, daß die Klägerin zu 1 bereits zuvor durch die sie behandelnde Gynäkologin Dr. Y umfassend aufgeklärt wor­den war. Nach deren Bekundungen wurde die Klägerin zuvor auf die Möglichkeit der Verletzung der Gebärmutter sowie darüber aufgeklärt, daß unter Umständen die Gebärmutter nicht mehr ge­rettet werden kann, also genau über die Risiken, die sich ver­wirklicht haben. Dieses Aufklärungsgespräch vermittelte der Klägerin zu 1 bereits die Grundlage für die von ihr zu tref­fende Entscheidung zur Durchführung des Eingriffs. Es spricht aus Sicht des Senats nichts dagegen, daß ein ambulant behan­delnder Facharzt die Aufklärung wirksam durchführt, auch wenn ein anderer Arzt derselben Fachrichtung letztlich den Eingriff vornimmt. Beide Fachärzte sind grundsätzlich gleichermaßen kompetent, dem Patienten das nötige Wissen um den Eingriff und dessen Risiken zu vermitteln. Im Rahmen der stationären Be­handlung ist die Personenverschiedenheit von aufklärendem Arzt und Operateur häufig sogar die Regel. Der zeitliche Abstand vom 04.02.1997 bis zum Tag des Eingriffs war dabei nicht zu groß, sondern ließ der Klägerin zu 1 eher die notwendige Zeit, um gewissenhaft das Für und Wider des geplanten Eingriffs im einzelnen abzuwägen.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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5.

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Das Urteil beschwert die Klägerinnen jeweils mit mehr als DM 60.000,-.