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Oberlandesgericht Hamm·3 U 170/91·19.10.1993

Arzthaftung: Operationsverschiebung bei Alkoholentzug kein Behandlungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach verzögerter Operation eines Oberschenkelhalsbruchs. Streitpunkt war u.a., ob die Verschiebung des Eingriffs wegen Delirs/Entzugs, die Lagerung, die Osteosynthese sowie die spätere Metallentfernung fehlerhaft waren und Schäden verursachten. Das OLG wies die Berufung zurück, weil nach Zeugen- und Sachverständigenbeweis die Maßnahmen medizinisch vertretbar und nicht schadenskausal waren. Eine rechtswidrige Aufklärungslücke zur Metallentfernung verneinte der Senat, da die Prothesenoption erwähnt und eine echte Behandlungsalternative nicht bestand bzw. nicht Methode der Wahl war.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Arzthaftungsansprüche mangels Behandlungs-/Aufklärungsfehler und Kausalität verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verschiebung einer nicht dringlichen Frakturoperation ist jedenfalls dann nicht behandlungsfehlerhaft, wenn wegen schwerer Entzugs- bzw. Delirzustände erhebliche anästhesiologische und operative Risiken bestehen und das Abwarten medizinisch vertretbar ist.

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Ein Anspruch aus Arzthaftung setzt den Nachweis voraus, dass ein Behandlungsfehler für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist; ein schicksalhafter Verlauf (z.B. posttraumatische Nekrose infolge Gefäßunterbrechung durch das Unfalltrauma) schließt die Zurechnung aus.

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Aus einer im Behandlungsverlauf auftretenden Frakturverschiebung kann nicht ohne Weiteres auf fehlerhafte Lagerungsmaßnahmen geschlossen werden, wenn eine solche Verschiebung auch bei sachgerechter Lagerung nicht sicher vermeidbar ist.

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Die Entfernung von Osteosynthesematerial ist nicht fehlerhaft, wenn sie zur Vermeidung einer Gelenkschädigung durch Materialdurchtritt erforderlich ist und weitergehende Rekonstruktionsmaßnahmen nach Befundlage vertretbarerweise zurückgestellt werden dürfen.

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Über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, wenn eine echte Alternative mit gleichwertigen Erfolgschancen, aber unterschiedlichen Risiken besteht; ist ein Eingriff zwingend geboten und sind weitergehende Optionen nach Befundlage nicht Methode der Wahl, genügt die Erwähnung der Möglichkeit ohne Empfehlung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 8 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 284/89

Bundesgerichtshof, VI ZR 353/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. April 1991 ver kündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

Tatbestand

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Der am 00.00.1929 geborene Kläger, zum damaligen Zeitpunkt als (..) tätig, stürzte am 18.03.1983 gegen 2.00 Uhr morgens auf einer Treppe und wurde gegen 6.00 Uhr in das YKrankenhaus der Beklagten zu 2) eingeliefert. Anhand einer Röntgenaufnahme (Beckenübersicht) wurde ein medialer Oberschenkelhalsbruch diagnostiziert. In dem Aufnahmebericht heißt es u. a. "der Patient voll betrunken" und "deutlich alk. Geruch."

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Die zunächst für den Vormittag des 18.03.1983 vorgesehene Operation wurde bis zum 24.03.1983 verschoben. An diesem Tag wurde der Bruch durch Reposition und Fixation mittels Vier-Loch-130-Grad-Winkelplatte und Spongiosazugschrauben versorgt. Am 30.06.1983 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Bei einer Röntgenkontrolle am 29.08.1989 zeigte sich eine Einstauchung der Bruchstelle infolge Versinterung sowie eine Verschiebung der Wirbelplatte. Deren Klingenspitze hatte sich bis in die Nähe des Schenkelhalskopfes vorgeschoben. Am 20.09.1983 wurde das Osteosynthesematerial vorzeitig operativ entfernt und der Beklagte bis zum 14.11.1983 stationär behandelt.

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In der Zeit vom 14.03.1984 bis zum 12.04.1984 fand eine stationäre Behandlung des Beklagten in der Z Klinik in X statt. Nach einer Kapsolutomie der rechten Hüfte am 12.02.1984 wurde am 14.03.1984 eine Hüftprothese implantiert.

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Im Jahr 1986 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff nach Lockerung des Implantates.

6

Der Kläger ist seit dem Unfall nicht mehr als (..) tätig. Er bezog zunächst Krankengeld und erhält seit dem 01.05.1988 eine Berufsunfähigkeitsrente, und zwar unter Anerkennung einer Erwerbsminderung in Höhe von 40 % für die Zeit vom 01.05.1988 bis zum 30.06.1989 und 50 % seit dem 01.07.1989.

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Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - Vorstellung etwa 20.000,00 DM - sowie die

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Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunfsschäden beantragt. Er hat einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) insbesondere darin gesehen, daß keine sofortige Versorgung der Fraktur erfolgt sei. Gründe dafür, insbesondere ein Alkoholabusus, hätten nicht bestanden. Folge des Behandlungsfehlers seien ständige Schmerzen im Hüftgelenk und im Bein sowie erhebliche Gangstörungen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.

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den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit der Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm allen künftigen aus der am 18.03.1983 begonnenen Behandlung eines Oberschenkelhalsbruches erwachsenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, vorbehaltlich des Rechtsüberganges auf Dritte,

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3 .

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festzustellen, daß die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der am 18.03.1983 begonnenen Behandlung künftig erwachsenen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,

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4.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle materiellen Schäden aus der am 18.03.1983 begonnenen Behandlung zu ersetzen, die ihm in der Zeit vom 18.03.1983 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage entstanden sind, vorbehaltlich des Rechtsüberganges auf Dritte.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, die vom Beklagten zu 1) angeordnete Verschiebung des Eingriffes sei infolge der Volltrunkenheit des Klägers bei seiner Aufnahme und der danach folgenden deliranten Zustände notwendig gewesen. Sie stellen einen Behandlungsfehler in Abrede und behaupten, daß die vorgetragenen Leiden vollständig auf den schicksalsbedingten ungünstigen Heilungsverlauf zurückzuführen seien.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B vom 15.10.1990 (Bl. 118 ff. d.A.).

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Durch das angefochtene Urteil ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, daß ein für die Leiden kausaler Behandlungsfehler nicht erwiesen sei.

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Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der das erstinstanzliche Klagebegehren - bei einer Schmerzensgeldvorstellung von 25.000,00 DM - im wesentlichen weiterverfolgt wird.

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Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ist der Kläger der Auffassung, dem Beklagten zu 1) seien folgende Behandlungsfehler vorzuwerfen:

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Eine operative Versorgung der Fraktur hätte innerhalb von 24 Stunden erfolgen müssen. Die behaupteten Gründe für die Verschiebung hätten nicht vorgelegen. Die Medikation sei zunächt nur wegen starker Schmerzen erfolgt. Die entzugsbegleitenden Medikamente seien entgegen der Eintragung in der Fieberkurve auch erst ab dem 21.03.1983, nach dem Besuch der Ehefrau des Klägers bei dem Beklagten zu 1) verabreicht worden. Folge der Verschiebung der Operation sei die Entstehung einer Pseudarthrose. Entgegen den in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen habe keine Hüftkopfnekrose vorgelegen, allenfalls eine Teilnekrose als Folge der Pseudarthrose.

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Die Lagerung und Behandlung bis zur operativen Versorgung sei unsachgemäß gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß zwischen dem 18.03.1983 und dem 21.03.1983 eine erhebliche Verschiebung der Fraktur um 2-3 cm fußwärts eingetreten sei. Der Bruch sei auch eher lateral als medial eingetreten.

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Jedenfalls fehlerhaft sei es gewesen, daß nicht unmittelbar nach Anfertigung der Röntgenaufnahme am 21.03.1983 operiert worden sei.

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Die Operation am 24.03.1983 selbst sei nicht regelgerecht durchgeführt worden. Die Faktur sei in der Weise zusammengefügt worden, daß eine knöchernde Ausheilung nicht mehr habe stattfinden können.

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Letztlich sei die Operation am 20.09.1983 aus mehreren Gründen fehlerhaft:

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Da der Bruch noch nicht knöchern verheilt gewesen sei, wäre ein Abwarten in Ruhigstellung indiziert gewesen. Jedenfalls hätte zu diesem Zeitpunkt nicht nur eine Metallentfernung durchgeführt werden müssen, sondern eine aufrichtende Osteotomie oder bereits die Einsetzung einer Totalendoprothese. Dies hätte ihm, dem Kläger, die nachfolgenden Operationen erspart. Jedenfalls hätte er über die Möglichkeit dazu hingewiesen werden müssen.

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Dieses Vorgehen sei insgesamt als grob fehlerhaft zu qualifizieren.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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1.

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den Beklgten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 10.07.1989 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dem Kläger aus der am 18.03.1983 begfonnenen fehlerhaften ärztlichen Behandlung eines Oberschenkelhalsbruchs im städtischen Krankenhaus Y in W noch entstehen,

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3 .

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festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der am 18.03.1983 begonnenen fehlerhaften ärztlichen Behandlung eines Oberschenkelhalsbruchs im städtischen Krankenhaus Y in W bisher entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertreten sie die Ansicht, daß Behandlungsfehler nicht vorlägen. Vor der Operation am 20.09.1983 sei die Möglichkeit, eine Totalendoprothese einzusetzen, erwähnt, aber nicht empfohlen worden.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C, D und E sowie durch Anhörung des Sachverständigen B (Vermerke des Berichterstatteers zu den Sitzungsniederschriften vom 12.02.1992, Bl. 395 ff. d.A., sowie vom 16.09.1992, Bl. 468 d.A.). Gemäß Beweisbeschluß vom 18.03.1992 in Verbindung mit dem Beschluß vom 14.10.1992 (Bl. 401, 481 d.A.) ist weiterhin Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen F vom 18.12.1992 (Bl. 486 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der mündlichen Anhörung des Sachverständigen F wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zur Sitzungsniederschrift vom 20.10.1993 Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.

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1.

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Die Verschiebung des operativen Eingriffs bis zum 24.03.1983 stellt sich nicht als vorwerfbaren Behandlungsfehler dar.

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a)

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Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Überzeugung des Senates fest, daß die Verschiebung des Eingriffs Folge starker Entzugserscheinungen mit Unruhezuständen und einem insgesamt deliranten Zustand ist. Bereits der Aufnahmebericht dokumentiert eine deutliche und starke Alkoholisierung des Klägers. Weiterhin ist in der Fieberkurve und dem Pflegebericht eine Medikamentation mit Distraneurin, Nootrop und Haloperidol dokumentiert.

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Daß der Kläger während der ersten 5-6 Tage bis zur Operation unruhig war und wegen des Entzuges therapeutisch behandelt,wurde, haben die Zeuginnen D und E überzeugend bekundet. Von ihnen ist die Darstellung der Beklagten eindeutig in Einzelheiten bestätigt worden. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, daß sie sich an den Kläger wegen seines Zustandes erinnern. Der Senat hegt weiterhin keinen Zweifel daran, daß die Angaben der Zeugin D, sie habe das Krankenblatt zutreffend ausgefüllt, glaubhaft sind.

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Den Bekundungen der Zeuginnen D und E sowie den Eintragungen in das Krankenblatt stehen die Angaben der Zeugen C, die Eh efrau des Klägers, nicht entgegen. Sie hat bekundet, sie habe den Beklagten zu 1) aufgesucht, um ihn auf den regelmäßigen Alkoholkonsum ihres Mannes aufmerksam zu machen. Die Zeugin nimmt an, daß der Kläger nach ihrem Gespräch mit dem Beklagten Distraneurin erhalten habe, kann aber zu der Medikamentation in den Tagen vorher keine Angaben machen.

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Unter Würdigung aller Umstände sieht der Senat die von den Beklagten behaupteten starken Entzugserscheinungen mit Unruhezuständen als erwiesen an.

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b)

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Nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen B und F war es in diesem Falle indiziert, den Eingriff bis zur Besserung des Zustandes des Klägers zu verschieben. Es handelte sich nicht um einen dringlichen Eingriff, so daß zwischen den Folgen des Verschiebens der Operation und den erheblichen Risiken bei ihrer Durchführung abzuwägen war. Der Sachverständige B hat dazu ausgeführt, daß sich der Zustand des Delirs durch die Operation sich bis hin zur Lebensgefahr hätte verschlechtern können. Es bestand nach den Angaben des Sachverständigen F u. a. die Gefahr einer weiteren Leberbelastung infolge der Anästhesie.

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Ein Verschieben des Eingriffes war somit jedenfalls vertretbar und nicht fehlerhaft.

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c)

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Nach den ebenfalls übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen B und F war die Verschiebung des Eingriffes im übrigen auch nicht ursächlich für den beim Kläger eingetretenen Schaden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht davon auszugehen, daß sich infolge der Verschiebung der Operation eine Pseudarthrose gebildet hat und letztlich aus diesem Grunde die Implatierung einer Totalendoprothese erforderlich wurde.

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Wie die Sachverständigen B und F nachvollziehbar dargelegt haben, ist bei dem Kläger eine posttraumatische Hüftkopfnekrose als Folge der medialen Fraktur und der damit verbundenen Unterbrechung der Blutzufuhr eingetreten.

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Beide Sachverständige haben anhand der gefertigten Röntgenaufnahmen den Bruch als "medial" beschrieben. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Auswertung der Aufnahmen durch die in hohem Maße erfahrenen Sachverständigen zu zweifeln.

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Der Zeuge G hat zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme (Bl. 20 ff. d.A.) den Bruch eher lateral als medial eingeordnet. Im Senatstermin am 20.10.1993 hat er ihn als jedenfalls intermedial bezeichnet. Daß infolge dieses Bruches die gesamte Blutzufuhr des Kopfes unterbrochen wurde, ist von dem Zeugen nicht in Abrede gestellt worden. Nach der in seiner vorgenannten schriftlichen Stellungenahme geäußerten Auffassung sind zwar auf allen Röntgenaufnahmen einschließlich der vom 09.11.1984 keine Zeichen einer Nekrose zu erkennen. In dem Operationsbericht des Z-Krankenhauses, bei der der Zeuge G zum damaligen Zeitpunkt als Chefarzt tätig war, heißt es jedoch, daß der Knochen des Hüftkopfes sehr weich ist und es sich sicherlich um eine Hüftkopfnekrose handele (Fotokopie Bl. 325 d.A.). Die Wahrnehmungen der Operateure an dem freigelegten Hüftkopf stehen somit im Widerspruch zu der Interpretation der Röntgenbilder durch den Zeugen und bestätigen die Auffassung der Sachverständigen.

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Wie der Sachverständige B in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.10.1990 eingehend ausgeführt hat, hat das ursächliche Trauma inklusive der Verletzung der begleitenden Gefäße bereits zum Zeitpunkt des Unfalles stattgefunden, die Schädigung des Hüftkopfes und die daraus folgenden Komplikationen waren nicht Folge der Verschiebung des Eingriffes. In gleicher Weise hat sich der Sachverständige F in seinem schriftlichen Gutachten vom 18.12.1992 geäußert.

63

2 .

64

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch nicht von fehlerhaften Lagerungsmaßnahmen auszugehen. Beide Sachverständige haben übereinstimmend angegeben, daß eine Verschiebung der Fraktur eingetreten ist, dies aber nicht verhindert werden kann. Auf eine falsche Lagerung lasse dieser Umstand nicht schließen.

65

3.

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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte operative Versorgung am 24.03.1983 bestehen nicht. Nach den Bekundungen der Sachverständigen war diese sowohl nach dem Stand des im Jahre 1983 als auch nach heutigem Stand absolut üblich und fachgerecht. Eine Versorgung mit Endonägeln und Endodrähten hätte keinerlei Vorteile geboten.

67

4•

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Nach den übereinstimmenden Angaben beider Sachverständiger war die Entfernung des Osteosynthese-Materiales am 22.09.1983 erforderlich, um eine Schädigung des Gelenkes infolge Durchtretens des Metalles zu vermeiden.

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Daß nicht gleichzeitig bereits eine aufrichtende Osteotomie oder die Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenkes erfolgte, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vertretbar und somit nicht als fehlerhaft anzusehen. Zwar hat der Zeuge G, der den Kläger in diesem Prozeß sachverständig beraten hat, angegeben, er hätte angesichts des nicht eindeutigen Röntgenbildes vom 21.09.1983 bereits weitergehende Maßnahmen in Erwägung gezogen und alles für eine aufrichtende Osteotomie oder die Implantierung einer Endoprothese vorbereitet.

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Der Sachverständige B hat zu dieser Frage ausgeführt, daß man darüber diskutieren könne, ob man bei dem Eingriff am 22.09.1983 noch einen Versuch zur Erhaltung des Hüftgelenkes in Form einer Aufrichtung des Materials  hätte  machen oder sofort eine Totalendoprothese hätte einsetzen sollen. Der Sachverständige sah das vorgehen aus orthopädischer Sicht nicht unbedingt als fehlerhaft an und hat im übrigen auf bessere Erkenntnismöglichkeiten eines speziell auf dem Gebiet der Chirurgie Sachverständigen verwiesen.

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Der als chirurgische Sachverständige erfahrene F hat ausgeführt, daß es nicht zu beanstanden sei, daß der weitere Verlauf abgewartet wurde. Eine gute weitere knöchernde Konsoldierung wäre noch möglich gewesen. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß auch er schon wegen des Umfanges der Rekonstruktion abgewartet hätte.

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Bei der Metallentfernung am 22.09.1983 selbst konnten keine weitergehenden Erkenntnisse gewonnen werden, da dazu in weitaus größerem Umfange hätte reseziert werden müssen.

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Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen F ist somit die Überlegung des Beklagten zu 1) jedenfalls vertretbar, der seinen Bekundungen im Senatstermin am 12.02.1992 nach versuchen wollte, den Hüftkopf zu retten, um dann ggfls. später eine Prothese einzusetzen. Gegen eine sofortige Implantierung habe auch das Alter des Klägers von erst 53 Jahren gesprochen.

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5.

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Der Beklagte zu 1) hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem der tatsächlichen Implantierung einer Hüftgelenksprothes einen derartigen Eingriff vorzuschlagen.

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Dies gilt zunächst für die Zeit ab dem 19.01.1984, d. h. Übernahme der weiteren Behandlung durch den Zeugen G. Die Verzögerung bis zur tatsächlichen Vornahme des Eingriffes beruhte darauf, daß der Zeuge G eine nach dem klinischen Bild mögliche Infektion ausschließen wollte. Dies wäre auch dann, wenn der Eingriff von dem Beklagten zu 1) bzw. in dem von der Beklagten zu 2) betriebenen Krankenhaus beabsichtigt gewesen wäre, erforderlich gewesen.

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Für den Zeitraum davor hat der Sachverständige F ausgeführt, daß auch er anhand der Röntgenkontrollaufnahmen, auch der vom 2.12.1983, weiterhin abgewartet hätte. Ein Handeln wäre dann erforderlich gewesen, wenn der Schenkelhalskopf verkümmert bzw. sich erkennbar eine Pseudathrose gebildet hätte.

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6.

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Der Eingriff am 22.9.1983 ist auch nicht mangels ausreichender Aufklärung des Klägers als rechtswidrig anzusehen.

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Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten zu 1) im Senatstermin am 12.2.1992 ist mit dem Kläger besprochen worden, daß auch die Implantierung einer Totalendoprothese in Betracht käme. Wie schriftsätzlich ausgeführt, ist letzteres nicht empfohlen worden. Eine schriftliche Niederlegung des Gesprächsinhaltes hat nicht stattgefunden.

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Die von dem Beklagten zu 1) glaubhaft bekundeten Hinweise, deren schriftliche Fixierung nicht erforderlich ist, sind nach Auffassung des Senates im vorliegenden Fall ausreichend. Die weitere Behandlungsmethode ist grundsätzlich Sache des Arztes (BGH NJW 1982, 2121). Er darf in aller Regel davon ausgehen, daß der Patient insoweit seiner ärztlichen Entscheidung vertraut und keine eingehende sachliche Unterrichtung über speziell medizinische Fragen erwartet (BGH NJW 1988, 1514, 1515 sowie 1516).

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über Behandlungsalternativen ist aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen aber andersartigen Risiken besteht (BGH NJW 1981, 633; NJW 1981, 1319). Im vorliegenden Fall bestand zunächst zur Entfernung des Materials keine Alternative. Diese war vielmehr zwecks Vermeidung weiterer Schäden zwingend geboten. In Betracht gezogen werden konnten lediglich weitergehende Maßnahmen, die gegebenenfalls einen erneuten Eingriff überflüssig gemacht hätten. Dabei obliegt es jedoch dem behandelnden Arzt, anhand der Befunde zu entscheiden, ob die für den Patienten wesentlich günstigere und vorzuziehende knöchernde Verheilung des Bruches noch möglich ist. Da nach den Angaben des Sachverständigen F eine derartige Möglichkeit durchaus bestand, ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte zu 1) die Möglichkeit weiterer Maßnahmen zwar erwähnt, davon aber abgeraten hat.

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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist somit insgesamt nicht begründet.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 8, 711 ZPO.

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Durch dieses Urteil ist der Kläger mit mehr als 60.000,- DM belastet.