Arzthaftung: Unterlassene Diagnostik nach Schulterluxation – Schmerzensgeld und Feststellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm zwei Durchgangsärzte nach einer Schulterluxation auf Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden in Anspruch. Streitpunkt war, ob Ende August/Anfang September bzw. Anfang Oktober 1996 weitere Diagnostik (z.B. MRT/CT/Arthroskopie) geboten war. Das OLG Hamm bejahte bei beiden Ärzten einen Behandlungsfehler durch unterlassene Abklärung eines Reluxationsverdachts und sprach zusätzliches Schmerzensgeld sowie Feststellungsaussprüche zu. Die Haftung wurde auf zusätzliche Beschwerdezeiträume von ca. vier bzw. drei Monaten und die Verzögerung einer stabilisierenden Operation gestützt; an den Langzeitergebnissen änderte sich nach sachverständiger Einschätzung nichts.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: zusätzliches Schmerzensgeld und Feststellungen zur Ersatzpflicht, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erweiterung der Berufungsanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist zulässig, wenn sich die Änderungen im Rahmen der Berufungsbegründung halten und kein teilweiser Rechtsmittelverzicht vorliegt.
Besteht nach einem Schulterluxationsereignis aufgrund anamnestischer Angaben und Symptomatik der Verdacht einer erneuten Luxation oder Folgeschädigung, sind weitergehende diagnostische Maßnahmen (etwa MRT/CT/Arthroskopie oder Überweisung zum Spezialisten) ärztlich geboten.
Unterlässt der behandelnde Arzt die gebotene diagnostische Abklärung eines naheliegenden Reluxationsverdachts, kann er wegen hierdurch verursachter zusätzlicher Beschwerdezeiten auf Schmerzensgeld haften.
Das Fehlen eines behaupteten Vorfalls in der ärztlichen Dokumentation schließt dessen Nachweis nicht aus; bei der Beweiswürdigung sind Fehlerquellen der Aufzeichnung zu berücksichtigen.
Für einen Feststellungsantrag im Arzthaftungsrecht genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit späterer Schadensfolgen; an deren Darlegung dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 O 135/98
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 21. Mai 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagen werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1998 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung vom 05. August bis zum 13. September 1996 noch entsteht, die materiellen Ansprüche vorbehaltlich des Übergangs auf Sozialversicherungsträger.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Behandlung ab dem 02. Oktober 1996 noch zusteht, die materiellen Ansprüche vorbehaltlich des Übergangs auf Sozialversicherungsträger.
Die Beklagte haften wie Gesamtschuldner für die Schäden, die sich aus den Behandlungen ab dem 02. Oktober 1996 noch ergeben werden.
Die Kosten des Rechtsstreit tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagten zu 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die ihn als sogenannte Durchgangsärzte nach einem Unfall vom 04. Juli 1996 behandelt haben, Schadensersatz.
Der im Jahr 1969 geborene Kläger erlitt am 04. Juli 1996 während seiner Tätigkeit als Möbeltransporteur eine Verrenkung der rechten Schulter. Diese Verrenkung wurde unter Narkose im K-Hospital in E reponiert. Auf den dort erstellten Röntgenaufnahmen ergab sich für die behandelnden Ärzte kein Frakturnachweis. Die Weiterbehandlung erfolgte zunächst durch den Hausarzt des Klägers. Am 05.08.1996 stellte sich der Kläger bei dem Beklagten zu 1) vor. Dieser diagnostizierte starke Druckschmerzhaftigkeit des Schultergelenks, Knirschen und Reiben sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen aufgrund der Schulterluxation. Er verordnete krankengymnastische Übungen und schloß die Behandlung am 13. September 1996 ab, nachdem die kurz zuvor durchgeführten Röntgenkontrollaufnahmen keinen Hinweis auf eine knöcherne Verletzung gegeben hatten. Ab dem 02.10.1996 wurde der Kläger vom Beklagten zu 2) als Durchgangsarzt behandelt. Diesem teilte er mit, beim Öffnen einer LKW-Tür plötzlich einen stechenden Schmerz im rechten Schultergelenk verspürt zu haben. Im Durchgangsarztbericht diagnostizierte der Beklagte zu 2) den Verdacht auf Reluxation mit spontaner Reposition des rechten Schultergelenks. Er riet Schonung, Kühlung und Vermeidung größerer Bewegungsumfänge an. Im übrigen vertrat er die Auffassung, daß die chronische Gefahr rezidivierender Luxationen auch auf operativem Wege nicht beseitigt werden könne. Am 14.12.1996 erlitt der Kläger im Bett eine Rezidivluxation. Diese wurde vom Hausarzt in Kurznarkose wieder eingerichtet. Eine computertomographische und kernspintomographische Untersuchung ergab am 16.12.1996 die Diagnose eines blutigen Gelenkergusses, eine frische Hill- Sachs-Läsion im Oberarmkopf sowie eine Schädigung des vorderen Schulterblattrandes mit einem Knochenfragment. Am 11.02.1997 wurde im M-Hospital C2 ein stabilisierender Eingriff vorgenommen. Seit dieser Zeit ist es zu keiner Luxation mehr gekommen.
Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: jeweils 11.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, Ende August 1996 sei sein Arm bei den krankengymnastischen Übungen zur Seite gekippt und beinahe ausgerenkt. Dies habe er dem Beklagten zu 1) mitgeteilt, der jedoch weitere diagnostische Maßnahmen abgelehnt habe. Die Beklagten haben eine ordnungsgemäße Behandlung des Klägers behauptet. Die Durchführung weiterer Untersuchungen sei nicht geboten gewesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldzahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 DM nebst Zinsen gegenüber dem Beklagten zu 2) zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zu Begründung hat es ausgeführt, daß nur der Beklagte zur 2) Anlaß gehabt habe, Anfang Oktober 1996 weitere Untersuchungen zu veranlassen. Durch dieses Unterlassen sei dem Kläger nur ein ganz geringfügiger Schaden entstanden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt, unter Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Feststellungsanträge nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist,
1.
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn über die zuerkannten 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.05.1998 hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 5.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshänigkeit zu zahlen;
3.
festzustellen, daß der Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Folgen des Unfalls vom 04.07.1996 noch entsteht, soweit er nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist;
4.
festzustellen, daß der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Folgen des Unfalls vom 04.07.1996 noch entsteht, soweit er nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
2.
in den in der Revision unterliegenden Sachen zu ihren Gunsten
a) als Gläubiger ist bei der Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung in Höhe des § 711 Satz 2, 710 ZPO
zu belassen;
b) als Schuldner die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen;
hilfsweise in beiden Fällen ihnen zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger und die Beklagen angehört, die Zeugen X, H und C uneidlich als Zeugen vernommen sowie den Sachverständigen Dr. T das - erstinstanzlich von dem inzwischen verstorbenen Dr. C3 verfaßte - Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 08. März 2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1.
Die Erweiterung der Berufungsanträge ist statthaft. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses zu seinem Nachteil entschieden hatte, uneingeschränkt Berufung eingelegt. Damit war der Rechtsstreit insgesamt in die Berufungsinstanz gelangt. Der Kläger mußte sich nicht auf die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 Nr. 1 ZPO gestellten Anträge beschränken.
Erst mit dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht steht endgültig fest, wie weit die Entscheidung angefochten wird. Bis dahin haben die Berufungsanträge nur vorläufigen Charakter, sie können bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden, wenn sich die Erweiterungen im Rahmen der Berufungsbegründung bewegen (BGH NJW RR 1998, 572; für den vergleichbaren Fall der Erweiterung der Revisonsanträge: BGH NJW RR 1988; 66). Das ist hier der Fall. Daß der Kläger zunächst einen eingeschränkten Berufungsantrag gestellt hat, bedeutet den Umständen nach auch nicht einen teilweisen Rechtsmittelverzicht, gerade weil sich der Kläger die Erweiterung der Berufungsanträge auf Seite 25 der Berufungsbegründungsschrift (Blatt 193 d. A.) ausdrücklich vorbehalten hat.
2.
Die Berufung hat in geringem Umfang Erfolg. Neben einer Haftung des Beklagten zu 2) hat der Senat auch eine Haftung des Beklagten zu 1) gemäß §§ 823, 847 BGB festgestellt.
Auch der Beklagte zu 1) hat es, und zwar Ende August/Anfang September 1996 behandlungsfehlerhaft unterlassen, die gebotenen diagnostischen Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, der seine Erläuterungen überzeugend begründet hat, zu eigen. Danach hätte der Beklagte zu 1) bei dem Kläger eine Kernspin-, Computertomographie, Arthroskopie durchführen/veranlassen oder aber den Kläger einem Schulterspezialisten vorstellen müssen. Eine dieser diagnostischen Maßnahmen war geboten, weil Ende August 1996 der Verdacht auf eine erneute Luxation bestand. Dieser Verdacht bestand aufgrund des Vorfalls bei der Krankengymnastik. Daß der Arm bei der Physiotherapie fast ausgerenkt wäre, steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Diesen Vorfall haben die Zeugen X und C glaubhaft bestätigt. Dabei ist dem Senat bewußt, daß diese Zeugen bei dem Vorfall selbst nicht anwesend waren, sondern nur das bekundet haben, was ihnen der Kläger erzählt haben kann. Der Senat ist der Überzeugung, daß dieser detaillierter Bericht des Klägers über den Vorfall und insbesondere über die Reaktion des Beklagten zu 1) zutrifft. Die Zeugen haben das bestätigt, was der Kläger bereits in der Klageschrift und seitdem kontinuierlich detailreich behauptet hat: Er habe wegen der Durchführung einer kernspin- und computertomographischen Untersuchung -nach Rücksprache mit der Krankengymnastin- bei dem Beklagten zu 1) nachgefragt. Es ist gut nachvollziehbar, daß sich der Kläger über eine solche Anfrage und über die Reaktion des Beklagten zu 1) hierauf mit befreundeten Personen unterhalten hat. Daß diesen Personen ein solcher Bericht besonders dann gut in Erinnerung bleibt, wenn sich nachträglich erweist, wie berechtigt die Anfrage war, hat den Senat überzeugt. Dabei ist es verständlich, daß die Zeugin C angenommen hat, daß sich die Beschwerden auch bei den krankengymnastischen Übungen nicht gebessert hätten, weil sie sich in erster Linie an den Vorfall über die Verrenkung erinnert haben mag.
Die Aussagen dieser Zeugen werden nicht durch die Angaben der Krankengymnastin H erschüttert. Diese Zeugin hat auf den Senat keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Noch bevor die Frage, ob es besondere Ereignisse bei der Behandlung des Klägers gegeben habe, zu Ende formuliert worden war, antwortete die Zeugin: „Bestimmt nicht“. Damit hat die Zeugin den Eindruck erweckt, daß sie nicht gewillt ist, über den konkreten Vorfall Auskunft zu geben. Auch der Umstand, daß diese Zeugin vom Kläger, und zwar bereits in der Klageschrift benannt worden ist, spricht für die von den Zeugen X und C bestätigte Version des Klägers über den streitigen Vorfall. Der Kläger mußte nämlich davon überzeugt sein, daß auch die Zeugin H den Vorfall bestätigen würde. Hätte sich der Vorfall nicht so zugetragen, wäre es kaum nachvollziehbar, dann die unmittelbar anwesende Zeugin hierfür zu benennen.
Die Bekundungen der Zeugen X und C werden auch nicht dadurch erschüttert, daß der bestrittene Vorfall nicht in der Dokumentation des Beklagten zu 1) erwähnt wird. Dabei läßt der Senat dahinstehen, welchen Beweiswert computeraufgezeichnete Krankenunterlagen als Augenscheinsobjekt gemäß § 371 ZPO grundsätzlich haben. Soweit im Rahmen der beweiswürdigenden Auswertung von Krankenakten auf mechanische Aufzeichnungen zurückgegriffen wird, sind jedenfalls die den Aufzeichnungen eigenen Fehlerquellen zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 2736 = VersR 1998, 634.). Diese Beweiswertfrage kann hier dahinstehen, weil es der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für möglich hält, daß der Beklagte zu 1) den oben dargestellten und bewiesenen Behauptungen des Klägers über den Vorfall Ende August 1996 nicht die erforderliche Bedeutung zugemessen hat und diese anamnestischen Angaben deshalb nicht regelrecht gewertet und eingeordnet hat.
Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, daß dieser Anfang Oktober 1996 den Verdacht einer weiteren Luxation diagnostisch nicht aufgeklärt hat oder hat aufklären lassen, obwohl sich der Verdacht einer weiteren Schädigung nach der Behandlung vom 02.10.1996 hätte aufdrängen müssen.
Das Unterlassen der gebotenen diagnostischen Maßnahme ist ‑ soweit es den Beklagten zu 1) betrifft ‑ für die zusätzlichen Beschwerden von etwa 4 Monaten und ‑soweit es den Beklagten zu 2) betrifft ‑ für die zusätzlichen Beschwerden von ca. 3 Monaten kausal geworden. Hierfür hält der Senat das zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000,00 DM bzw. 3.000,00 DM für angemessen und ausreichend.
Auch hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Berufung in geringem Umfang begründet. Die Verzögerung der Operation um etwa vier bzw. drei Monate hat an dem Langzeitergebnis, so der Sachverständige, nichts geändert. Wenn man die Operation früher durchgeführt hätte, dann hätte man insbesondere die Rezidivluxation vom 14.12.1996 verhindern können. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß an die Darlegung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts späterer Schadensfolgen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl. 1999, Rdnr. 632 m.w.N.), hat der Senat die Feststellungsanträge im tenorierten Umfang für begründet erachtet.
3.
Die Nebenentscheidungen folgen auch §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert weder den Kläger noch die Beklagten mit mehr als 60.000,00 DM.